Das Landgericht Dortmund hat entschieden, dass eine Bank Geschäftsbeziehungen nach § 10 Abs. 9 GwG beenden muss, wenn geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten nicht erfüllt werden können. Im Streitfall hatten zwei Sicherheitsunternehmen versucht, die Kündigung ihrer Geschäftskonten zu verhindern, nachdem sie ein fragwürdiges Goldgeschäft im Volumen von 363 Mio. US-Dollar abgeschlossen hatten. Das Gericht stufte die Transaktion als hochriskant und wirtschaftlich nicht plausibel ein und sah die außerordentliche Kündigung daher als gerechtfertigt und verhältnismäßig an. Eine einstweilige Verfügung auf Fortführung der Konten wurde folglich abgelehnt, die Berufung beim OLG Hamm blieb erfolglos.


