7. September 2026

Der Geldwäschebeauftragte als Garant? – Voraussetzungen und Grenzen strafrechtlicher Verantwortung

Patrick Haug

5 Minuten

Bei diesem Beitrag handelt es sich um Teil 1 der Reihe: Persönliche Verantwortung des Geldwäschebeauftragten – Haftung, Governance und der neue europäische Rechtsrahmen. Teil 2 beschäftigt sich mit der aufsichtsrechtlichen Sichtweise („Wenn Governance versagt – Die persönliche Verantwortung des Geldwäschebeauftragten im Aufsichtsrecht“) und in Teil 3 geht es um die neue Rechtslage nach der AMLR („Der Geldwäschebeauftragte unter der AMLR – Neue Vorgaben, neue Verantwortlichkeiten?”).

Wenn aus einer Compliance-Frage ein Strafverfahren wird

Montagmorgen, 9:17 Uhr.

Der Geldwäschebeauftragte eines mittelgroßen Finanzinstituts wird kurzfristig in den Besprechungsraum des Vorstands gebeten. Auf dem Tisch liegt kein Schreiben der Aufsicht, sondern ein Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft. Gegen einen langjährigen Kunden wird wegen des Verdachts der Geldwäsche ermittelt. Im Fokus stehen mehrere Transaktionen, die bereits Monate zuvor intern als ungewöhnlich aufgefallen waren. Die Sachverhalte wurden analysiert, zusätzliche Unterlagen angefordert und innerhalb der Compliance-Funktion mehrfach diskutiert. Eine Verdachtsmeldung wurde jedoch nicht abgegeben.

Der Vorstand will wissen, wie es dazu kommen konnte. Warum wurde nicht gemeldet? Wer hat entschieden, den Sachverhalt zunächst weiter zu prüfen? Und hätte der Geldwäschebeauftragte einschreiten müssen?

Mit diesen Fragen verändert sich die Perspektive. Bis zu diesem Zeitpunkt ging es um eine fachliche Bewertung innerhalb des Geldwäschepräventionssystems. Nun steht eine andere Frage im Raum: Kann aus einer unterlassenen Handlung persönliche strafrechtliche Verantwortung des Geldwäschebeauftragten entstehen?

Kaum ein Thema wird in der AML-Praxis mit ähnlich großer Unsicherheit diskutiert. Auf der einen Seite steht die Vorstellung, der Geldwäschebeauftragte sei aufgrund seiner Funktion faktisch Garant dafür, dass innerhalb des Instituts keine Geldwäsche stattfindet. Auf der anderen Seite wird seine Tätigkeit bisweilen auf eine reine Beratungs- und Kontrollfunktion reduziert, aus der keine eigene strafrechtliche Verantwortung entstehen könne. Beide Sichtweisen greifen zu kurz.

An die Funktion des Geldwäschebeauftragten knüpft weder das Geldwäschegesetz noch das Strafgesetzbuch eine eigenständige strafrechtliche Haftung an. Seine Bestellung begründet auch keine strafrechtliche Erfolgshaftung für sämtliche Geldwäschehandlungen eines Kunden oder Mitarbeiters. Daraus folgt jedoch nicht, dass seine Tätigkeit strafrechtlich neutral wäre. Entscheidend ist vielmehr, ob ihm ein eigener rechtlich relevanter Pflichtenkreis übertragen wurde, ob innerhalb dieses Bereichs eine konkrete Handlungspflicht bestand und ob deren Verletzung die Voraussetzungen eines Straftatbestandes erfüllt.

Genau hier beginnt die Diskussion über die Garantenstellung nach § 13 StGB.

Garantenstellung bedeutet mehr als Verantwortung

Das deutsche Strafrecht knüpft grundsätzlich an aktives Verhalten an. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch auch das Unterlassen einer Handlung strafbar sein. § 13 StGB greift nur, wenn der Betroffene rechtlich verpflichtet war, eine bestimmte Folge abzuwenden. Nicht jedes Unterlassen ist deshalb strafrechtlich relevant. Entscheidend ist, ob gerade diese Person handeln musste.

