Mit dem Ende der MiCAR-Übergangsfrist zum 1. Juli 2026 rechnen FIU und Bafin mit einer umfangreichen Migration von Kunden und Vermögenswerten von nicht lizenzierten zu MiCAR-lizenzierten Kryptowerte-Dienstleistern (CASPs). In einem gemeinsamen Hinweis machen beide Behörden deutlich, dass die Übernahme solcher Kundenbestände mit erheblichen geldwäscherechtlichen Pflichten verbunden ist.
Nach Auffassung von FIU und Bafin begründet die Übernahme der Kunden regelmäßig eine neue Geschäftsbeziehung. Der aufnehmende CASP muss daher die Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG eigenständig erfüllen. Hierzu gehören insbesondere die Identifizierung und Überprüfung des Kunden sowie – soweit erforderlich – des wirtschaftlich Berechtigten, die Einholung von Informationen über Zweck und Art der Geschäftsbeziehung sowie deren fortlaufende Überwachung.
Besonders hervorzuheben ist die Klarstellung, dass der aufnehmende CASP die Geschäftsbeziehung einer eigenständigen risikobasierten Bewertung unterziehen muss. Die bloße Übernahme der Risikoeinstufung oder der KYC-Dokumentation des bisherigen Dienstleisters genügt nicht. Vielmehr sind sämtliche kunden-, produkt-, dienstleistungs-, transaktions- und geografiespezifischen Risikofaktoren im Rahmen des eigenen Risikomanagements zu berücksichtigen.
Zudem verweisen FIU und Bafin auf den von der AMLA veröffentlichten Risikohinweis zu Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken im Zusammenhang mit dem Ende der MiCAR-Übergangsfrist. Auch dieser ist von den betroffenen CASPs bei der Migration von Kundenbeständen zu berücksichtigen.

