MAGAZIN

RedFlag Magazin 5/2026

30. September 2026

Auslagern ja – aber was?

Chiara Hilborne-Clarke

1 Minute

Kaum ein Thema beeinflusst die Organisation der Geldwäscheprävention bei den Verpflichteten derzeit so sehr wie die Auslagerung. Unter dem GwG ist sie gelebte Praxis, vor allem in den Verbünden der Sparkassen und Genossenschaftsbanken: Verbunddienstleister übernehmen Monitoring, Verdachtsfallbearbeitung und nicht selten die Funktion des Geldwäschebeauftragten gleich mit. Für viele kleine Institute ist das keine Stilfrage, sondern schlicht notwendig, angesichts von Fachkräftemangel und hohen Aufsichtserwartungen.

Mit Art. 18 der EU-Geldwäsche-Verordnung ändert sich das ab dem 10. Juli 2027 grundlegend. Auslagerung bleibt zwar möglich, doch Absatz 3 schließt Kerntätigkeiten der Geldwäschebeauftragten davon aus – vom Vorschlag und der Billigung der Risikobewertung über das Kundenrisikoprofil bis zur Verdachtsmeldung. Wie Daniel Schäfer im April im RedFlag Magazin dargelegt hat, spricht einiges für eine restriktive Auslegung. Wo genau aber die Grenze zwischen nicht auslagerbarer Entscheidung und auslagerbarer Vorbereitung verläuft und ob Verbünde von den Gruppenausnahmen profitieren können, lässt der Wortlaut der Verordnung offen.

Klarheit ist nicht in Sicht. Ein RTS oder ITS ist nicht vorgesehen; Art. 18 Abs. 8 verpflichtet die AMLA lediglich zu Leitlinien – fällig am Tag des Geltungsbeginns der Verordnung selbst.

Allem Anschein nach wird die AMLA aktuell von verschiedenen Seiten um die Beantwortung der Frage ersucht, ob eine Vollauslagerung ab dem Stichtag noch möglich sein wird. Auch wenn die Chancen für ein „Ja“ hier als überschaubar eingestuft werden, so macht es aus Perspektive der Verpflichteten dennoch Sinn, nichts unversucht zu lassen.

Warten ist dennoch für viele Verpflichtete keine Option. Institute können schon jetzt ihre Prozesse und bisherigen Auslagerungen erfassen und klassifizieren, was nach der Verordnung zwingend intern zu verankern ist und was operativ auslagerbar ist. Sie können die eigene Beauftragtenfunktion personell stärken und Verträge so verfassen, dass Dienstleister die institutseigenen Verfahren anwenden und wirksam kontrolliert werden können.

Die eigentliche Einordnung aber kann nur die Aufsicht leisten. AMLA und BaFin sollten zeitnah Farbe bekennen. Denn wer hier falsch rät, riskiert nicht nur Prüfungsfeststellungen, sondern ein ganzes Betriebsmodell.

Chiara Hilborne-Clarke

Chiara Hilborne-Clarke ist als Referentin für Geldwäscheprävention bei der GLS Gemeinschaftsbank eG tätig. Außerdem promoviert sie zum Thema AML in der EU an der Dublin City University. Chiara hat einen MSc in Philosophie von der London School of Economics und war in vorheriger Tätigkeit bei der KfW IPEX Bank.

Chiara Hilborne-Clarke ist als Referentin für Geldwäscheprävention bei der GLS Gemeinschaftsbank eG tätig. Außerdem promoviert sie zum Thema AML in der EU an der Dublin City University. Chiara hat einen MSc in Philosophie von der London School of Economics und war in vorheriger Tätigkeit bei der KfW IPEX Bank.

7. September 2026

Der Geldwäschebeauftragte als Garant? – Voraussetzungen und Grenzen strafrechtlicher Verantwortung

Patrick Haug

5 Minuten

Bei diesem Beitrag handelt es sich um Teil 1 der Reihe: Persönliche Verantwortung des Geldwäschebeauftragten – Haftung, Governance und der neue europäische Rechtsrahmen. Teil 2 beschäftigt sich mit der aufsichtsrechtlichen Sichtweise („Wenn Governance versagt – Die persönliche Verantwortung des Geldwäschebeauftragten im Aufsichtsrecht“) und in Teil 3 geht es um die neue Rechtslage nach der AMLR („Der Geldwäschebeauftragte unter der AMLR – Neue Vorgaben, neue Verantwortlichkeiten?”).

Wenn aus einer Compliance-Frage ein Strafverfahren wird

Montagmorgen, 9:17 Uhr.

Der Geldwäschebeauftragte eines mittelgroßen Finanzinstituts wird kurzfristig in den Besprechungsraum des Vorstands gebeten. Auf dem Tisch liegt kein Schreiben der Aufsicht, sondern ein Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft. Gegen einen langjährigen Kunden wird wegen des Verdachts der Geldwäsche ermittelt. Im Fokus stehen mehrere Transaktionen, die bereits Monate zuvor intern als ungewöhnlich aufgefallen waren. Die Sachverhalte wurden analysiert, zusätzliche Unterlagen angefordert und innerhalb der Compliance-Funktion mehrfach diskutiert. Eine Verdachtsmeldung wurde jedoch nicht abgegeben.

Der Vorstand will wissen, wie es dazu kommen konnte. Warum wurde nicht gemeldet? Wer hat entschieden, den Sachverhalt zunächst weiter zu prüfen? Und hätte der Geldwäschebeauftragte einschreiten müssen?

Mit diesen Fragen verändert sich die Perspektive. Bis zu diesem Zeitpunkt ging es um eine fachliche Bewertung innerhalb des Geldwäschepräventionssystems. Nun steht eine andere Frage im Raum: Kann aus einer unterlassenen Handlung persönliche strafrechtliche Verantwortung des Geldwäschebeauftragten entstehen?

Kaum ein Thema wird in der AML-Praxis mit ähnlich großer Unsicherheit diskutiert. Auf der einen Seite steht die Vorstellung, der Geldwäschebeauftragte sei aufgrund seiner Funktion faktisch Garant dafür, dass innerhalb des Instituts keine Geldwäsche stattfindet. Auf der anderen Seite wird seine Tätigkeit bisweilen auf eine reine Beratungs- und Kontrollfunktion reduziert, aus der keine eigene strafrechtliche Verantwortung entstehen könne. Beide Sichtweisen greifen zu kurz.

An die Funktion des Geldwäschebeauftragten knüpft weder das Geldwäschegesetz noch das Strafgesetzbuch eine eigenständige strafrechtliche Haftung an. Seine Bestellung begründet auch keine strafrechtliche Erfolgshaftung für sämtliche Geldwäschehandlungen eines Kunden oder Mitarbeiters. Daraus folgt jedoch nicht, dass seine Tätigkeit strafrechtlich neutral wäre. Entscheidend ist vielmehr, ob ihm ein eigener rechtlich relevanter Pflichtenkreis übertragen wurde, ob innerhalb dieses Bereichs eine konkrete Handlungspflicht bestand und ob deren Verletzung die Voraussetzungen eines Straftatbestandes erfüllt.

Genau hier beginnt die Diskussion über die Garantenstellung nach § 13 StGB.

Garantenstellung bedeutet mehr als Verantwortung

Das deutsche Strafrecht knüpft grundsätzlich an aktives Verhalten an. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch auch das Unterlassen einer Handlung strafbar sein. § 13 StGB greift nur, wenn der Betroffene rechtlich verpflichtet war, eine bestimmte Folge abzuwenden. Nicht jedes Unterlassen ist deshalb strafrechtlich relevant. Entscheidend ist, ob gerade diese Person handeln musste.

Diese besondere Einstandspflicht wird als Garantenstellung bezeichnet. Sie beantwortet allerdings nur eine erste Frage: Warum musste gerade diese Person handeln? Sie ersetzt nicht die weiteren Voraussetzungen strafrechtlicher Verantwortlichkeit. Auch bei bestehender Garantenstellung müssen eine konkrete Handlungspflicht, die tatsächliche Möglichkeit zum Handeln, die Zurechnung des unterlassenen Handelns zum tatbestandlichen Geschehen und die subjektiven Voraussetzungen des jeweiligen Straftatbestandes vorliegen. Garantenstellung und Strafbarkeit sind deshalb nicht gleichzusetzen.

Für Compliance-Funktionen bildet bis heute das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Juli 2009 – 5 StR 394/08 – den zentralen Ausgangspunkt. Der zugrunde liegende Fall betraf keinen Geldwäschebeauftragten. Angeklagt war vielmehr unter anderem der Leiter der Rechtsabteilung und Innenrevision eines Unternehmens. Die Bedeutung der Entscheidung reicht dennoch weit über diesen Einzelfall hinaus. Der Bundesgerichtshof knüpfte die mögliche Garantenstellung nicht an die Bezeichnung einer Funktion, sondern an die tatsächliche Übernahme eines Aufgabenbereichs, der gerade der Verhinderung von Rechtsverstößen dient. Der BGH stellte dabei ausdrücklich auf den konkret übernommenen Pflichtenkreis und die Zielrichtung der Beauftragung ab. Für Compliance-Verantwortliche, deren Aufgaben gerade auf die Verhinderung von Rechtsverstößen aus dem Unternehmen gerichtet sind, nahm der Senat eine regelmäßige Garantenpflicht nach § 13 Abs. 1 StGB an.

