Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 17.01.2026 – 37 W 2/26) hat entschieden, dass Unternehmen keinen Anspruch auf die Fortführung eines gekündigten Girokontos im Wege der einstweiligen Verfügung haben, wenn der Kündigungsgrund erhöhte Geldwäscherisiken sind. Eine solche Leistungsverfügung setzt eine akute Notlage oder Existenzgefährdung voraus – daran fehlte es im konkreten Fall.
Das Gericht bestätigt ausdrücklich, dass erhöhte geldwäscherechtliche Risiken (§ 15 GwG) einen sachgerechten Kündigungsgrund darstellen können. Bereits der Umstand, dass eine Geschäftsbeziehung einen Bezug zu einem Hochrisikostaat (hier: Iran) aufweist und damit verstärkte Sorgfaltspflichten auslöst, reicht aus.
Zugleich stellt das OLG klar, dass kein allgemeiner Kontrahierungszwang gegenüber Unternehmen besteht – auch nicht für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute. Banken dürfen daher eigenständig entscheiden, ob sie erhöhte Risiken und den damit verbundenen Aufwand tragen wollen.
Vergleiche ausführlich zu diesem Thema der RedFlag-Beitrag Kündigungen bei Geldwäscheverdacht – Pflicht oder nicht?


