Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit zwei Urteilen vom 21. Mai 2026 die Anforderungen an die sanktionsrechtliche Bewertung von Trust-Strukturen deutlich verschärft. Im Mittelpunkt standen die Verfahren C-483/23 sowie die verbundenen Rechtssachen C-428/24 und C-476/24.
Nach Auffassung des EuGH können Vermögenswerte eines Trusts weiterhin als Eigentum oder unter Kontrolle einer sanktionierten Person angesehen werden – selbst dann, wenn Trust-Klauseln ausdrücklich jede Verfügung oder Kontrolle durch diese Person ausschließen. Entscheidend sei nicht allein die formale Rechtslage, sondern die tatsächliche Einflussmöglichkeit auf die Vermögenswerte.
Die Verfahren betrafen unter anderem italienische Gesellschaften, die mittelbar über Bermuda-Trusts gehalten wurden, sowie die Yacht „Sailing“, deren wirtschaftliche Zuordnung trotz komplexer Trust-Strukturen weiterhin den sanktionierten Personen zugerechnet wurde.
Der EuGH betont, dass die Begriffe „Eigentum“ und „Kontrolle“ im Sanktionsrecht weit auszulegen seien. Erfasst werde jede Form tatsächlicher Einflussnahme auf Vermögenswerte – auch ohne unmittelbare rechtliche Beziehung. Maßgeblich könne insbesondere sein, ob der Begünstigte oder der Settlor weiterhin wirtschaftlich profitiert oder Einfluss auf Entscheidungen des Trustees nehmen kann.
Zugleich weist der Gerichtshof ausdrücklich darauf hin, dass unnötig komplexe rechtliche Strukturen ein Indiz für eine Umgehung von Sanktionen sein können. Damit stärkt der EuGH die sogenannte „Look-through“-Betrachtung bei Trust- und Offshore-Konstruktionen erheblich.
Für Banken, Vermögensverwalter und Compliance-Abteilungen dürften die Entscheidungen erhebliche praktische Auswirkungen haben. Die Prüfung wirtschaftlicher Eigentümer und faktischer Kontrollmöglichkeiten bei Trust-Strukturen wird im Sanktionskontext weiter an Bedeutung gewinnen.


