Der Regierungsentwurf des Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität (Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz – Red Flag AML) geht deutlich über eine bloße Organisationsreform hinaus (siehe hierzu auch der Referentenentwurf aus dem Frühjahr 2026). Der Entwurf ist Teil der Initiative „Zoll 2030“ und reagiert unter anderem auf Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) und der Egmont Gruppe.
Er soll die Zollverwaltung neu ordnen, ihre Rolle bei der Bekämpfung internationaler Geldwäsche stärken und ihr neue Befugnisse zur Aufklärung der Herkunft und Sicherung verdächtiger Vermögenswerte einräumen. Zugleich enthält der Entwurf einige wichtige Anpassungen des Geldwäschegesetzes (GwG). Für die Praxis besonders relevant sind die geplante Bußgeldbewehrung bei Verstößen gegen die FIU-Registrierungspflicht, Mitwirkungspflichten bei Unstimmigkeitsprüfungen und die Berücksichtigung bestimmter Registervermerke bei der Kundenrisikobewertung. Weitere Änderungen betreffen den automatisierten Transparenzregisterzugang, Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten und Eigentumsstrukturen sowie die Stellvertretung des Geldwäschebeauftragten. Der Entwurf verbindet damit stärkere behördliche Befugnisse mit konkreten Änderungen für Verpflichtete und mitteilungspflichtige Rechtseinheiten.
Neuordnung der Zollverwaltung
Die Generalzolldirektion soll künftig in die Fachstränge „Zölle und Steuern“ sowie „Sicherheit und Vollzug“ gegliedert werden. Hauptzollämter und Zollfahndungsämter sollen in Zolldirektionen überführt werden. Dabei entfällt das Zollkriminalamt in seiner bisherigen Form. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit bleibt als eigene Organisationseinheit erhalten und soll weiter gestärkt werden sowie erweiterte Ermittlungsbefugnisse erhalten
Spezialisierte Einheiten innerhalb der Zolldirektionen sollen die Bekämpfung internationaler Geldwäsche verbessern. Zudem soll der Zoll die Herkunft verdächtiger Vermögenswerte in einem Verwaltungsverfahren aufklären und unter gesetzlichen Voraussetzungen Sicherungsmaßnahmen ergreifen können. Angesichts der Eingriffe in Eigentums- und Datenschutzrechte sind dabei klare Verdachtsmaßstäbe und wirksamer Rechtsschutz entscheidend.
Die FIU bleibt eigenständig und wird enger eingebunden
Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) bleibt nach dem Entwurf organisatorisch eigenständiger Bestandteil der Generalzolldirektion und fachlich unabhängig. Neu ist vor allem die stärkere Einbindung in das System administrativer Vermögensermittlungen. Erkennt die FIU bei ihrer operativen Analyse einen verdächtigen Vermögenswert, soll das Analyseergebnis und alle sachdienlichen Informationen unverzüglich an die zuständigen Zollbehörden übermittelt werden, soweit keine vorrangige Übermittlung an eine Strafverfolgungsbehörde greift.
Darüber hinaus sollen Finanzinformationen und Finanzanalysen von Amts wegen oder auf Ersuchen an die Zollverwaltung übermittelt werden können. Für bestimmte Aufgaben wird auch ein automatisierter Datenabruf eröffnet. Ergänzt wird dies durch weitergehende Rückmeldepflichten der Strafverfolgungsbehörden gegenüber der FIU, etwa zu eingeleiteten Ermittlungen vermögenssichernden Maßnahmen, Auslandsbezügen und zum Ausgang des Verfahrens. Die Reform setzt damit auf einen dichteren Informationskreislauf. Ihr Erfolg wird allerdings nicht allein von zusätzlichen Rechtsgrundlagen abhängen, sondern ebenso von IT-Schnittstellen, Datenqualität und ausreichenden personellen Ressourcen.
