Der EuGH hat am 11. Juni 2026 geurteilt, dass es für die Verweigerung der Eröffnung eines Bankkontos nicht ausreicht, dass der Verbraucher auf einer Liste von Personen aufgeführt ist , gegen die ein Drittland restriktive Maßnahmen verhängt hat (vorliegend die OFAC-Liste, d.h. die Sanktionsliste der USA), ohne dass das betreffende Kreditinstitut zuvor eine Einzelfallbewertung des mit der angestrebten Geschäftsbeziehung verbundenen Risikos von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung durchgeführt hat (Link zum Urteil).

