Mit Beschluss vom 16.01.2026 (4 O 396/25) hat das LG Göttingen eine Sparkasse verpflichtet, ein gekündigtes Vereinskonto vorläufig weiterzuführen. Die Kündigung, die u. a. mit möglichen US-Sanktionsbezügen, erhöhtem Prüfaufwand nach dem Geldwäschegesetz (GwG) und Reputationsrisiken begründet worden war, hielt das Gericht für voraussichtlich unwirksam. Entscheidend sei, dass Sparkassen als öffentlich-rechtliche Institute der Daseinsvorsorge nur bei Vorliegen eines tragfähigen sachlichen Grundes kündigen dürfen. Weder Drittstaatensanktionen ohne EU- oder Deutschlandbezug noch bloßer Mehraufwand bei der Geldwäscheprüfung oder abstrakte Reputationsrisiken genügten hierfür. Solange die gesetzlichen Sorgfaltspflichten erfüllbar seien, bestehe kein Anlass, die Geschäftsbeziehung zu beenden.
Anders als das LG Göttingen entschieden bisher etwa das LG Dortmund, das OLG Düsseldorf und das OLG Jena, die bereits erhöhte Geldwäsche-Risiken, verschärfte Sorgfaltspflichten oder einen objektiv nachvollziehbaren Verdacht als ausreichenden Kündigungsgrund angesehen haben.
Eine weitergehende Einordnung der Rechtsprechungslinien findet sich auch hier: Kündigungen bei Geldwäscheverdacht – Pflicht oder nicht?