Für Geldwäschebeauftragte folgt daraus zunächst eine wichtige Begrenzung:

Die Bestellung allein macht den Geldwäschebeauftragten nicht zum Garanten für die Legalität des gesamten Instituts.

Entscheidend ist der übernommene Pflichtenkreis.

Was § 7 GwG für den Pflichtenkreis bedeutet

Damit verlagert sich die Analyse vom Strafgesetzbuch zum Geldwäschegesetz. § 7 GwG beschreibt eine eigenständige und gegenüber der Leitungsebene abgegrenzte Funktion. Der Geldwäschebeauftragte ist für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig, der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet und Ansprechpartner unter anderem für Strafverfolgungsbehörden, FIU und Aufsicht. Ihm müssen ausreichende Befugnisse, notwendige Mittel sowie Zugang zu den für seine Aufgaben relevanten Informationen und Systemen eingeräumt werden. Gleichzeitig stellt das Gesetz ausdrücklich klar, dass die Verantwortung der Leitungsebene unberührt bleibt.

Diese Konstruktion ist für die strafrechtliche Einordnung entscheidend. Der Geldwäschebeauftragte besitzt einen eigenen Verantwortungsbereich, aber keine unbegrenzte Organisationsherrschaft. Er entscheidet typischerweise weder über das Geschäftsmodell noch über die Risikobereitschaft des Instituts. Er kann nicht ohne Weiteres zusätzliches Personal einstellen, Budgets freigeben oder neue IT-Systeme beschaffen. Die Verantwortung für die organisatorischen Rahmenbedingungen bleibt grundsätzlich bei den dafür zuständigen Entscheidungsträgern.

Sein eigener Bereich liegt vielmehr in der fachlichen Wahrnehmung der ihm übertragenen AML-Aufgaben: Risiken müssen erkannt und bewertet, relevante Informationen zusammengeführt, gesetzliche Pflichten überwacht und wesentliche Erkenntnisse gegenüber der Geschäftsleitung kommuniziert werden. Bei Verdachtsfällen kommt die gesetzlich besonders hervorgehobene Meldefunktion hinzu.

Daraus lässt sich keine Aussage ableiten, dass jede Verletzung einer geldwäscherechtlichen Pflicht zugleich eine Straftat darstellt. Wohl aber lässt sich erklären, wo eine strafrechtlich relevante Einstandspflicht überhaupt ansetzen kann: nicht beim gesamten Erfolg des Präventionssystems, sondern innerhalb des konkret übernommenen Kontroll-, Informations-, Überwachungs- und Meldebereichs.

Der entscheidende Unterschied lautet deshalb:

Der Geldwäschebeauftragte ist nicht Garant für ein geldwäschefreies Institut. Eine Garantenstellung kommt vielmehr dort in Betracht, wo dem Geldwäschebeauftragten ein konkreter Schutz- oder Überwachungspflichtenkreis rechtlich und tatsächlich übertragen wurde.

Wo aus Pflichtverletzungen strafrechtliche Risiken werden können

Diese Abgrenzung wird besonders wichtig, wenn ein Fall rückblickend eindeutig erscheint. Nach einer aufgedeckten Geldwäschehandlung lässt sich leicht feststellen, welche Hinweise vorhanden waren und welche Maßnahmen möglicherweise sinnvoll gewesen wären. Strafrechtliche Verantwortlichkeit darf jedoch nicht allein aus diesem späteren Wissen abgeleitet werden.

Nicht jede fachliche Fehleinschätzung verlässt den Bereich zulässiger Bewertung. AML-Entscheidungen werden häufig unter Unsicherheit getroffen. Informationen können widersprüchlich sein, wirtschaftliche Vorgänge mehrere plausible Erklärungen zulassen und Risikohinweise eine unterschiedliche Gewichtung rechtfertigen. Dass sich eine Bewertung später als falsch herausstellt, begründet deshalb für sich genommen keine persönliche Strafbarkeit.

Eine andere Qualität kann erreicht sein, wenn der Geldwäschebeauftragte innerhalb seines eigenen Aufgabenbereichs

  • erhebliche Hinweise bewusst ignoriert,
  • entscheidungsrelevante Informationen zurückhält oder
  • gesetzlich gebotene Handlungen trotz erkanntem Handlungsbedarf unterlässt.

Hier geht es nicht mehr um die Frage, ob eine Prognose im Nachhinein richtig war. Es geht darum, ob ein übernommener Pflichtenkreis überhaupt noch pflichtgemäß wahrgenommen wurde.

Auch dann folgt die Strafbarkeit allerdings nicht automatisch. § 13 StGB schafft keinen eigenständigen Straftatbestand. Es muss vielmehr ein konkreter Straftatbestand hinzutreten, dessen Voraussetzungen durch Unterlassen erfüllt werden können. Im Kontext der Geldwäsche kann insbesondere § 261 StGB relevant werden. Die Norm erfasst verschiedene Formen des Umgangs mit Gegenständen aus rechtswidrigen Taten und enthält neben vorsätzlichen Tatvarianten auch eine Strafbarkeit bei leichtfertigem Nichterkennen der deliktischen Herkunft. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein konkretes Unterlassen eines Geldwäschebeauftragten hierunter fällt, lässt sich deshalb niemals allein aus seiner Funktionsbezeichnung beantworten.

Gerade das unterscheidet eine strafrechtliche Prüfung von einer allgemeinen Diskussion über Verantwortlichkeit:

Kenntnis eines Risikos ist noch keine Pflichtverletzung, eine Pflichtverletzung ist noch keine Garantenhaftung und auch eine Garantenstellung macht eine Pflichtverletzung noch nicht zur vollendeten Straftat..

Verdachtsmeldungen als besonders sensible Risikozone

Am deutlichsten wird die persönliche Pflichtenstellung beim Umgang mit Verdachtsfällen. § 43 Abs. 1 GwG verpflichtet den Verpflichteten zur unverzüglichen Meldung an die FIU, wenn Tatsachen vorliegen, die auf einen geldwäscherechtlich relevanten Sachverhalt hindeuten. Das Gesetz verlangt damit keine abgeschlossene strafrechtliche Beweisführung.

Die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat diese Grenze in mehreren Entscheidungen konkretisiert. Im Verfahren 2 Ss-OWi 1059/17 ging es unmittelbar um eine Geldwäschebeauftragte und verspätete beziehungsweise unterlassene Verdachtsmeldungen. Die Entscheidung zeigt zunächst etwas, das in der abstrakten Garantenstellungsdiskussion leicht verloren geht: Unabhängig von einer möglichen Strafbarkeit nach § 13 StGB können Verstöße gegen originäre geldwäscherechtliche Pflichten bereits eine eigene ordnungswidrigkeitenrechtliche Verantwortlichkeit auslösen.

Für die Praxis ist vor allem die dahinterstehende Grenze wichtig. Der Verpflichtete soll einen geldwäscherechtlich relevanten Sachverhalt nicht so lange intern untersuchen, bis strafrechtliche Gewissheit besteht. Die Meldepflicht dient gerade dazu, die zuständigen staatlichen Stellen frühzeitig einzuschalten. Aufgabe der Compliance-Funktion ist es deshalb nicht, anstelle der Ermittlungsbehörden eigene Ermittlungen zu führen. Der Geldwäschebeauftragte hat vielmehr die aus der Geschäftsbeziehung verfügbaren internen Informationen beizuziehen, aufzubereiten und zu bewerten und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen den Sachverhalt den zuständigen Stellen zur Verfügung zu stellen.

Diese Linie wird durch die jüngere zivilrechtliche Rechtsprechung zusätzlich gestützt. Das OLG Frankfurt hat 2024 im Verfahren 3 U 192/23 hervorgehoben, dass für die Meldepflicht nach § 43 GwG ein niedriger Verdachtsgrad genügt und die Meldepflicht grundsätzlich weit auszulegen ist. Zugleich schützt § 48 GwG den Meldenden weitreichend: Eine Meldung führt grundsätzlich nicht zu zivil- oder strafrechtlicher Verantwortlichkeit, sofern sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet wurde.

Damit verschiebt sich die praktische Risikoperspektive erheblich. Die Sorge, wegen einer später nicht bestätigten Verdachtsmeldung persönlich belangt zu werden, darf nicht dazu führen, die gesetzlich gebotene Meldung bis zu einer nahezu vollständigen Sachverhaltsaufklärung hinauszuschieben. § 48 GwG schützt gerade die vertretbare Meldung unter Unsicherheit. Maßgeblich ist nicht, ob sich der Verdacht Monate später bestätigt, sondern auf welcher Tatsachengrundlage zum Entscheidungszeitpunkt gehandelt wurde.

Für den Geldwäschebeauftragten liegt die sensible Grenze daher häufig nicht in einer vertretbaren Meldung, sondern im pflichtwidrigen Unterlassen einer gebotenen Reaktion.

