Kaum ein Thema beeinflusst die Organisation der Geldwäscheprävention bei den Verpflichteten derzeit so sehr wie die Auslagerung. Unter dem GwG ist sie gelebte Praxis, vor allem in den Verbünden der Sparkassen und Genossenschaftsbanken: Verbunddienstleister übernehmen Monitoring, Verdachtsfallbearbeitung und nicht selten die Funktion des Geldwäschebeauftragten gleich mit. Für viele kleine Institute ist das keine Stilfrage, sondern schlicht notwendig, angesichts von Fachkräftemangel und hohen Aufsichtserwartungen.
Mit Art. 18 der EU-Geldwäsche-Verordnung ändert sich das ab dem 10. Juli 2027 grundlegend. Auslagerung bleibt zwar möglich, doch Absatz 3 schließt Kerntätigkeiten der Geldwäschebeauftragten davon aus – vom Vorschlag und der Billigung der Risikobewertung über das Kundenrisikoprofil bis zur Verdachtsmeldung. Wie Daniel Schäfer im April im RedFlag Magazin dargelegt hat, spricht einiges für eine restriktive Auslegung. Wo genau aber die Grenze zwischen nicht auslagerbarer Entscheidung und auslagerbarer Vorbereitung verläuft und ob Verbünde von den Gruppenausnahmen profitieren können, lässt der Wortlaut der Verordnung offen.
Klarheit ist nicht in Sicht. Ein RTS oder ITS ist nicht vorgesehen; Art. 18 Abs. 8 verpflichtet die AMLA lediglich zu Leitlinien – fällig am Tag des Geltungsbeginns der Verordnung selbst.
Allem Anschein nach wird die AMLA aktuell von verschiedenen Seiten um die Beantwortung der Frage ersucht, ob eine Vollauslagerung ab dem Stichtag noch möglich sein wird. Auch wenn die Chancen für ein „Ja“ hier als überschaubar eingestuft werden, so macht es aus Perspektive der Verpflichteten dennoch Sinn, nichts unversucht zu lassen.
Warten ist dennoch für viele Verpflichtete keine Option. Institute können schon jetzt ihre Prozesse und bisherigen Auslagerungen erfassen und klassifizieren, was nach der Verordnung zwingend intern zu verankern ist und was operativ auslagerbar ist. Sie können die eigene Beauftragtenfunktion personell stärken und Verträge so verfassen, dass Dienstleister die institutseigenen Verfahren anwenden und wirksam kontrolliert werden können.
Die eigentliche Einordnung aber kann nur die Aufsicht leisten. AMLA und BaFin sollten zeitnah Farbe bekennen. Denn wer hier falsch rät, riskiert nicht nur Prüfungsfeststellungen, sondern ein ganzes Betriebsmodell.