Diese besondere Einstandspflicht wird als Garantenstellung bezeichnet. Sie beantwortet allerdings nur eine erste Frage: Warum musste gerade diese Person handeln? Sie ersetzt nicht die weiteren Voraussetzungen strafrechtlicher Verantwortlichkeit. Auch bei bestehender Garantenstellung müssen eine konkrete Handlungspflicht, die tatsächliche Möglichkeit zum Handeln, die Zurechnung des unterlassenen Handelns zum tatbestandlichen Geschehen und die subjektiven Voraussetzungen des jeweiligen Straftatbestandes vorliegen. Garantenstellung und Strafbarkeit sind deshalb nicht gleichzusetzen.

Für Compliance-Funktionen bildet bis heute das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Juli 2009 – 5 StR 394/08 – den zentralen Ausgangspunkt. Der zugrunde liegende Fall betraf keinen Geldwäschebeauftragten. Angeklagt war vielmehr unter anderem der Leiter der Rechtsabteilung und Innenrevision eines Unternehmens. Die Bedeutung der Entscheidung reicht dennoch weit über diesen Einzelfall hinaus. Der Bundesgerichtshof knüpfte die mögliche Garantenstellung nicht an die Bezeichnung einer Funktion, sondern an die tatsächliche Übernahme eines Aufgabenbereichs, der gerade der Verhinderung von Rechtsverstößen dient. Der BGH stellte dabei ausdrücklich auf den konkret übernommenen Pflichtenkreis und die Zielrichtung der Beauftragung ab. Für Compliance-Verantwortliche, deren Aufgaben gerade auf die Verhinderung von Rechtsverstößen aus dem Unternehmen gerichtet sind, nahm der Senat eine regelmäßige Garantenpflicht nach § 13 Abs. 1 StGB an.

Für Geldwäschebeauftragte folgt daraus zunächst eine wichtige Begrenzung:

Die Bestellung allein macht den Geldwäschebeauftragten nicht zum Garanten für die Legalität des gesamten Instituts.

Entscheidend ist der übernommene Pflichtenkreis.

Was § 7 GwG für den Pflichtenkreis bedeutet

Damit verlagert sich die Analyse vom Strafgesetzbuch zum Geldwäschegesetz. § 7 GwG beschreibt eine eigenständige und gegenüber der Leitungsebene abgegrenzte Funktion. Der Geldwäschebeauftragte ist für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig, der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet und Ansprechpartner unter anderem für Strafverfolgungsbehörden, FIU und Aufsicht. Ihm müssen ausreichende Befugnisse, notwendige Mittel sowie Zugang zu den für seine Aufgaben relevanten Informationen und Systemen eingeräumt werden. Gleichzeitig stellt das Gesetz ausdrücklich klar, dass die Verantwortung der Leitungsebene unberührt bleibt.

Diese Konstruktion ist für die strafrechtliche Einordnung entscheidend. Der Geldwäschebeauftragte besitzt einen eigenen Verantwortungsbereich, aber keine unbegrenzte Organisationsherrschaft. Er entscheidet typischerweise weder über das Geschäftsmodell noch über die Risikobereitschaft des Instituts. Er kann nicht ohne Weiteres zusätzliches Personal einstellen, Budgets freigeben oder neue IT-Systeme beschaffen. Die Verantwortung für die organisatorischen Rahmenbedingungen bleibt grundsätzlich bei den dafür zuständigen Entscheidungsträgern.

Sein eigener Bereich liegt vielmehr in der fachlichen Wahrnehmung der ihm übertragenen AML-Aufgaben: Risiken müssen erkannt und bewertet, relevante Informationen zusammengeführt, gesetzliche Pflichten überwacht und wesentliche Erkenntnisse gegenüber der Geschäftsleitung kommuniziert werden. Bei Verdachtsfällen kommt die gesetzlich besonders hervorgehobene Meldefunktion hinzu.

Daraus lässt sich keine Aussage ableiten, dass jede Verletzung einer geldwäscherechtlichen Pflicht zugleich eine Straftat darstellt. Wohl aber lässt sich erklären, wo eine strafrechtlich relevante Einstandspflicht überhaupt ansetzen kann: nicht beim gesamten Erfolg des Präventionssystems, sondern innerhalb des konkret übernommenen Kontroll-, Informations-, Überwachungs- und Meldebereichs.