Die Geschäftsleitung bleibt verantwortlich

Die mögliche Garantenstellung des Geldwäschebeauftragten darf schließlich nicht zu einer Umkehrung der organisationsrechtlichen Verantwortungsordnung führen. § 7 Abs. 1 GwG stellt ausdrücklich klar, dass die Verantwortung der Leitungsebene durch die Bestellung des Geldwäschebeauftragten nicht berührt wird.

Das ist auch strafrechtlich von Bedeutung. Die Übertragung eines Kontroll- oder Überwachungsbereichs führt nicht dazu, dass sämtliche Verantwortung aus anderen Funktionen verschwindet. Der Geldwäschebeauftragte kann nur für Pflichten verantwortlich sein, die seinem Aufgaben- und Einflussbereich zuzurechnen sind. Wo Entscheidungen über Ressourcen, Systeme oder organisatorische Maßnahmen ausschließlich durch andere Stellen getroffen werden können, lässt sich deren Untätigkeit nicht allein deshalb dem Geldwäschebeauftragten zurechnen, weil er auf das Problem hingewiesen hat.

Umgekehrt endet seine eigene Verantwortung nicht bereits mit dem Hinweis, dass die Geschäftsleitung letztlich entscheiden müsse. Wer Risiken erkennt, aber wesentliche Erkenntnisse nicht weitergibt, ihre Bedeutung bewusst relativiert oder eine erforderliche Eskalation unterlässt, kann den eigenen Pflichtenkreis verletzen, obwohl die endgültige Organisationsentscheidung einem anderen Organ obliegt.

Die Grenzen verlaufen daher nicht zwischen „Geschäftsleitung verantwortlich“ und „Geldwäschebeauftragter verantwortlich“. Sie verlaufen zwischen unterschiedlichen, nebeneinander bestehenden Verantwortungsbereichen.

Keine Erfolgshaftung – aber ein eigener Pflichtenkreis

Kehren wir zum Ausgangsfall zurück. Mehrere ungewöhnliche Transaktionen waren bekannt. Der Sachverhalt wurde intern diskutiert, eine Verdachtsmeldung aber nicht abgegeben. Monate später ermittelt die Staatsanwaltschaft.

Ob der Geldwäschebeauftragte persönlich strafrechtlich verantwortlich ist, lässt sich aus diesem Ergebnis nicht ableiten. Zunächst wäre zu klären, welche Informationen ihm zu welchem Zeitpunkt tatsächlich vorlagen, welche Bewertung aufgrund dieses Kenntnisstands vertretbar war, welche konkrete Pflicht ihn traf und welche Handlungsmöglichkeiten bestanden. Erst danach stellt sich die Frage, ob ein pflichtwidriges Unterlassen einem Straftatbestand zugerechnet werden kann und ob auch dessen subjektive Voraussetzungen erfüllt sind.

Gerade deshalb ist die häufig gestellte Frage „Hätte der Geldwäschebeauftragte die Geldwäsche verhindern müssen?“ zu weit.

Die präzisere Frage lautet:

Welche konkrete rechtliche Pflicht traf ihn in der damaligen Situation – und hat er diese Pflicht innerhalb seiner tatsächlichen Handlungsmöglichkeiten ordnungsgemäß erfüllt?

Die Rechtsprechung zur Garantenstellung und die gesetzliche Ausgestaltung des Geldwäschebeauftragten ergeben damit ein differenziertes Bild. Die Funktionsbezeichnung begründet keine umfassende strafrechtliche Einstandspflicht. Ebenso wenig schützt die Einordnung als Kontrollfunktion vor jeder persönlichen Verantwortlichkeit. Maßgeblich bleibt der konkrete Pflichtenkreis.

Darin liegt zugleich die wichtigste Grenze strafrechtlicher Verantwortung: Der Geldwäschebeauftragte ist weder Ermittlungsbehörde noch Erfolgsgarant für die Geldwäscheprävention des gesamten Instituts. Strafrechtliche Risiken entstehen nicht allein deshalb, weil Geldwäsche stattgefunden hat, weil eine Kontrolle versagt oder weil sich eine fachliche Einschätzung später als falsch erwiesen hat.

Sie können dort entstehen, wo ein rechtlich übernommener Pflichtenkreis besteht und dieser unter den Voraussetzungen des jeweiligen Straftatbestandes pflichtwidrig verlassen wird.

Persönliche strafrechtliche Verantwortung beginnt deshalb nicht mit dem Schaden. Sie beginnt mit der konkreten Pflicht – und endet an den Grenzen des eigenen Verantwortungs- und Handlungskreises.

Patrick Haug

Patrick Haug ist Financial-Crime-Compliance-Experte und verfügt über mehr als 15 Jahre Erfahrung in Geldwäscheprävention, Compliance und Anti-Financial Crime. Seine langjährige Berufspraxis umfasst leitende Funktionen in Compliance und Anti-Financial Crime sowie die Verantwortung als (Gruppen-)Geldwäschebeauftragter in unterschiedlichen Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsunternehmen. Seine fachlichen Schwerpunkte liegen im europäischen Geldwäscherecht, in der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsprävention, Financial Crime Compliance sowie in der Governance und risikoorientierten Ausgestaltung wirksamer Kontrollsysteme. Haug ist Fachbuchautor und Verfasser wissenschaftlicher Fachbeiträge. Er ist Gründer von House of AML und betreibt die unabhängige Fach- und Wissensplattform GeldwäscheCompliance.de zu Geldwäscheprävention, Compliance und Anti-Financial Crime.

Patrick Haug ist Financial-Crime-Compliance-Experte und verfügt über mehr als 15 Jahre Erfahrung in Geldwäscheprävention, Compliance und Anti-Financial Crime. Seine langjährige Berufspraxis umfasst leitende Funktionen in Compliance und Anti-Financial Crime sowie die Verantwortung als (Gruppen-)Geldwäschebeauftragter in unterschiedlichen Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsunternehmen. Seine fachlichen Schwerpunkte liegen im europäischen Geldwäscherecht, in der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsprävention, Financial Crime Compliance sowie in der Governance und risikoorientierten Ausgestaltung wirksamer Kontrollsysteme.
Haug ist Fachbuchautor und Verfasser wissenschaftlicher Fachbeiträge. Er ist Gründer von House of AML und betreibt die unabhängige Fach- und Wissensplattform GeldwäscheCompliance.de zu Geldwäscheprävention, Compliance und Anti-Financial Crime.

Inhaltsverzeichnis

15. September 2026

Wenn Governance versagt – Die persönliche Verantwortung des Geldwäschebeauftragten im Aufsichtsrecht

Patrick Haug

6 Minuten

Bei diesem Beitrag handelt es sich um Teil 2 der Reihe: Persönliche Verantwortung des Geldwäschebeauftragten – Haftung, Governance und der neue europäische Rechtsrahmen. Teil 1 beschäftigt sich mit der strafrechtlichen...

Zugriff auf alle Inhalte

Inkl. Premium Newsletter

Patrick Haug

Patrick Haug ist Financial-Crime-Compliance-Experte und verfügt über mehr als 15 Jahre Erfahrung in Geldwäscheprävention, Compliance und Anti-Financial Crime. Seine langjährige Berufspraxis umfasst leitende Funktionen in Compliance und Anti-Financial Crime sowie die Verantwortung als (Gruppen-)Geldwäschebeauftragter in unterschiedlichen Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsunternehmen. Seine fachlichen Schwerpunkte liegen im europäischen Geldwäscherecht, in der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsprävention, Financial Crime Compliance sowie in der Governance und risikoorientierten Ausgestaltung wirksamer Kontrollsysteme. Haug ist Fachbuchautor und Verfasser wissenschaftlicher Fachbeiträge. Er ist Gründer von House of AML und betreibt die unabhängige Fach- und Wissensplattform GeldwäscheCompliance.de zu Geldwäscheprävention, Compliance und Anti-Financial Crime.

Patrick Haug ist Financial-Crime-Compliance-Experte und verfügt über mehr als 15 Jahre Erfahrung in Geldwäscheprävention, Compliance und Anti-Financial Crime. Seine langjährige Berufspraxis umfasst leitende Funktionen in Compliance und Anti-Financial Crime sowie die Verantwortung als (Gruppen-)Geldwäschebeauftragter in unterschiedlichen Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsunternehmen. Seine fachlichen Schwerpunkte liegen im europäischen Geldwäscherecht, in der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsprävention, Financial Crime Compliance sowie in der Governance und risikoorientierten Ausgestaltung wirksamer Kontrollsysteme.
Haug ist Fachbuchautor und Verfasser wissenschaftlicher Fachbeiträge. Er ist Gründer von House of AML und betreibt die unabhängige Fach- und Wissensplattform GeldwäscheCompliance.de zu Geldwäscheprävention, Compliance und Anti-Financial Crime.

25. September 2026

Einheitliches Format für die Meldung von Verdachtsfällen unter der AMLR – die ITS-Entwürfe der AMLA unter der Lupe

Paul Schultess

5 Minuten

Die AMLA hat die Technischen Durchführungsstandards für die Abgabe von Verdachtsmeldungen zur Konsultation gestellt. Die Konsultationsphase endete am 20. September 2026. Auf die finale Fassung darf man gespannt sein. Für...

