Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 29. Januar 2026 (C-291/24) klargestellt, dass Kreditinstitute wegen Verstößen gegen geldwäscherechtliche Pflichten sanktioniert werden dürfen, ohne dass zuvor eine konkrete natürliche Person formell als Beschuldigte benannt oder verurteilt wurde. Nationale Regelungen, die eine solche Individualisierung verlangen, verstoßen gegen die EU-Geldwäscherichtlinie, da sie die Wirksamkeit und Abschreckungswirkung von Aufsichtssanktionen beeinträchtigen. Die Verantwortung juristischer Personen besteht eigenständig und knüpft insbesondere an Organisations-, Aufsichts- und Kontrollmängel an.


