Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16. April 2026 – 8 AZR 169/25 klargestellt, dass Art. 15 Abs. 3 DS-GVO keinen eigenständigen Anspruch auf Herausgabe eines Dokuments als solches begründet. Der Anspruch richtet sich vielmehr auf eine vollständige und verständliche Kopie der darin enthaltenen personenbezogenen Daten.
Im konkreten Fall ging es um einen internen Compliance-Bericht, der Vorwürfe, Zeugenaussagen und Bewertungen zum Führungsverhalten der Klägerin enthielt. Die rechtliche Analyse der beauftragten Kanzlei sowie Hinweise an die Mandantin waren dagegen keine personenbezogenen Daten der Klägerin und mussten daher nicht offengelegt werden.
Für die Praxis folgt daraus, dass Tatsachenermittlung und anwaltliche Bewertung in Compliance-Berichten klar voneinander getrennt werden sollten. Eine pauschale Geheimhaltung des gesamten Berichts lässt sich aus dem Urteil jedoch nicht ableiten: Die darin enthaltenen personenbezogenen Daten sind weiterhin vollständig und verständlich zu beauskunften.


