Die Geldwäscheaufsicht verfügt über weitreichende Befugnisse – und schon die Prüfungsankündigung ist als Verwaltungsakt rechtlich relevant. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des OVG Schleswig-Holstein.
Ein Kfz-Unternehmen hatte sich gegen eine angekündigte GwG-Prüfung und die Anforderung umfangreicher Unterlagen gewehrt. Das Gericht stellt klar: Bereits die Prüfungsankündigung ist ein Verwaltungsakt, da sie zur Duldung der Prüfung und Mitwirkung verpflichtet. Das Unternehmen konnte demnach rechtlich gegen die Ankündigung vorgehen.
Inhaltlich bleibt die Maßnahme aber rechtmäßig. Prüfungen sind auch ohne konkreten Anlass zulässig, wenn sie risikobasiert erfolgen. Ebenso dürfen Behörden umfassende Daten – bis hin zur vollständigen Finanzbuchhaltung – auch in digital auswertbarer Form verlangen.
Fazit: GwG-Prüfungen sind rechtlich angreifbar, aber praktisch schwer abzuwehren – insbesondere bei Datenanforderungen zeigt die Rechtsprechung klare Kante zugunsten der Aufsicht.

