Mit Wirkung zum 1. März 2026 tritt die neue GwG-Meldeverordnung (GwGMeldV) in Kraft. Während § 45 Abs. 1 GwG bislang lediglich verlangte, dass Verdachtsmeldungen „in elektronischer Form“ an die FIU zu übermitteln sind, konkretisiert die Verordnung nun verbindlich Form und Inhalt der Meldungen nach § 43 Abs. 1 und § 44 GwG.
Kernpunkt ist die verpflichtende Nutzung des von der FIU bereitgestellten elektronischen Datenverarbeitungsverfahrens – derzeit goAML. Damit wird der bisherige faktische Standard rechtlich verbindlich festgeschrieben. Ausnahmen sind nur bei technischen Störungen vorgesehen; der alternative Meldeweg wird in diesen Fällen auf der Internetseite der FIU veröffentlicht.
Darüber hinaus regelt die Verordnung detailliert, welche Mindestangaben eine Verdachtsmeldung enthalten muss. Für Verpflichtete bedeutet das: Die Qualität und Vollständigkeit der Datensätze rückt noch stärker in den Fokus. Interne Meldeprozesse, IT-Schnittstellen und Qualitätssicherungsmechanismen sollten daher rechtzeitig überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.