Die zentralen Änderungen im Geldwäschegesetz
Fehlende FIU-Registrierung wird künftig zur Ordnungswidrigkeit
Die bereits nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GwG bestehende Pflicht zur Registrierung bei der FIU soll künftig bußgeldbewehrt werden. Zugleich erhalten sämtliche zuständigen Aufsichtsbehörden erweiterte Abfragerechte nach § 55 GwG. Sie sollen die Registrierungsdaten auch im Wege von Sammelabfragen kontrollieren können. Verpflichtete sollten daher prüfen, ob ihre Registrierung vollständig und aktuell ist. Hinweise zum Registrierungsverfahren enthält auch der RedFlag-Beitrag „Handbuch goAML aktualisiert“.
Stellvertreter des Geldwäschebeauftragten
Der Entwurf stellt klar, dass § 7 Abs. 3 S. 1 GwG insoweit reformiert wird, dass die Aufsichtsbehörde neben der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten auch die eines Stellvertreters anordnen kann. Dies betrifft Unternehmen, bei denen nicht von vornherein ein Geldwäschebeauftragter sowie ein Stellvertreter im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 GwG bestellt werden muss. Damit wird die Anordnungsbefugnis an die Regelung des § 7 Abs. 1 S. 1 GwG angeglichen, die bereits beide Funktionen berücksichtigt. Für betroffene Unternehmen bedeutet das, dass auch die Stellvertretung ausdrücklich von der Aufsicht vorgegeben werden kann. Aufgaben, Vertretungsregelungen und Berichtswege sollten daher klar festgelegt und dokumentiert sein. Ebenso ist sicherzustellen, dass beide Funktionen über die erforderlichen Ressourcen verfügen.
Erweiterte Befugnisse von Generalzolldirektion und Bafin
Die Generalzolldirektion soll in den gesetzlich bezeichneten Aufgabenbereichen auf Daten des Transparenzregisters zugreifen können. Die Regelung zum automatisierten Abruf von Transparenzregisterdaten durch die Generalzolldirektion wird an die organisatorische Neuordnung der Zollverwaltung angepasst.
Für die Bafin wird die Zugriffsbefugnis weiter gefasst. Sie soll Informationen aus dem Transparenzregister nicht nur in ihrer Funktion als Geldwäscheaufsicht, sondern im Einzelfall auch für ihre sonstigen gesetzlichen Aufgaben nutzen können. Genannt werden insbesondere Banken-, Versicherungs- und Wertpapieraufsicht, Inhaberkontrollverfahren, die Prüfung von Beteiligungsverhältnissen, Bilanzkontrolle und die Untersuchung auffälliger Engagements. Der Zugriff schließt die Rückwärtssuche nach wirtschaftlich Berechtigten ein. Das kann die Aufsicht wirksamer machen, erhöht aber zugleich die Bedeutung klarer Zweckbindung, nachvollziehbarer Abrufprotokolle und wirksamer Datenschutzkontrolle.
Geburtsort als zusätzliche Anforderung im Transparenzregister
Künftig soll neben dem Geburtsdatum auch der Geburtsort des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister mitgeteilt werden. Ziel ist die verlässlichere Unterscheidung namensgleicher Personen und damit eine höhere Trefferqualität bei automatisierten Abrufen und personenbezogenen Suchen. Zugleich wird die nationale Regelung an Artikel 62 der Verordnung (EU) 2024/1624 vorbereitet.
Die Pflicht soll nach dem Entwurf ab dem 10. Juli 2027 gelten. Bis dahin kann der Geburtsort freiwillig übermittelt werden. Die Übergangsregelung soll vermeiden, dass Rechtseinheiten mit Geltungsbeginn des europäischen Regelwerks nochmals gesonderte Änderungsmitteilungen abgeben müssen. Unternehmen sollten daher prüfen, ob sie das zusätzliche Merkmal schon vorzeitig strukturiert erheben und übermitteln wollen. Dabei sind Datenminimierung, Richtigkeit und ein kontrollierter Umgang mit personenbezogenen Daten mitzudenken.
Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten
Eintragungspflichtige Vereinigungen und Rechtsgestaltungen sollen freiwillig Übersichten ihrer Eigentums- und Kontrollstruktur an das Transparenzregister übermitteln können. Die registerführende Stelle darf Format und inhaltliche Struktur vorgeben. Dies soll Beteiligungsketten transparenter machen und die Erfüllung von Sorgfaltspflichten sowie die Prüfung von Unstimmigkeitsmeldungen erleichtern.
