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8. Juli 2026

Fortentwickeltes Rückmeldekonzept der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU)

Thora Funken

2 Minuten

Die FIU bewertet und bearbeitet Verdachtsmeldungen seit dem zweiten Quartal 2026 nach einem neuen Risiko-Scoring-Modell. Seit dem 1. Juni 2026 erhalten Verpflichtete danach erstmals differenzierte Rückmeldungen darüber, ob ihre Meldung in der Risikokategorie „hoch“, „mittel“ oder „gering“ eingestuft wurde. Damit wird das bisherige Rückmeldesystem weiter verfeinert.

Das neue Scoring-Modell

Die FIU hat ihre implementierten Risikobewertungssysteme: hier „Filter“ zur Identifizierung der für eine weitere operative Analyse vorzusehenden Sachverhalte grundlegend optimiert:

Seit dem zweiten Quartal 2026 hat die FIU ein sogenanntes ‚Scoring-Modell‘ eingeführt, das – stark zusammengefasst – auf der Zuweisung eines Risikoscores für jede eingegangene Verdachtsmeldung / Mitteilung mittels eines detaillierten Punktesystems basiert, wodurch eine Zuordnung jeder Verdachtsmeldung / Mitteilung in die Risikokategorien ‚hoch‘, ‚mittel‘ und ‚niedrig‘ für eine entsprechende Behandlung optimiert möglich wird.

Die Fortentwicklung des operativen Analyseprozesses erfordert zugleich Anpassungen an den bisherigen Rückmeldungen, zu denen die FIU meldenden Verpflichteten und Behörden nach § 41 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 GwG gegenüber verpflichtet ist.

Differenzierte Rückmeldungen seit dem 1. Juni 2026

Im Fokus steht weiterhin die automatisierte Rückmeldung zu von Verpflichteten erstatteten Verdachtsmeldungen über die goAML-Mailbox, das Fachverfahren, das die FIU zur Meldungsbearbeitung nutzt. Seit dem 1. Juni 2026 erhalten Verpflichtete und Behörden über die bisherige Rückmeldung hinaus zu „ihrer“ Verdachtsmalendung eine nach Risikokategorien differenzierte Rückmeldung, wobei insgesamt drei Risikokategorien: „hoch“, „mittel“, „gering“ bestehen:

Risikokategorie „Hoch“

„Ihre Verdachtsmeldung wurde im Zeitpunkt ihres Eingangs von den hiesigen Risikobewer-tungssystemen in der Risikokategorie „hoch“ erfasst und für eine weitere operative Analyse vorgesehen.“ 

Risikokategorie „Mittel“

„Ihre Verdachtsmeldung wurde im Zeitpunkt ihres Eingangs von den hiesigen Risikobewer-tungssystemen in der Risikokategorie „mittel“ erfasst. Die FIU prüft eine weitere operative Analyse.“

Risikokategorie „Gering“

Zu Verdachtsmeldungen, die einen niedrigen Risikoscore aufweisen und deshalb (zunächst) in den Informationspool überführt werden unter Zuweisung der Risikokategorie „gering“, wird keine ausdrückliche Rückmeldung erfolgen. Sofern Verpflichtete / meldende Behörden nach 21 Werktagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Verdachtsmeldung an die FIU, keine Rückmeldung erhalten haben, ist – wie bisher – davon auszugehen, dass diese Verdachtsmeldung im Zeitpunkt ihres Eingangs bei der FIU zunächst keine weitere operative Analyse ausgelöst hat. Dieser Sachstand bedeutet allerdings nicht, dass derlei Verdachtsmeldungen künftig nicht die Meldepflicht nach § 43 bzw § 44 GwG oder § 31b Absatz 2 AO auslösen. Die Prüfung der Meldepflicht wird hierdurch nicht berührt. Die FIU benötigt auch diese Verdachtsmeldungen als stete Informationsbausteine insbesondere zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe in Form der strategischen Analyse und für die nationale und internationale Zusammenarbeit.