Zugriff auf alle Inhalte

Inkl. Premium Newsletter

Paul Schultess

Dr. Paul Schultess ist Rechtsanwalt, externer Geldwäschebeauftragter und Lehrbeauftragter. Als Rechtsanwalt berät er Institute und Unternehmen insbesondere zur Geldwäscheprävention und allen sonstigen Fragestellungen mit Compliance-Bezug. Er begleitet und berät zu Prüfungen durch Aufsichtsbehörden, Sonderbeauftragte und Jahresabschlussprüfer. Als langjähriger externer Geldwäschebeauftragter bei verschiedenen Instituten unter Bafin-Aufsicht kennt er das Tagesgeschäft der Geldwäschebeauftragten aus erster Hand. An der Goethe-Universität Frankfurt am Main lehrt er insbesondere zu Fragen der Unternehmenshaftung und -versicherung.

Dr. Paul Schultess ist Rechtsanwalt, externer Geldwäschebeauftragter und Lehrbeauftragter.
Als Rechtsanwalt berät er Institute und Unternehmen insbesondere zur Geldwäscheprävention und allen sonstigen Fragestellungen mit Compliance-Bezug. Er begleitet und berät zu Prüfungen durch Aufsichtsbehörden, Sonderbeauftragte und Jahresabschlussprüfer. Als langjähriger externer Geldwäschebeauftragter bei verschiedenen Instituten unter Bafin-Aufsicht kennt er das Tagesgeschäft der Geldwäschebeauftragten aus erster Hand. An der Goethe-Universität Frankfurt am Main lehrt er insbesondere zu Fragen der Unternehmenshaftung und -versicherung.

Inhaltsverzeichnis

24. September 2026

Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz – FIU-Registrierung, Transparenzregister und GWB-Stellvertretung

Oskar Becker, Chiara Strenge

4 Minuten

Der Regierungsentwurf des Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität (Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz – Red Flag AML) geht deutlich über eine bloße Organisationsreform hinaus (siehe hierzu auch der Referentenentwurf aus dem Frühjahr 2026). Der Entwurf ist Teil der Initiative „Zoll 2030“ und reagiert unter anderem auf Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) und der Egmont Gruppe.

Er soll die Zollverwaltung neu ordnen, ihre Rolle bei der Bekämpfung internationaler Geldwäsche stärken und ihr neue Befugnisse zur Aufklärung der Herkunft und Sicherung verdächtiger Vermögenswerte einräumen. Zugleich enthält der Entwurf einige wichtige Anpassungen des Geldwäschegesetzes (GwG). Für die Praxis besonders relevant sind die geplante Bußgeldbewehrung bei Verstößen gegen die FIU-Registrierungspflicht, Mitwirkungspflichten bei Unstimmigkeitsprüfungen und die Berücksichtigung bestimmter Registervermerke bei der Kundenrisikobewertung. Weitere Änderungen betreffen den automatisierten Transparenzregisterzugang, Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten und Eigentumsstrukturen sowie die Stellvertretung des Geldwäschebeauftragten. Der Entwurf verbindet damit stärkere behördliche Befugnisse mit konkreten Änderungen für Verpflichtete und mitteilungspflichtige Rechtseinheiten.

Neuordnung der Zollverwaltung

Die Generalzolldirektion soll künftig in die Fachstränge „Zölle und Steuern“ sowie „Sicherheit und Vollzug“ gegliedert werden. Hauptzollämter und Zollfahndungsämter sollen in Zolldirektionen überführt werden. Dabei entfällt das Zollkriminalamt in seiner bisherigen Form. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit bleibt als eigene Organisationseinheit erhalten und soll weiter gestärkt werden sowie erweiterte Ermittlungsbefugnisse erhalten

Spezialisierte Einheiten innerhalb der Zolldirektionen sollen die Bekämpfung internationaler Geldwäsche verbessern. Zudem soll der Zoll die Herkunft verdächtiger Vermögenswerte in einem Verwaltungsverfahren aufklären und unter gesetzlichen Voraussetzungen Sicherungsmaßnahmen ergreifen können. Angesichts der Eingriffe in Eigentums- und Datenschutzrechte sind dabei klare Verdachtsmaßstäbe und wirksamer Rechtsschutz entscheidend.

Die FIU bleibt eigenständig und wird enger eingebunden

Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) bleibt nach dem Entwurf organisatorisch eigenständiger Bestandteil der Generalzolldirektion und fachlich unabhängig. Neu ist vor allem die stärkere Einbindung in das System administrativer Vermögensermittlungen. Erkennt die FIU bei ihrer operativen Analyse einen verdächtigen Vermögenswert, soll das Analyseergebnis und alle sachdienlichen Informationen unverzüglich an die zuständigen Zollbehörden übermittelt werden, soweit keine vorrangige Übermittlung an eine Strafverfolgungsbehörde greift.

Darüber hinaus sollen Finanzinformationen und Finanzanalysen von Amts wegen oder auf Ersuchen an die Zollverwaltung übermittelt werden können. Für bestimmte Aufgaben wird auch ein automatisierter Datenabruf eröffnet. Ergänzt wird dies durch weitergehende Rückmeldepflichten der Strafverfolgungsbehörden gegenüber der FIU, etwa zu eingeleiteten Ermittlungen vermögenssichernden Maßnahmen, Auslandsbezügen und zum Ausgang des Verfahrens. Die Reform setzt damit auf einen dichteren Informationskreislauf. Ihr Erfolg wird allerdings nicht allein von zusätzlichen Rechtsgrundlagen abhängen, sondern ebenso von IT-Schnittstellen, Datenqualität und ausreichenden personellen Ressourcen.

Die zentralen Änderungen im Geldwäschegesetz

Fehlende FIU-Registrierung wird künftig zur Ordnungswidrigkeit

Die bereits nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GwG bestehende Pflicht zur Registrierung bei der FIU soll künftig bußgeldbewehrt werden. Zugleich erhalten sämtliche zuständigen Aufsichtsbehörden erweiterte Abfragerechte nach § 55 GwG. Sie sollen die Registrierungsdaten auch im Wege von Sammelabfragen kontrollieren können. Verpflichtete sollten daher prüfen, ob ihre Registrierung vollständig und aktuell ist. Hinweise zum Registrierungsverfahren enthält auch der RedFlag-Beitrag „Handbuch goAML aktualisiert“.

Stellvertreter des Geldwäschebeauftragten

Der Entwurf stellt klar, dass § 7 Abs. 3 S. 1 GwG insoweit reformiert wird, dass die Aufsichtsbehörde neben der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten auch die eines Stellvertreters anordnen kann. Dies betrifft Unternehmen, bei denen nicht von vornherein ein Geldwäschebeauftragter sowie ein Stellvertreter im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 GwG bestellt werden muss. Damit wird die Anordnungsbefugnis an die Regelung des § 7 Abs. 1 S. 1 GwG angeglichen, die bereits beide Funktionen berücksichtigt. Für betroffene Unternehmen bedeutet das, dass auch die Stellvertretung ausdrücklich von der Aufsicht vorgegeben werden kann. Aufgaben, Vertretungsregelungen und Berichtswege sollten daher klar festgelegt und dokumentiert sein. Ebenso ist sicherzustellen, dass beide Funktionen über die erforderlichen Ressourcen verfügen.

Erweiterte Befugnisse von Generalzolldirektion und Bafin

Die Generalzolldirektion soll in den gesetzlich bezeichneten Aufgabenbereichen auf Daten des Transparenzregisters zugreifen können. Die Regelung zum automatisierten Abruf von Transparenzregisterdaten durch die Generalzolldirektion wird an die organisatorische Neuordnung der Zollverwaltung angepasst.

Für die Bafin wird die Zugriffsbefugnis weiter gefasst. Sie soll Informationen aus dem Transparenzregister nicht nur in ihrer Funktion als Geldwäscheaufsicht, sondern im Einzelfall auch für ihre sonstigen gesetzlichen Aufgaben nutzen können. Genannt werden insbesondere Banken-, Versicherungs- und Wertpapieraufsicht, Inhaberkontrollverfahren, die Prüfung von Beteiligungsverhältnissen, Bilanzkontrolle und die Untersuchung auffälliger Engagements. Der Zugriff schließt die Rückwärtssuche nach wirtschaftlich Berechtigten ein. Das kann die Aufsicht wirksamer machen, erhöht aber zugleich die Bedeutung klarer Zweckbindung, nachvollziehbarer Abrufprotokolle und wirksamer Datenschutzkontrolle.

Geburtsort als zusätzliche Anforderung im Transparenzregister

Künftig soll neben dem Geburtsdatum auch der Geburtsort des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister mitgeteilt werden. Ziel ist die verlässlichere Unterscheidung namensgleicher Personen und damit eine höhere Trefferqualität bei automatisierten Abrufen und personenbezogenen Suchen. Zugleich wird die nationale Regelung an Artikel 62 der Verordnung (EU) 2024/1624 vorbereitet.

Die Pflicht soll nach dem Entwurf ab dem 10. Juli 2027 gelten. Bis dahin kann der Geburtsort freiwillig übermittelt werden. Die Übergangsregelung soll vermeiden, dass Rechtseinheiten mit Geltungsbeginn des europäischen Regelwerks nochmals gesonderte Änderungsmitteilungen abgeben müssen. Unternehmen sollten daher prüfen, ob sie das zusätzliche Merkmal schon vorzeitig strukturiert erheben und übermitteln wollen. Dabei sind Datenminimierung, Richtigkeit und ein kontrollierter Umgang mit personenbezogenen Daten mitzudenken.

Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten

Eintragungspflichtige Vereinigungen und Rechtsgestaltungen sollen freiwillig Übersichten ihrer Eigentums- und Kontrollstruktur an das Transparenzregister übermitteln können. Die registerführende Stelle darf Format und inhaltliche Struktur vorgeben. Dies soll Beteiligungsketten transparenter machen und die Erfüllung von Sorgfaltspflichten sowie die Prüfung von Unstimmigkeitsmeldungen erleichtern.

Die Übermittlung soll spätestens am 3. Januar 2027 ermöglicht werden. Die freiwillige Vorphase bereitet auf die Anforderungen des Artikel 62 der Verordnung (EU) 2024/1624 vor. Unternehmensgruppen sollten daher ihre Eigentums- und Kontrollstrukturen frühzeitig nachvollziehbar dokumentieren.

Mehr Datenqualität und strengere Registerfolgen

Die registerführende Stelle soll Vertretungsberechtigungen prüfen und auf Antrag bestätigen sowie Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten durch Registerabgleiche und das Kontenabrufverfahren nach § 24c KWG überprüfen können. Bleiben Unstimmigkeiten wegen fehlender Mitwirkung oder gescheiterter Zustellung ungeklärt, soll dies im Registerauszug vermerkt werden.

Der Negativvermerk wird als Faktor für ein potenziell höheres Risiko in Anlage 2 GwG aufgenommen. Verpflichtete müssen ihn daher bei der Kundenrisikobewertung berücksichtigen. Er führt jedoch nicht automatisch zur Einstufung als Hochrisikokunde oder zur Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten. Zudem sollen Verstöße gegen die FIU-Registrierungspflicht mit einem Bußgeld geahndet werden können. Zur Kontrolle erhalten Aufsichtsbehörden erweiterte Abfragerechte einschließlich Sammelabfragen.

Anpassungen des geldwäscherechtlichen Anwendungsbereichs

Der Entwurf erweitert zudem die geldwäscherechtlichen Pflichten der Gerichte bei Zwangsversteigerungen. Unabhängig von einer Barzahlung sollen insbesondere Aufzeichnungs-, Sorgfalts- und Meldepflichten gelten. Hierzu gehören die Identifizierung von Meistbietendem und Ersteher sowie die Abklärung wirtschaftlich Berechtigter. Bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften ist zudem ein Transparenzregisterauszug einzuholen. Auch deutsche Konsulate sollen bei Tätigkeiten, die denen inländischer Notare entsprechen, den Meldevorgaben des sechsten GwG-Abschnitts unterliegen.

Fazit: Stärkere Koordination der Geldwäscheaufsicht

Der Entwurf verankert den bereits bestehenden ressortübergreifenden Steuerungskreis gesetzlich und sieht Koordinierende Stellen der Länder sowie des Bundesministeriums der Finanzen vor. Sie sollen den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgung, Finanzverwaltung und Aufsicht verbessern und die strategische, risikobasierte Ausrichtung unterstützen. Die Aufsichtsbehörden werden umfassender zur Zusammenarbeit und zum Austausch erforderlicher Informationen verpflichtet. Die Reform adressiert damit ein bekanntes Strukturproblem des deutschen Systems: die Vielzahl zuständiger Stellen und die daraus folgenden Koordinierungsschwierigkeiten. Ob zusätzliche Koordinierungsebenen Entscheidungen tatsächlich beschleunigen, hängt davon ab, wie klar ihre Aufgaben verteilt sind und ob Überschneidungen mit bestehenden Stellen vermieden werden.

Der Ansatz ist nachvollziehbar: Bessere Daten und ein schnellerer Informationsfluss können komplexe Geldwäsche- und Sanktionssachverhalte leichter erkennbar machen. Zugleich wächst die Menge sensibler, behördenübergreifend nutzbarer Daten erheblich. Die Reform wird sich deshalb daran messen lassen müssen, ob Zweckbindung, Datenqualität, Rechtsschutz und praktische Vollziehbarkeit mit der Aufweitung der Befugnisse Schritt halten. Hinzu kommt, dass zentrale Regelungen erst technisch umgesetzt und personell unterlegt werden müssen. Der Gesetzentwurf schafft hierfür die rechtliche Architektur, ob daraus tatsächlich mehr Wirksamkeit entsteht, entscheidet sich im Vollzug.

Oskar Becker

Oskar Becker ist Rechtsanwalt und berät bei Schalast Law | Tax vor allem im Bereich Banking, Finanzdienstleistungen, Zahlungsdienste und FinTech sowie Geldwäscheprävention und Sanktionen. Er studierte Rechtswissenschaften an der Johannes-Gutenberg-Universität in Mainz sowie in Leicester und Paris mit wirtschaftsrechtlichem Schwerpunkt. Das Referendariat absolvierte Oskar Becker am Kammergericht in Berlin, legte hierbei einen medienrechtlichen Schwerpunkt und war u.a. in einer mittelständischen Medienrechtsboutique sowie einem größeren Fernseh- und Filmproduktionsunternehmen tätig. Nach einem Ausflug in die Berliner StartUp-Szene, in der er an der Gründung mehrere StartUps beteiligt war, graduierte Oskar Becker zum Master of Laws (LL.M.) im Unternehmensrecht an der Hochschule für Wirtschaft und Recht in Berlin, während er im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts für eine Crowdfunding- und Crowdlendingplattform tätig wurde.

Oskar Becker ist Rechtsanwalt und berät bei Schalast Law | Tax vor allem im Bereich Banking, Finanzdienstleistungen, Zahlungsdienste und FinTech sowie Geldwäscheprävention und Sanktionen. Er studierte Rechtswissenschaften an der Johannes-Gutenberg-Universität in Mainz sowie in Leicester und Paris mit wirtschaftsrechtlichem Schwerpunkt. Das Referendariat absolvierte Oskar Becker am Kammergericht in Berlin, legte hierbei einen medienrechtlichen Schwerpunkt und war u.a. in einer mittelständischen Medienrechtsboutique sowie einem größeren Fernseh- und Filmproduktionsunternehmen tätig. Nach einem Ausflug in die Berliner StartUp-Szene, in der er an der Gründung mehrere StartUps beteiligt war, graduierte Oskar Becker zum Master of Laws (LL.M.) im Unternehmensrecht an der Hochschule für Wirtschaft und Recht in Berlin, während er im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts für eine Crowdfunding- und Crowdlendingplattform tätig wurde.

Chiara Strenge studierte Rechtswissenschaften an der Goethe-Universität in Frankfurt am Main und war bereits studienbegleitend im Bereich M&A sowie im Notariat tätig. 2025 schloss sie erfolgreich mit dem ersten Staatsexamen ab und ist seitdem wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Schalast Law & Tax in der Praxisgruppe Corporate/ M&A.

29. September 2026

Gruppenweite Anforderungen nach Art. 16 AMLR: Was gilt für nicht verpflichtete Unternehmen innerhalb der Gruppe?

Sebastian Glaab, Awet Yohannes, Tianqiao Pan

7 Minuten

Einleitung Art. 16 der EU-Geldwäscheverordnung (EU) 2024/1624 (AMLR) wirft eine für die Praxis wesentliche Frage auf: In welchem Umfang erfassen die gruppenweiten Anforderungen künftig auch Unternehmen einer Gruppe, die selbst keine...

Zugriff auf alle Inhalte

Inkl. Premium Newsletter

Sebastian Glaab

Sebastian Glaab ist Rechtsanwalt und Partner bei Annerton in Frankfurt am Main. Insbesondere in den Themenfeldern Geldwäscheprävention (Herausgeber des GwG-Kommentars „Zentes/Glaab“), Wertpapier-Compliance, MaRisk-Compliance und Sanktionen verfügt er über umfangreiches Wissen und ist aufgrund seiner 12-jährigen Tätigkeit als Compliance-Officer und Geldwäschebeauftragter in einem international tätigen Kreditinstitut bestens mit der Praxis vertraut. Sebastian Glaab ist regelmäßig Referent bei Fachvorträgen und Veranstaltungen im Finanzumfeld.

Sebastian Glaab ist Rechtsanwalt und Partner bei Annerton in Frankfurt am Main. Insbesondere in den Themenfeldern Geldwäscheprävention (Herausgeber des GwG-Kommentars „Zentes/Glaab“), Wertpapier-Compliance, MaRisk-Compliance und Sanktionen verfügt er über umfangreiches Wissen und ist aufgrund seiner 12-jährigen Tätigkeit als Compliance-Officer und Geldwäschebeauftragter in einem international tätigen Kreditinstitut bestens mit der Praxis vertraut.

Sebastian Glaab ist regelmäßig Referent bei Fachvorträgen und Veranstaltungen im Finanzumfeld.