Die Übermittlung soll spätestens am 3. Januar 2027 ermöglicht werden. Die freiwillige Vorphase bereitet auf die Anforderungen des Artikel 62 der Verordnung (EU) 2024/1624 vor. Unternehmensgruppen sollten daher ihre Eigentums- und Kontrollstrukturen frühzeitig nachvollziehbar dokumentieren.
Mehr Datenqualität und strengere Registerfolgen
Die registerführende Stelle soll Vertretungsberechtigungen prüfen und auf Antrag bestätigen sowie Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten durch Registerabgleiche und das Kontenabrufverfahren nach § 24c KWG überprüfen können. Bleiben Unstimmigkeiten wegen fehlender Mitwirkung oder gescheiterter Zustellung ungeklärt, soll dies im Registerauszug vermerkt werden.
Der Negativvermerk wird als Faktor für ein potenziell höheres Risiko in Anlage 2 GwG aufgenommen. Verpflichtete müssen ihn daher bei der Kundenrisikobewertung berücksichtigen. Er führt jedoch nicht automatisch zur Einstufung als Hochrisikokunde oder zur Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten. Zudem sollen Verstöße gegen die FIU-Registrierungspflicht mit einem Bußgeld geahndet werden können. Zur Kontrolle erhalten Aufsichtsbehörden erweiterte Abfragerechte einschließlich Sammelabfragen.
Anpassungen des geldwäscherechtlichen Anwendungsbereichs
Der Entwurf erweitert zudem die geldwäscherechtlichen Pflichten der Gerichte bei Zwangsversteigerungen. Unabhängig von einer Barzahlung sollen insbesondere Aufzeichnungs-, Sorgfalts- und Meldepflichten gelten. Hierzu gehören die Identifizierung von Meistbietendem und Ersteher sowie die Abklärung wirtschaftlich Berechtigter. Bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften ist zudem ein Transparenzregisterauszug einzuholen. Auch deutsche Konsulate sollen bei Tätigkeiten, die denen inländischer Notare entsprechen, den Meldevorgaben des sechsten GwG-Abschnitts unterliegen.
Fazit: Stärkere Koordination der Geldwäscheaufsicht
Der Entwurf verankert den bereits bestehenden ressortübergreifenden Steuerungskreis gesetzlich und sieht Koordinierende Stellen der Länder sowie des Bundesministeriums der Finanzen vor. Sie sollen den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgung, Finanzverwaltung und Aufsicht verbessern und die strategische, risikobasierte Ausrichtung unterstützen. Die Aufsichtsbehörden werden umfassender zur Zusammenarbeit und zum Austausch erforderlicher Informationen verpflichtet. Die Reform adressiert damit ein bekanntes Strukturproblem des deutschen Systems: die Vielzahl zuständiger Stellen und die daraus folgenden Koordinierungsschwierigkeiten. Ob zusätzliche Koordinierungsebenen Entscheidungen tatsächlich beschleunigen, hängt davon ab, wie klar ihre Aufgaben verteilt sind und ob Überschneidungen mit bestehenden Stellen vermieden werden.
Der Ansatz ist nachvollziehbar: Bessere Daten und ein schnellerer Informationsfluss können komplexe Geldwäsche- und Sanktionssachverhalte leichter erkennbar machen. Zugleich wächst die Menge sensibler, behördenübergreifend nutzbarer Daten erheblich. Die Reform wird sich deshalb daran messen lassen müssen, ob Zweckbindung, Datenqualität, Rechtsschutz und praktische Vollziehbarkeit mit der Aufweitung der Befugnisse Schritt halten. Hinzu kommt, dass zentrale Regelungen erst technisch umgesetzt und personell unterlegt werden müssen. Der Gesetzentwurf schafft hierfür die rechtliche Architektur, ob daraus tatsächlich mehr Wirksamkeit entsteht, entscheidet sich im Vollzug.


