US-Sanktionen gelten formal nur im amerikanischen Rechtsraum. Faktisch aber reichen sie weit darüber hinaus – bis in europäische Bankkonten, Geschäftsbeziehungen und digitale Infrastrukturen. Besonders deutlich wird das an Fällen, die mit klassischer Geldwäscheprävention wenig zu tun haben: Sanktionen oder Sanktionsdrohungen gegen Vertreter internationaler Institutionen. Wenn Richter, Ankläger oder UN-Expertinnen wirtschaftlich isoliert werden, ist das kein Randthema mehr für Compliance – sondern eine Systemfrage.
Der Präzedenzfall: Sanktionen gegen den International Criminal Court
Ein prägnantes Beispiel liefert der International Criminal Court. Bereits in der ersten Amtszeit von Donald Trump belegten die USA führende Vertreter des Gerichts – darunter die damalige Chefanklägerin Fatou Bensouda – mit Sanktionen. Hintergrund waren Ermittlungen zu mutmaßlichen Kriegsverbrechen mit Bezug zu US-Staatsbürgern. Die politische Brisanz lag auf der Hand: Erstmals wurden Vertreter einer internationalen Strafgerichtsbarkeit sanktioniert. Die EU übernahm diese Maßnahmen nicht – und dennoch waren die Auswirkungen spürbar. Finanzinstitute und Unternehmen reagierten mit Zurückhaltung, Geschäftsbeziehungen wurden eingeschränkt oder beendet.
Ausweitung des Drucks: Ermittlungen im Fokus der Sanktionspolitik
Diese Dynamik setzt sich aktuell fort. Im Zusammenhang mit geopolitisch sensiblen Ermittlungen des ICC steht der amtierende Chefankläger Karim Khan ebenso im Fokus wie weitere hochrangige Vertreter des Gerichts. Besonders relevant ist hier der Fall der stellvertretenden Anklägerin Beti Hohler. Sie und weitere Funktionsträger wurden im Jahr 2025 konkret mit US-Sanktionen belegt, die bis heute angewendet werden.
Der Fall zeigt exemplarisch, wie weit die Reichweite solcher Instrumente inzwischen reicht: Betroffen sind nicht mehr nur Spitzenpositionen, sondern auch operative Entscheidungsträger. Der Druck verlagert sich damit tief in die Funktionsfähigkeit der Institution.
UN-Mandatsträger unter Sanktionsdruck
Noch zugespitzter zeigt sich diese Entwicklung im Fall der UN-Sonderberichterstatterin Francesca Albanese. Die Juristin, die im Auftrag der United Nations tätig ist, geriet im Zuge ihrer Berichte zum Gaza-Konflikt unter erheblichen politischen Druck und wurde Ziel von Sanktionsforderungen. Besonders bemerkenswert ist, dass bereits die Diskussion solcher Maßnahmen konkrete Auswirkungen entfalten kann.
Damit wird deutlich: Sanktionen treffen nicht mehr nur staatliche oder wirtschaftliche Akteure, sondern zunehmend auch unabhängige internationale Mandatsträger.
Der eigentliche Hebel: Overcompliance und Pre-Compliance
In allen Fällen – ob ICC oder UN – hat die EU die Maßnahmen nicht übernommen. Dennoch wirken sie in Europa. Banken beschränken Konten oder kündigen Geschäftsbeziehungen, Zahlungsdienstleister blockieren Transaktionen, Plattformanbieter stellen Leistungen ein, Verträge werden beendet oder gar nicht erst geschlossen. Nicht, weil sie rechtlich dazu verpflichtet wären, sondern weil sie das Risiko gegenüber dem US-Markt und dem US-Finanzsystem vermeiden wollen.
Overcompliance wird damit zum eigentlichen Vollstreckungsinstrument. In Fällen wie dem von Albanese greift sogar eine vorgelagerte „Pre-Compliance“, bei der bereits die bloße Möglichkeit von Sanktionen ausreicht, um Verhalten zu verändern.
Für die Betroffenen bedeutet das faktisch wirtschaftliche Isolation: eingeschränkter Zahlungsverkehr, erschwerter Zugang zu Dienstleistungen, erhebliche Reputationsschäden und eine teilweise Handlungsunfähigkeit im beruflichen Kontext. All das geschieht, obwohl ihr Verhalten nach europäischem Recht zulässig ist.
Darauf verweisen auch immer wieder europäische Gerichte und erklären Einschränkungen bei Finanzgeschäften für ungültig. So hatte jüngst das Landgericht Göttingen gegen die Sparkasse Göttingen entschieden. Die Sparkasse hatte dem Verein „Rote Hilfe“ ein Konto gekündigt. Bei der Roten Hilfe handelt es sich um einen vom Verfassungsschutz als linksextrem eingestuften Rechtshilfeverein mit Sitz in Göttingen. Der Verein soll nach Aussage der Sparkasse enge Verbindungen zu US-sanktionierten linksextremistischen Vereinigungen haben. Die Sparkasse begründete ihre Kündigung jedoch nicht mit dem Verstoß gegen US-Sanktionen, sondern mit der dadurch in Verbindung stehenden Risikoeinschätzung und dem damit zusammenhängenden Prüfungsaufwand. Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht und erklärte die Kündigung für unwirksam.
Fazit
Systemisch offenbaren diese Fälle eine klare Realität: Die extraterritoriale Reichweite des US-Sanktionsrechts trifft auf eine strukturelle Abhängigkeit europäischer Akteure vom US-Finanzsystem. Europäische Gegeninstrumente wie die Blocking-Verordnung bleiben in der Praxis schwach, weil Unternehmen zwischen zwei Risiken wählen müssen – und sich regelmäßig für den Zugang zum US-Markt entscheiden.