Awet Yohannes ist als Rechtsanwalt für Annerton am Münchner Standort tätig und auf das Finanzaufsichtsrecht spezialisiert. Er berät nationale und internationale Unternehmen aus dem Finanz- und Nichtfinanzsektor insbesondere zu Fragen der Geldwäscheprävention sowie des Bank- und Zahlungsdiensteaufsichtsrechts. Zu seiner Beratungspraxis gehört unter anderem die Begleitung von Instituten bei der laufenden Umsetzung regulatorischer Anforderungen sowie bei Abschluss- und Sonderprüfungen. Er ist Mitautor des Fachbuchs „Geldwäscherecht – Umsetzung regulatorischer Vorgaben in der Finanzwirtschaft“. Darüber hinaus publiziert und referiert er regelmäßig zu geldwäsche- und finanzaufsichtsrechtlichen Themen.

Tianqiao Pan ist Compliance Managerin bei Annerton am Standort Frankfurt am Main. Sie unterstützt nationale und internationale Unternehmen des Finanz- und Nichtfinanzsektors in Fragen der Compliance sowie bei der Erstellung, Überarbeitung und Implementierung von Compliance-Prozessen. Ihre Schwerpunkte liegen insbesondere in der Geldwäscheprävention, im Bank- und Bankaufsichtsrecht, in der Wertpapier- und MaRisk-Compliance sowie im Bereich Sanktionen und Außenwirtschaftsrecht.

Geldwäsche NRW Straftaten
16. September 2026

Geldwäsche als Dienstleistung: Ist Ihre Risikoanalyse darauf vorbereitet?

Jakob Schönfelder

4 Minuten

Geldwäsche wird zunehmend arbeitsteilig organisiert und als professionelle Dienstleistung angeboten. Spezialisierte Akteure übernehmen gegen Provision die Verschleierung und Weiterleitung krimineller Erlöse – vielfach über digitale Kanäle, Kryptowerte, grenzüberschreitende Finanzströme und...

Zugriff auf alle Inhalte

Inkl. Premium Newsletter

Jakob Schönfelder

Jakob Schönfelder studierte Rechtswissenschaften und Soziologie in Göttingen, Straßburg und Würzburg und arbeitete zunächst als Jurist im Bereich Geldwäscheprävention bei der HUK-COBURG. Dort verantwortete er unter anderem die Überwachung und Umsetzung regulatorischer Anforderungen sowie die Erstellung von Risikoanalysen für alle verpflichteten Gesellschaften. Seit Mitte 2026 ist er im Bereich AFC Risk Management der Oldenburgischen Landesbank tätig. Jakob Schönfelder ist Redakteur bei RedFlag und regelmäßiger Autor praxisorientierter Beiträge.

Jakob Schönfelder studierte Rechtswissenschaften und Soziologie in Göttingen, Straßburg und Würzburg und arbeitete zunächst als Jurist im Bereich Geldwäscheprävention bei der HUK-COBURG. Dort verantwortete er unter anderem die Überwachung und Umsetzung regulatorischer Anforderungen sowie die Erstellung von Risikoanalysen für alle verpflichteten Gesellschaften.

Seit Mitte 2026 ist er im Bereich AFC Risk Management der Oldenburgischen Landesbank tätig.

Jakob Schönfelder ist Redakteur bei RedFlag und regelmäßiger Autor praxisorientierter Beiträge.

Jakob Schönfelder
24. August 2026

Money Laundering as a service – Wie kriminelle Netzwerke ihre Dienste anbieten

Andreas Raschke

7 Minuten

Deliktsphänomen und Herausforderungen für die Strafverfolgung Money Laundering as a service – die Dienstleistung zum Zwecke der Geldwäsche rückt in jüngerer Vergangenheit mehr und mehr in das Bewusstsein der Geldwäschebekämpfung. Beachtung...

Zugriff auf alle Inhalte

Inkl. Premium Newsletter

Andreas Raschke

Dr. Andreas Raschke, LL.M.oec., M.mel., ist Staatsanwalt in der hessischen Justiz und war zuvor als Rechtsanwalt im Bereich der Strafverteidigung tätig. Seit 2020 gehört er der Eingreifreserve der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main an. Dort liegt sein Schwerpunkt auf der Bekämpfung Organisierter Kriminalität, insbesondere im Zusammenhang mit rumänischen Großfamilien. Zu seinen fachlichen Schwerpunkten zählen die Geldwäschebekämpfung sowie Strukturverfahren im Bereich der Organisierten Kriminalität.

Dr. Andreas Raschke, LL.M.oec., M.mel., ist Staatsanwalt in der hessischen Justiz und war zuvor als Rechtsanwalt im Bereich der Strafverteidigung tätig. Seit 2020 gehört er der Eingreifreserve der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main an. Dort liegt sein Schwerpunkt auf der Bekämpfung Organisierter Kriminalität, insbesondere im Zusammenhang mit rumänischen Großfamilien. Zu seinen fachlichen Schwerpunkten zählen die Geldwäschebekämpfung sowie Strukturverfahren im Bereich der Organisierten Kriminalität.

Andreas Raschke
2. September 2026

Alte EU-Personalausweise: Was gilt für die Identifizierung nach dem GwG?

Alexander Buchner

2 Minuten

Seit dem 3. August 2026 gelten für bestimmte ältere Personalausweise aus EU-Mitgliedstaaten neue Vorgaben. Hintergrund ist die Verordnung (EU) 2025/1208. Sie wirft für GwG-Verpflichtete eine praktisch wichtige Frage auf: Können...

Zugriff auf alle Inhalte

Inkl. Premium Newsletter

Alexander Buchner

Alexander Buchner ist Jurist und seit 2021 als Geldwäschebeauftragter für verschiedene Unternehmen aus dem Finanzbereich tätig. Zuvor sammelte er berufliche Erfahrungen im juristischen und regulatorischen Umfeld. Er verfügt über eine breite Expertise in den Bereichen Geldwäscheprävention, Finanzkriminalität und Strafverfolgung. Zu seinen fachlichen Schwerpunkten zählen insbesondere die Umsetzung geldwäscherechtlicher Anforderungen, das Erkennen und Bewerten verdächtiger Sachverhalte sowie der Umgang mit sonstigen strafbaren Handlungen im Finanzsektor. Als Autor berichtet er regelmäßig über aktuelle Entwicklungen rund um AML, Terrorismusfinanzierung und strafbare Handlungen und ordnet deren Bedeutung für die Praxis ein.

Alexander Buchner ist Jurist und seit 2021 als Geldwäschebeauftragter für verschiedene Unternehmen aus dem Finanzbereich tätig. Zuvor sammelte er berufliche Erfahrungen im juristischen und regulatorischen Umfeld. Er verfügt über eine breite Expertise in den Bereichen Geldwäscheprävention, Finanzkriminalität und Strafverfolgung. Zu seinen fachlichen Schwerpunkten zählen insbesondere die Umsetzung geldwäscherechtlicher Anforderungen, das Erkennen und Bewerten verdächtiger Sachverhalte sowie der Umgang mit sonstigen strafbaren Handlungen im Finanzsektor. Als Autor berichtet er regelmäßig über aktuelle Entwicklungen rund um AML, Terrorismusfinanzierung und strafbare Handlungen und ordnet deren Bedeutung für die Praxis ein.

Alexander Buchner

Inhaltsverzeichnis

1. Oktober 2026

BaFin: Übernahme europäischer Leitlinien künftig ohne eigenes Rundschreiben

1 Minute

Die BaFin ändert ihren Veröffentlichungsweg: Wie sie in ihrer Meldung vom 1. Oktober 2026 erläutert, dokumentiert künftig eine tabellarische Übersicht auf ihrer Website, welche Leitlinien der europäischen Aufsichtsbehörden und der AMLA sie vollständig, teilweise oder noch nicht in ihre Verwaltungspraxis übernimmt. Rundschreiben, die lediglich diese Übernahmeentscheidung bekannt geben, werden künftig weder konsultiert noch veröffentlicht. Ergänzend informiert die BaFin durch kurze Website-Meldungen und ihren Newsletter.

Für Geldwäschebeauftragte wird die Übersicht damit zu einer wichtigen Quelle im regulatorischen Monitoring. Neben dem Übernahmestatus sollten insbesondere die Anwendungsdaten und Hinweise zu Ausnahmen berücksichtigt werden.

Die beiden Sanktionsleitlinien EBA/GL/2024/14 und EBA/GL/2024/15 sind beispielsweise nur teilweise übernommen. Dies ist insbesondere im Zusammenhang mit der deutschen Zuständigkeitsverteilung zu lesen: Für Finanzsanktionen ist die Deutsche Bundesbank zuständig; güterbezogene Sanktionen fallen insbesondere in den Aufgabenbereich des BAFA.

Bei der Sanktionsleitlinie für Geld- und Kryptowertetransfers (EBA/GL/2024/15) nimmt die BaFin zusätzlich die Anforderungen an das untertägige Screening inländischer Übertragungen von der Übernahme aus. Die unmittelbar geltenden Verbote der EU-Sanktionsverordnungen bleiben davon unberührt.

1. Oktober 2026

AMLA: Finale RTS zu Sorgfaltspflichten, Geschäftsbeziehungen und Gruppenpflichten

1 Minute

Die AMLA hat am 1. Oktober 2026 drei finale RTS-Entwürfe zur Konkretisierung der EU-Geldwäscheverordnung veröffentlicht. Sie geben Verpflichteten wichtige Orientierung für die Umsetzung, sind aber noch nicht verbindlich.