Der entscheidende Unterschied lautet deshalb:

Der Geldwäschebeauftragte ist nicht Garant für ein geldwäschefreies Institut. Eine Garantenstellung kommt vielmehr dort in Betracht, wo dem Geldwäschebeauftragten ein konkreter Schutz- oder Überwachungspflichtenkreis rechtlich und tatsächlich übertragen wurde.

Wo aus Pflichtverletzungen strafrechtliche Risiken werden können

Diese Abgrenzung wird besonders wichtig, wenn ein Fall rückblickend eindeutig erscheint. Nach einer aufgedeckten Geldwäschehandlung lässt sich leicht feststellen, welche Hinweise vorhanden waren und welche Maßnahmen möglicherweise sinnvoll gewesen wären. Strafrechtliche Verantwortlichkeit darf jedoch nicht allein aus diesem späteren Wissen abgeleitet werden.

Nicht jede fachliche Fehleinschätzung verlässt den Bereich zulässiger Bewertung. AML-Entscheidungen werden häufig unter Unsicherheit getroffen. Informationen können widersprüchlich sein, wirtschaftliche Vorgänge mehrere plausible Erklärungen zulassen und Risikohinweise eine unterschiedliche Gewichtung rechtfertigen. Dass sich eine Bewertung später als falsch herausstellt, begründet deshalb für sich genommen keine persönliche Strafbarkeit.

Eine andere Qualität kann erreicht sein, wenn der Geldwäschebeauftragte innerhalb seines eigenen Aufgabenbereichs

  • erhebliche Hinweise bewusst ignoriert,
  • entscheidungsrelevante Informationen zurückhält oder
  • gesetzlich gebotene Handlungen trotz erkanntem Handlungsbedarf unterlässt.

Hier geht es nicht mehr um die Frage, ob eine Prognose im Nachhinein richtig war. Es geht darum, ob ein übernommener Pflichtenkreis überhaupt noch pflichtgemäß wahrgenommen wurde.

Auch dann folgt die Strafbarkeit allerdings nicht automatisch. § 13 StGB schafft keinen eigenständigen Straftatbestand. Es muss vielmehr ein konkreter Straftatbestand hinzutreten, dessen Voraussetzungen durch Unterlassen erfüllt werden können. Im Kontext der Geldwäsche kann insbesondere § 261 StGB relevant werden. Die Norm erfasst verschiedene Formen des Umgangs mit Gegenständen aus rechtswidrigen Taten und enthält neben vorsätzlichen Tatvarianten auch eine Strafbarkeit bei leichtfertigem Nichterkennen der deliktischen Herkunft. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein konkretes Unterlassen eines Geldwäschebeauftragten hierunter fällt, lässt sich deshalb niemals allein aus seiner Funktionsbezeichnung beantworten.

Gerade das unterscheidet eine strafrechtliche Prüfung von einer allgemeinen Diskussion über Verantwortlichkeit:

Kenntnis eines Risikos ist noch keine Pflichtverletzung, eine Pflichtverletzung ist noch keine Garantenhaftung und auch eine Garantenstellung macht eine Pflichtverletzung noch nicht zur vollendeten Straftat..

Verdachtsmeldungen als besonders sensible Risikozone

Am deutlichsten wird die persönliche Pflichtenstellung beim Umgang mit Verdachtsfällen. § 43 Abs. 1 GwG verpflichtet den Verpflichteten zur unverzüglichen Meldung an die FIU, wenn Tatsachen vorliegen, die auf einen geldwäscherechtlich relevanten Sachverhalt hindeuten. Das Gesetz verlangt damit keine abgeschlossene strafrechtliche Beweisführung.

Die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat diese Grenze in mehreren Entscheidungen konkretisiert. Im Verfahren 2 Ss-OWi 1059/17 ging es unmittelbar um eine Geldwäschebeauftragte und verspätete beziehungsweise unterlassene Verdachtsmeldungen. Die Entscheidung zeigt zunächst etwas, das in der abstrakten Garantenstellungsdiskussion leicht verloren geht: Unabhängig von einer möglichen Strafbarkeit nach § 13 StGB können Verstöße gegen originäre geldwäscherechtliche Pflichten bereits eine eigene ordnungswidrigkeitenrechtliche Verantwortlichkeit auslösen.

