Die präventive Sicherstellung hoher Bargeldbeträge bleibt ein scharfes Instrument der Geldwäschebekämpfung. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mit Urteil vom 26. März 2026 (Az. 17 K 3073/22) entschieden, dass das Zollfahndungsamt 618.580 Euro Bargeld auch dann einbehalten darf, wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren bereits eingestellt wurde.
Im zugrunde liegenden Fall war der Kläger mit mehr als 600.000 Euro Bargeld im Kofferraum seines Fahrzeugs kontrolliert worden. Das Geld war unter Kleidung versteckt und überwiegend in kleinen Banknoten gestückelt. Seine Erklärungen zur Herkunft und zum Verwendungszweck des Geldes änderten sich im Laufe des Verfahrens mehrfach und konnten das Gericht nicht überzeugen.
Nach Auffassung des VG Gelsenkirchen kommt es für eine Sicherstellung nach § 40 Zollfahndungsdienstgesetz nicht darauf an, dass eine Straftat bereits nachgewiesen ist. Ausreichend seien hinreichend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass das Bargeld aus kriminellen Geschäften stammen oder zur Begehung weiterer Straftaten eingesetzt werden soll. Die Einstellung des Strafverfahrens stehe einer präventiven gefahrenabwehrrechtlichen Sicherstellung daher nicht entgegen.
Praxisrelevant ist insbesondere die Gesamtschau der vom Gericht herangezogenen Indizien: außergewöhnlich hohe Bargeldbeträge, kleine Stückelungen, versteckter Transport sowie widersprüchige und wirtschaftlich wenig nachvollziehbare Erklärungen zur Herkunft und Verwendung des Geldes. Diese Umstände entsprechen zugleich klassischen Geldwäscheindikatoren, die auch Verpflichtete nach dem GwG bei der Risikobewertung und der Prüfung einer Verdachtsmeldung berücksichtigen sollten.


