Personenbezogene Daten sämtlicher Aktionäre dürfen nicht voraussetzungslos öffentlich zugänglich sein. Das entschied der EuGH am 3. September 2026 – C‑798/24 zum lettischen Unternehmensregister.
Die Veröffentlichung von Personalien, Kontaktdaten, Beteiligungsumfang und Stimmrechten auch von Minderheitsaktionären greife schwerwiegend in deren Grundrechte ein. Geldwäschebekämpfung und Sanktionsdurchsetzung rechtfertigten keinen uneingeschränkten Zugang. Ein Zugang bei berechtigtem Interesse komme als milderes Mittel in Betracht.
Der EuGH führt damit seine im Beitrag „Transparenzregister dürfen nicht zu transparent sein“ erläuterte Rechtsprechung fort. Diese hatte zunächst zur Aussetzung der öffentlichen Einsichtnahme in Deutschland geführt.
Die geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten der Verpflichteten bleiben unberührt.