Für die Praxis ist vor allem die dahinterstehende Grenze wichtig. Der Verpflichtete soll einen geldwäscherechtlich relevanten Sachverhalt nicht so lange intern untersuchen, bis strafrechtliche Gewissheit besteht. Die Meldepflicht dient gerade dazu, die zuständigen staatlichen Stellen frühzeitig einzuschalten. Aufgabe der Compliance-Funktion ist es deshalb nicht, anstelle der Ermittlungsbehörden eigene Ermittlungen zu führen. Der Geldwäschebeauftragte hat vielmehr die aus der Geschäftsbeziehung verfügbaren internen Informationen beizuziehen, aufzubereiten und zu bewerten und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen den Sachverhalt den zuständigen Stellen zur Verfügung zu stellen.

Diese Linie wird durch die jüngere zivilrechtliche Rechtsprechung zusätzlich gestützt. Das OLG Frankfurt hat 2024 im Verfahren 3 U 192/23 hervorgehoben, dass für die Meldepflicht nach § 43 GwG ein niedriger Verdachtsgrad genügt und die Meldepflicht grundsätzlich weit auszulegen ist. Zugleich schützt § 48 GwG den Meldenden weitreichend: Eine Meldung führt grundsätzlich nicht zu zivil- oder strafrechtlicher Verantwortlichkeit, sofern sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet wurde.

Damit verschiebt sich die praktische Risikoperspektive erheblich. Die Sorge, wegen einer später nicht bestätigten Verdachtsmeldung persönlich belangt zu werden, darf nicht dazu führen, die gesetzlich gebotene Meldung bis zu einer nahezu vollständigen Sachverhaltsaufklärung hinauszuschieben. § 48 GwG schützt gerade die vertretbare Meldung unter Unsicherheit. Maßgeblich ist nicht, ob sich der Verdacht Monate später bestätigt, sondern auf welcher Tatsachengrundlage zum Entscheidungszeitpunkt gehandelt wurde.

Für den Geldwäschebeauftragten liegt die sensible Grenze daher häufig nicht in einer vertretbaren Meldung, sondern im pflichtwidrigen Unterlassen einer gebotenen Reaktion.

Die Geschäftsleitung bleibt verantwortlich

Die mögliche Garantenstellung des Geldwäschebeauftragten darf schließlich nicht zu einer Umkehrung der organisationsrechtlichen Verantwortungsordnung führen. § 7 Abs. 1 GwG stellt ausdrücklich klar, dass die Verantwortung der Leitungsebene durch die Bestellung des Geldwäschebeauftragten nicht berührt wird.

Das ist auch strafrechtlich von Bedeutung. Die Übertragung eines Kontroll- oder Überwachungsbereichs führt nicht dazu, dass sämtliche Verantwortung aus anderen Funktionen verschwindet. Der Geldwäschebeauftragte kann nur für Pflichten verantwortlich sein, die seinem Aufgaben- und Einflussbereich zuzurechnen sind. Wo Entscheidungen über Ressourcen, Systeme oder organisatorische Maßnahmen ausschließlich durch andere Stellen getroffen werden können, lässt sich deren Untätigkeit nicht allein deshalb dem Geldwäschebeauftragten zurechnen, weil er auf das Problem hingewiesen hat.

Umgekehrt endet seine eigene Verantwortung nicht bereits mit dem Hinweis, dass die Geschäftsleitung letztlich entscheiden müsse. Wer Risiken erkennt, aber wesentliche Erkenntnisse nicht weitergibt, ihre Bedeutung bewusst relativiert oder eine erforderliche Eskalation unterlässt, kann den eigenen Pflichtenkreis verletzen, obwohl die endgültige Organisationsentscheidung einem anderen Organ obliegt.

Die Grenzen verlaufen daher nicht zwischen „Geschäftsleitung verantwortlich“ und „Geldwäschebeauftragter verantwortlich“. Sie verlaufen zwischen unterschiedlichen, nebeneinander bestehenden Verantwortungsbereichen.

Keine Erfolgshaftung – aber ein eigener Pflichtenkreis

Kehren wir zum Ausgangsfall zurück. Mehrere ungewöhnliche Transaktionen waren bekannt. Der Sachverhalt wurde intern diskutiert, eine Verdachtsmeldung aber nicht abgegeben. Monate später ermittelt die Staatsanwaltschaft.