Geschäftsbeziehungen und Transaktionen – Art. 19 Abs. 9 AMLR: Die Standards konkretisieren die Abgrenzung von Geschäftsbeziehungen und gelegentlichen Transaktionen sowie die Erkennung zusammenhängender Transaktionen. Das ist entscheidend für die Anwendung von Sorgfaltspflichten und Schwellenwerten. Hinzu kommen sektorspezifische Kriterien.

Finaler RTS-Entwurf · Fact Sheet

Sorgfaltspflichten – Art. 28 Abs. 1 AMLR: Die Standards präzisieren Kundendaten, Identitätsüberprüfung, elektronische Identifizierung sowie PEP- und Sanktionsscreening. Sie sehen auch risikobasierte Erleichterungen vor: Bei geringem Risiko muss beispielsweise die Anschrift natürlicher Personen nicht erhoben und überprüft werden.

Finaler RTS-Entwurf · Fact Sheet

Gruppenpflichten – Art. 16 Abs. 4 und Art. 17 Abs. 3 AMLR: Das Paket konkretisiert gruppenweite Organisation, Risikoanalyse, Kontrollen und Informationsaustausch sowie zusätzliche Maßnahmen bei rechtlichen Hindernissen in Drittländern. Erfasst werden auch bestimmte Netzwerke und Franchisestrukturen mit gemeinsamer Leitung, Eigentümerschaft oder Compliance-Kontrolle.

Finaler RTS-Entwurf · Fact Sheet Gruppenanforderungen · Fact Sheet Drittlandhindernisse

Wie geht es weiter?

Die Entwürfe liegen nun der Europäischen Kommission zur Annahme vor; Änderungen bleiben möglich. Vorgeschlagen ist eine Anwendung sechs Monate nach Inkrafttreten (für Fußballvermittler und professionelle Fußballvereine ab dem 10. Juli 2029). Wie dieser Termin mit dem allgemeinen Anwendungsbeginn der AMLR am 10. Juli 2027 abgestimmt wird, bleibt im Annahmeverfahren zu klären. Ein verbindlicher Anwendungsbeginn steht daher noch nicht fest. Der verbindliche Inhalt steht erst mit der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt fest.

25. September 2026

Operation Herakles: Weitere Betrugsrufnummern abgeschaltet

1 Minute

Im Rahmen der Operation Herakles haben das Cybercrime-Zentrum Karlsruhe und das LKA Baden-Württemberg gemeinsam mit BKA, BaFin und Bundesnetzagentur in den vergangenen drei Monaten 9.304 deutsche Rufnummern abgeschaltet, die überwiegend für Cyber-Trading-Fraud genutzt wurden. Seit Beginn der Operation sind es damit 13.888.

Cyber-Trading-Fraud hat sich laut der BaFin zu einem „Massenphänomen mit industriellem Ausmaß“ entwickelt.

judges gavel and open book on table
23. September 2026

OLG Braunschweig: Sparkasse muss Vereinskonto vorerst weiterführen

1 Minute

Das OLG Braunschweig hat die Kündigung des Kontos der Roten Hilfe e. V. im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht gelten lassen (Beschluss vom 17. September 2026 – 4 U 693/26). Die Sparkasse muss das Konto bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiterführen.

Die Sparkasse überwachte die Kontobewegungen wegen eines erhöhten Risikos bereits seit 2015 monatlich. Nach einem Spendenaufruf und der US-Einstufung der „Antifa Ost“ als Terrororganisation prüfte sie die Umsätze werktäglich und kündigte wegen des Mehraufwands. Nach Auffassung des OLG hatte sie jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, weshalb das Risiko nun weiter gestiegen sein sollte. Die US-Einstufung entfalte in Deutschland keine unmittelbare Wirkung; der Spendenaufruf habe der Unterstützung von Personen in Strafverfahren gegolten.

Für die Praxis: Ein erhöhter Prüfaufwand kann nur dann eine Kündigung tragen, wenn die zugrunde liegende Risikobewertung im Einzelfall nachvollziehbar ist. Einen anderen Fall behandelt unsere AML-Aktuell-Meldung „OLG Düsseldorf: Kontokündigung bei Geldwäsche-Risiko erneut bestätigt“. Die Grundlagen erläutert „Kündigungen bei Geldwäscheverdacht – Pflicht oder nicht?“.

17. September 2026

FIU veröffentlicht neues Anhaltspunktepapier zur handelsbasierten Geldwäsche (Stand Juli 2026)

1 Minute

Die FIU Deutschland hat im Juli 2026 im internen Bereich der FIU-Webseite ein neues Typologie- und Anhaltspunktepapier zur handelsbasierten Geldwäsche (Trade-Based Money Laundering, TBML) veröffentlicht.

Ziel ist es, Verpflichtete dabei zu unterstützen, verdächtige Transaktionen und Geschäftsbeziehungen besser zu erkennen. Im Fokus stehen insbesondere Über- und Unterfakturierung, Mehrfachfakturierung, Scheingeschäfte, falsche Warenbeschreibungen, Drittzahlungen sowie die Unterwanderung legitimer Lieferketten.

Die FIU betont, dass einzelne Auffälligkeiten regelmäßig noch keinen Verdacht begründen, sondern stets im Gesamtkontext bewertet werden müssen. Besonders wichtig sind dabei die beteiligten Parteien, Zahlungsströme und Rechnungsinformationen. Das Papier kann zudem zur Konfiguration von AML-Prozessen und Transaktionsüberwachung sowie für Schulungen und Sensibilisierungen genutzt werden.

17. September 2026

BaFin verhängt 210.000 Euro Bußgeld gegen Volksbank Düsseldorf Neuss wegen Mängeln in der Geldwäscheprävention

1 Minute

Die BaFin hat gegen die Volksbank Düsseldorf Neuss eG Bußgelder von insgesamt 210.000 Euro wegen Mängeln in der Geldwäscheprävention verhängt. Beanstandet wurden unter anderem eine unzureichende kontinuierliche und verstärkte Überwachung von Geschäftsbeziehungen sowie nicht oder verspätet abgegebene Verdachtsmeldungen.

Bemerkenswert ist, dass die Funktion des Geldwäschebeauftragten an einen externen Dienstleister ausgelagert war. Der Fall zeigt damit erneut: Auch bei einer Auslagerung bleibt die geldwäscherechtliche Letztverantwortung beim Institut – insbesondere für wirksames Monitoring, verstärkte Sorgfaltspflichten und fristgerechte Meldungen an die FIU.

15. September 2026

OLG Schleswig: Keine Vollstreckung bei Verstoß gegen Russland-Sanktionen

1 Minute

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 29. Juli 2026 (10 Sch 2/25) die Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs abgelehnt. Es ging um eine Kaufpreisforderung von rund 1,47 Mio. Euro für russische Zuckerrübenschnitzelpellets. Die Zahlung war wegen möglicher Verstöße gegen EU-Russland-Sanktionen unterblieben.

Besonders relevant sind die Ausführungen zur Sanktionsumgehung. Die ursprüngliche Gläubigerin gehörte zu einer russischen Unternehmensgruppe, die nach Ansicht des Gerichts trotz einer auf 49 % reduzierten Beteiligung weiterhin faktisch von einer gelisteten Person kontrolliert wurde. Nachdem eine direkte Zahlung gescheitert war, wurde die Forderung an ein nicht sanktioniertes Unternehmen in den Vereinigten Arabischen Emiraten abgetreten. Das OLG sah darin unter Berücksichtigung der Gesamtumstände eine Umgehung der Sanktionen nach Art. 9 VO (EU) 269/2014.

11. September 2026

Deutsche Umsetzung der EUDI-Wallet „d-you“ angekündigt

1 Minute

Deutschland setzt die europäische Vorgabe zur Einführung einer digitalen Wallet mit der deutschen EUDI-Wallet „d-you“ um. Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung hat nun den Namen und das Logo der staatlichen digitalen Brieftasche vorgestellt, die am 2. Januar 2027 starten soll. Rund 40 Partner aus Wirtschaft, Wissenschaft und Verwaltung wollen zum Start eigene Anwendungen anbieten, etwa für Altersnachweise, rechtssichere Verträge oder die Eröffnung eines Bankkontos. Die Nutzung von d-you soll freiwillig und kostenfrei sein; digitale Nachweise werden verschlüsselt auf dem Endgerät gespeichert. Die auf EU-weit einheitlichen Standards basierende Wallet soll perspektivisch grenzüberschreitend in Europa einsetzbar sein.

3. September 2026

BKA: Geldautomatensprengungen auf niedrigstem Stand seit zehn Jahren

1 Minute

Das BKA hat das Bundeslagebild „Angriffe auf Geldautomaten 2025“ veröffentlicht. Demnach gingen die versuchten und vollendeten Geldautomatensprengungen gegenüber 2024 um 53,5 % zurück und erreichten damit den niedrigsten Stand der vergangenen zehn Jahre. Auch die Zahl der vollendeten Diebstähle sank deutlich.

