Die AMLA hat am 1. Oktober 2026 drei finale RTS-Entwürfe zur Konkretisierung der EU-Geldwäscheverordnung veröffentlicht. Sie geben Verpflichteten wichtige Orientierung für die Umsetzung, sind aber noch nicht verbindlich.
Geschäftsbeziehungen und Transaktionen – Art. 19 Abs. 9 AMLR: Die Standards konkretisieren die Abgrenzung von Geschäftsbeziehungen und gelegentlichen Transaktionen sowie die Erkennung zusammenhängender Transaktionen. Das ist entscheidend für die Anwendung von Sorgfaltspflichten und Schwellenwerten. Hinzu kommen sektorspezifische Kriterien.
Finaler RTS-Entwurf · Fact Sheet
Sorgfaltspflichten – Art. 28 Abs. 1 AMLR: Die Standards präzisieren Kundendaten, Identitätsüberprüfung, elektronische Identifizierung sowie PEP- und Sanktionsscreening. Sie sehen auch risikobasierte Erleichterungen vor: Bei geringem Risiko muss beispielsweise die Anschrift natürlicher Personen nicht erhoben und überprüft werden.
Finaler RTS-Entwurf · Fact Sheet
Gruppenpflichten – Art. 16 Abs. 4 und Art. 17 Abs. 3 AMLR: Das Paket konkretisiert gruppenweite Organisation, Risikoanalyse, Kontrollen und Informationsaustausch sowie zusätzliche Maßnahmen bei rechtlichen Hindernissen in Drittländern. Erfasst werden auch bestimmte Netzwerke und Franchisestrukturen mit gemeinsamer Leitung, Eigentümerschaft oder Compliance-Kontrolle.
Finaler RTS-Entwurf · Fact Sheet Gruppenanforderungen · Fact Sheet Drittlandhindernisse
Wie geht es weiter?
Die Entwürfe liegen nun der Europäischen Kommission zur Annahme vor; Änderungen bleiben möglich. Vorgeschlagen ist eine Anwendung sechs Monate nach Inkrafttreten (für Fußballvermittler und professionelle Fußballvereine ab dem 10. Juli 2029). Wie dieser Termin mit dem allgemeinen Anwendungsbeginn der AMLR am 10. Juli 2027 abgestimmt wird, bleibt im Annahmeverfahren zu klären. Ein verbindlicher Anwendungsbeginn steht daher noch nicht fest. Der verbindliche Inhalt steht erst mit der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt fest.