Ob der Geldwäschebeauftragte persönlich strafrechtlich verantwortlich ist, lässt sich aus diesem Ergebnis nicht ableiten. Zunächst wäre zu klären, welche Informationen ihm zu welchem Zeitpunkt tatsächlich vorlagen, welche Bewertung aufgrund dieses Kenntnisstands vertretbar war, welche konkrete Pflicht ihn traf und welche Handlungsmöglichkeiten bestanden. Erst danach stellt sich die Frage, ob ein pflichtwidriges Unterlassen einem Straftatbestand zugerechnet werden kann und ob auch dessen subjektive Voraussetzungen erfüllt sind.

Gerade deshalb ist die häufig gestellte Frage „Hätte der Geldwäschebeauftragte die Geldwäsche verhindern müssen?“ zu weit.

Die präzisere Frage lautet:

Welche konkrete rechtliche Pflicht traf ihn in der damaligen Situation – und hat er diese Pflicht innerhalb seiner tatsächlichen Handlungsmöglichkeiten ordnungsgemäß erfüllt?

Die Rechtsprechung zur Garantenstellung und die gesetzliche Ausgestaltung des Geldwäschebeauftragten ergeben damit ein differenziertes Bild. Die Funktionsbezeichnung begründet keine umfassende strafrechtliche Einstandspflicht. Ebenso wenig schützt die Einordnung als Kontrollfunktion vor jeder persönlichen Verantwortlichkeit. Maßgeblich bleibt der konkrete Pflichtenkreis.

Darin liegt zugleich die wichtigste Grenze strafrechtlicher Verantwortung: Der Geldwäschebeauftragte ist weder Ermittlungsbehörde noch Erfolgsgarant für die Geldwäscheprävention des gesamten Instituts. Strafrechtliche Risiken entstehen nicht allein deshalb, weil Geldwäsche stattgefunden hat, weil eine Kontrolle versagt oder weil sich eine fachliche Einschätzung später als falsch erwiesen hat.

Sie können dort entstehen, wo ein rechtlich übernommener Pflichtenkreis besteht und dieser unter den Voraussetzungen des jeweiligen Straftatbestandes pflichtwidrig verlassen wird.

Persönliche strafrechtliche Verantwortung beginnt deshalb nicht mit dem Schaden. Sie beginnt mit der konkreten Pflicht – und endet an den Grenzen des eigenen Verantwortungs- und Handlungskreises.

Patrick Haug

Patrick Haug ist Financial-Crime-Compliance-Experte und verfügt über mehr als 15 Jahre Erfahrung in Geldwäscheprävention, Compliance und Anti-Financial Crime. Seine langjährige Berufspraxis umfasst leitende Funktionen in Compliance und Anti-Financial Crime sowie die Verantwortung als (Gruppen-)Geldwäschebeauftragter in unterschiedlichen Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsunternehmen. Seine fachlichen Schwerpunkte liegen im europäischen Geldwäscherecht, in der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsprävention, Financial Crime Compliance sowie in der Governance und risikoorientierten Ausgestaltung wirksamer Kontrollsysteme. Haug ist Fachbuchautor und Verfasser wissenschaftlicher Fachbeiträge. Er ist Gründer von House of AML und betreibt die unabhängige Fach- und Wissensplattform GeldwäscheCompliance.de zu Geldwäscheprävention, Compliance und Anti-Financial Crime.

Patrick Haug ist Financial-Crime-Compliance-Experte und verfügt über mehr als 15 Jahre Erfahrung in Geldwäscheprävention, Compliance und Anti-Financial Crime. Seine langjährige Berufspraxis umfasst leitende Funktionen in Compliance und Anti-Financial Crime sowie die Verantwortung als (Gruppen-)Geldwäschebeauftragter in unterschiedlichen Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsunternehmen. Seine fachlichen Schwerpunkte liegen im europäischen Geldwäscherecht, in der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsprävention, Financial Crime Compliance sowie in der Governance und risikoorientierten Ausgestaltung wirksamer Kontrollsysteme.
Haug ist Fachbuchautor und Verfasser wissenschaftlicher Fachbeiträge. Er ist Gründer von House of AML und betreibt die unabhängige Fach- und Wissensplattform GeldwäscheCompliance.de zu Geldwäscheprävention, Compliance und Anti-Financial Crime.

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