Wer als Steuerberater Auskunfts- und Vorlagepflichten gegenüber der Geldwäscheaufsicht missachtet, verletzt zugleich seine Berufspflichten. Das entschied das LG Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 8. September 2026 – 18 StL 6/26.
Eine Steuerberaterin hatte Nachfragen der Kammer trotz mehrfacher Aufforderungen erst am Tag der Hauptverhandlung beantwortet. Eine dokumentierte Risikoanalyse legte sie weiterhin nicht vor.
Das Gericht betont: Verstöße gegen die Mitwirkungspflichten nach § 52 Abs. 1 GwG und § 5 Abs. 2 Nr. 3 GwG können berufsrechtlich geahndet werden – unabhängig von einem konkreten Geldwäschefall.
Verhängt wurden ein Verweis und 1.500 Euro berufsgerichtliche Geldbuße. Die Sanktion erfasste zusätzlich die unterbliebene Einrichtung des elektronischen Steuerberaterpostfachs.


