Das OLG Hamm (Urt. v. 05.11.2025 – I-31 U 81/25) stellt klar: Unternehmen können die Fortführung gekündigter Bankkonten nicht im Eilverfahren erzwingen.
Eine einstweilige Verfügung kommt nur bei existenzieller Notlage in Betracht – bloße Umstellungsprobleme oder der Aufwand eines Bankwechsels reichen nicht aus. Die Kläger konnten zudem nicht belegen, dass sie kein neues Konto eröffnen konnten.
Auch die Kündigung selbst war wirksam: Nach § 675h BGB genügt ein sachlicher Grund, ein Fehlverhalten muss nicht nachgewiesen werden. Auffälligkeiten wie zahlreiche Rückbuchungen, Pfändungen und Beschwerden können dafür ausreichen.
Ausführlich zum Thema Kontokündigung siehe Kündigungen bei Geldwäscheverdacht – Pflicht oder nicht?

