12. August 2026

VG Köln: Transparenzregister muss qualifizierte elektronische Signatur akzeptieren

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Das VG Köln hat entschieden, dass die registerführende Stelle bei der Einsichtnahme in das Transparenzregister eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) als Identitätsnachweis akzeptieren muss. Nutzer dürfen nicht auf die technisch angebotenen Verfahren wie eID, Videoidentifizierung oder die Vorlage einer Ausweiskopie beschränkt werden (Urteil vom 18. Juni 2026, Az. 13 K 632/24).

Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c TrEinV i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GwG gehört die QES zu den vorgesehenen Identifizierungsmethoden. Technischer oder organisatorischer Mehraufwand rechtfertigt es nach Auffassung des Gerichts nicht, diese Möglichkeit auszuschließen.

Bemerkenswert ist zudem: Die zusätzlichen Anforderungen des § 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GwG – insbesondere die zusätzliche Zahlungskontotransaktion – gelten für die Identifizierung zur Transparenzregistereinsicht nicht entsprechend.

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