Das BKA führt die Entwicklung unter anderem auf die intensivierte nationale und internationale Strafverfolgung sowie verstärkte Präventionsmaßnahmen der Geldautomatenbetreiber zurück. Gleichwohl bleibt das Schadenspotenzial erheblich: Einer geschätzten Beute von rund 6,6 Mio. Euro standen Sachschäden von etwa 13 bis 20 Mio. Euro gegenüber.

3. September 2026

FATF: Hawala und Underground Banking als zentrale Geldwäschekanäle

1 Minute

Die FATF hat einen neuen Bericht zu professioneller Geldwäsche, Underground Banking und Hawala-Systemen veröffentlicht. Nach den Erkenntnissen der FATF zählen diese Systeme in mehr als 80 % der untersuchten Jurisdiktionen zu den wichtigsten Kanälen bzw. Methoden professioneller Geldwäsche. In einzelnen Fällen wurden innerhalb weniger Monate mehr als 500 Mio. Euro über entsprechende Strukturen gewaschen.

Besonders hebt die FATF die zunehmende Professionalisierung und Digitalisierung hervor. Bankkonten, Fintech-Plattformen, virtuelle IBANs, Prepaid-Karten und Kryptowerte werden zunehmend mit informellen Transfersystemen kombiniert; zugleich gewinnt „Digital Hawala“ unter Nutzung digitaler Kommunikations- und Zahlungstechnologien an Bedeutung.

3. September 2026

AFCA: Whitepaper zu Geldwäsche im Immobiliensektor

1 Minute

Die Anti Financial Crime Alliance (AFCA) hat ein neues Whitepaper zu professionalisierten Geldwäschestrukturen im Immobiliensektor („Money Laundering as a Service“) veröffentlicht. Es zeigt anhand konkreter Fallkonstellationen, wie insbesondere Gatekeeper bewusst oder unbewusst in professionelle Geldwäschestrukturen eingebunden werden können.

Das Papier benennt zudem typische Auffälligkeiten und Risiken und gibt Hinweise zur besseren Erkennung entsprechender Strukturen. Einzelne Red Flags begründen dabei ausdrücklich noch keinen Geldwäscheverdacht.

Das Whitepaper steht im geschützten internen Bereich der FIU-Homepage für Verpflichtete zum Abruf bereit.

3. September 2026

FIUs veröffentlichen Bericht zu Kokainhandel und Geldwäsche

1 Minute

Im Rahmen des Project TRACE haben acht Financial Intelligence Units aus Europa und Lateinamerika, darunter die FIU Deutschland als Co-Leitung, einen gemeinsamen strategischen Bericht zu Kokainhandel und damit verbundenen illegalen Finanzströmen veröffentlicht.

Der Bericht untersucht insbesondere die Handelsrouten von Südamerika nach Europa sowie die anschließende Geldwäsche. Als relevante Methoden nennt er unter anderem Frontgesellschaften im Logistik- und Import-/Exportsektor, Trade-Based Money Laundering (TBML), internationale Transfers, Immobilien- und Luxusgüterinvestitionen, Gold, virtuelle Vermögenswerte und Underground Banking. Auch professionelle Unterstützer wie Rechtsanwälte und Notare spielen nach den Erkenntnissen der beteiligten FIUs eine Rolle.

Ergänzt wird die Analyse durch konkrete Fallbeispiele aus verschiedenen Ländern. Der Bericht soll insbesondere FIUs, Behörden und Verpflichtete dabei unterstützen, einschlägige Finanzströme besser zu erkennen.

Das Dokument ist im passwortgeschützen internen Bereich der FIU-Homepage abrufbar.

2. September 2026

Kein Anspruch auf vollständige Kopie eines internen Ermittlungsberichts

1 Minute

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16. April 2026 – 8 AZR 169/25 klargestellt, dass Art. 15 Abs. 3 DS-GVO keinen eigenständigen Anspruch auf Herausgabe eines Dokuments als solches begründet. Der Anspruch richtet sich vielmehr auf eine vollständige und verständliche Kopie der darin enthaltenen personenbezogenen Daten.

Im konkreten Fall ging es um einen internen Compliance-Bericht, der Vorwürfe, Zeugenaussagen und Bewertungen zum Führungsverhalten der Klägerin enthielt. Die rechtliche Analyse der beauftragten Kanzlei sowie Hinweise an die Mandantin waren dagegen keine personenbezogenen Daten der Klägerin und mussten daher nicht offengelegt werden.

Für die Praxis folgt daraus, dass Tatsachenermittlung und anwaltliche Bewertung in Compliance-Berichten klar voneinander getrennt werden sollten. Eine pauschale Geheimhaltung des gesamten Berichts lässt sich aus dem Urteil jedoch nicht ableiten: Die darin enthaltenen personenbezogenen Daten sind weiterhin vollständig und verständlich zu beauskunften.

bokeh photography of open book
1. September 2026

Handbuch goAML aktualisiert

1 Minute

Die FIU (Financial Intelligence Unit) hat auf ihrer Website eine aktualisierte Version ihres goAML-Handbuches veröffentlicht.

Die Änderungen können im Abschnitt „Versionshinweise“ nachvollzogen werden. Insbesondere im Rahmen der erstmaligen Registrierung ergeben sich neue/aktualisierte Pflichtfelder.

closeup of mail app icon on phone
26. August 2026

Warnung vor betrügerischen E-Mails im Namen der FIU und anderer Behörden

1 Minute

Die FIU hat im internen Bereich eine Liste von E-Mail-Adressen veröffentlicht, die nicht zur FIU oder anderen Behörden gehören und betrügerisch verwendet werden. Die FIU warnt davor, mit diesen E-Mails-Adressen zu interagieren. Mehr dazu unter diesem Link.

a group of flags
26. August 2026

USA verschärfen Iran-Sanktionen massiv

1 Minute

Das US-Finanzministerium hat mit „Operation Economic Outcast“ eine weitreichende neue Sanktionskampagne gegen Iran und dessen internationale Unterstützungsnetzwerke gestartet (Link).

Besonders bedeutsam ist die Ausweitung möglicher Sekundärsanktionen. OFAC hat fünf Wirtschaftsbereiche hervorgehoben: digitale Vermögenswerte, Technologie, Gold, Luftfahrt und Schifffahrt. Damit steigt das Sanktionsrisiko auch für ausländische Unternehmen und Finanzinstitute, die entsprechende Aktivitäten für iranische Akteure ermöglichen.

Parallel wurden Netzwerke sanktioniert, die sensible Dual-Use-Technologie für iranische Nuklear- und Raketenprogramme beschafft haben sollen. Dabei sollen Frontgesellschaften, verdeckte Finanzkanäle und Logistikintermediäre eingesetzt worden sein, um tatsächliche Endnutzer zu verschleiern und Exportkontrollen zu umgehen.

Für die Compliance-Praxis bedeutet dies: Ein einfacher Listenabgleich reicht zunehmend nicht aus. Erforderlich sind eine Analyse von Eigentums- und Kontrollstrukturen, Zahlungs- und Kryptoströmen, Endverwendung, Lieferketten sowie Schiffs- und Handelsstrukturen. Die Schnittstellen zwischen Sanktionen, Geldwäscheprävention, Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung werden damit weiter enger.

low angle photo of city high rise buildings during daytime
20. August 2026

LAG Köln: Sonderkündigungsschutz des Geldwäschebeauftragten auch bei Betriebsstilllegung

1 Minute

Der besondere Kündigungsschutz eines Geldwäschebeauftragten nach § 7 Abs. 7 GwG entfällt nicht allein durch Insolvenz und vollständige Einstellung des Geschäftsbetriebs. Das hat das LAG Köln mit Urteil vom 26. Februar 2026 (3 SLa 509/25) entschieden.

Das Gericht erklärte sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche betriebsbedingte Kündigung eines Geldwäsche- und Compliancebeauftragten für unwirksam. Auch nach einer Betriebsstilllegung können geldwäscherechtliche Aufgaben fortbestehen, etwa Aufbewahrungs- und Kontrollpflichten, Auskunftspflichten gegenüber FIU und Aufsicht sowie Verdachtsmeldepflichten. Ein vollständiger Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit muss daher konkret dargelegt werden.

Interessant ist zudem: Die gleichzeitige Wahrnehmung von Geldwäsche- und Compliancefunktionen begründet nach Auffassung des LAG nicht automatisch einen unzulässigen Interessenkonflikt.

gray and black abstract painting
19. August 2026

Neue Löschroutine der FIU für Rückmeldungen nach § 41 Abs. 2 und 3 GwG

1 Minute

Nachdem die FIU kürzlich ihr neues Scoring-Modell für Rückmeldungen nach § 41 GwG veröffentlichte, erschien nun eine weitere Mitteilung im öffentlichen Bereich der FIU. In diesem werden das Rückmelde-Konzept sowie das aktuelle Scoring-Modell erneut dargestellt.

Zudem wird darauf hingewiesen, dass für Rückmeldungen gemäß § 41 Abs. 2 und 3 GwG ab dem 1. September eine Löschroutine von 28 Tagen ab Versand gilt. Zudem werden ab dem 1. September ältere Rückmeldungen sukzessiv gelöscht.

Ihr Konto

Kein Konto?