Bedeutung der Risikokategorien für die weitere Bearbeitung

Hieraus wird deutlich, dass die FIU Verdachtsmeldungen / Mitteilungen, die der Risikokategorie „hoch“ zugeordnet werden, stets weitergehend operativ analysiert, bei solchen der Risikokategorie „mittel“ die weitere operative Analysenotwendigkeit geprüft wird und Sachverhalte, die der Risikokategorie „gering“ zuzuordnen sind, grundsätzlich mit den Mitteln der strategischen Analyse gesamthaft ausgewertet werden. 

Auswirkungen auf Verpflichtete unter Bafin-Aufsicht

Für Verpflichtete nach dem GwG, die der Aufsicht der Bafin gem. § 50 Nr. 1 und 2 GwG unterliegen, gelten für diese Verdachtsmeldungen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 GwG unverändert die Ausführungen in Ziff. 10.11.1, Absatz 1 der Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (AuA); dies ist mit der Bafin abgestimmt. Für Rückmeldungen zu Verdachtsmeldungen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 GwG mit dem Inhalt, dass die Verdachtsmeldung in der Risikokategorie „hoch“ oder „mittel“ erfasst wurde, gelten in Abstimmung mit der Bafin die Ausführungen in den AuA, Ziff. 10.11.1, Absatz 2 entsprechend.

Vorbereitung auf die europäischen Vorgaben

Mit diesen Anpassungen bereitet sich die FIU bereits auf die Umsetzung der Vorgaben aus Art. 28 der RICHTLINIE (EU) 2024/1640 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 31. Mai 2024 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 vor (hier Teil des „AML-Paktes“). Mit der in nationales Recht umzusetzenden Regelung wird künftig u.a. die Gesamtzahl der von den Verpflichteten gemeldeten ‚verdächtigen‘ Transaktionen mitzuteilen und auch auf die Zeitnähe und die konkrete Beschreibung des den Verdachtsmeldungen zu Grunde liegenden ‚Verdachts‘ einzugehen sein. Die vorgängige weitere Sensibilisierung zum Risikogehalt einer Verdachtsmeldung soll an dieser Stelle bereits die gesamthafte “awareness“ für einschlägige Auffälligkeiten weiter schärfen und auf diese Weise das Meldewesen kontinuierlich inhaltlich stärken. Die FIU plant zudem das schon bislang etablierte individuelle Feedback, u.a. in Form von spezifischen Workshops, zu erweitern.

Ausblick

Zu gegebener Zeit wird ein weitergehendes Rückmeldekonzept mit den Verpflichteten und meldenden Behörden in diesem Verständnis zu konsultieren sein. Für den diesbezüglichen Input und rege Beteiligung bedankt sich die FIU bereits im Vorwege.

Thora Funken

Dr. Thora Funken ist stellvertretende Leitung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) und zugleich Abteilungsleiterin. Die promovierte Juristin, zugleich Betriebswirtin (VWA), verfügt über langjährige Erfahrung im Bereich der Geldwäscheprävention in der Bundesfinanzverwaltung, u.a. durch entsprechende Tätigkeit beim Bundesministerium der Finanzen sowie als Referatsleiterin beim Zollkriminalamt im Bereich Geldwäsche und Organisierte Kriminalität / Finanzermittlungen. Zuvor war sie als Staatsanwältin tätig.

Dr. Thora Funken ist stellvertretende Leitung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) und zugleich Abteilungsleiterin. Die promovierte Juristin, zugleich Betriebswirtin (VWA), verfügt über langjährige Erfahrung im Bereich der Geldwäscheprävention in der Bundesfinanzverwaltung, u.a. durch entsprechende Tätigkeit beim Bundesministerium der Finanzen sowie als Referatsleiterin beim Zollkriminalamt im Bereich Geldwäsche und Organisierte Kriminalität / Finanzermittlungen. Zuvor war sie als Staatsanwältin tätig.

Thora Funken

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