Das OLG Braunschweig hat die Kündigung des Kontos der Roten Hilfe e. V. im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht gelten lassen (Beschluss vom 17. September 2026 – 4 U 693/26). Die Sparkasse muss das Konto bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiterführen.
Die Sparkasse überwachte die Kontobewegungen wegen eines erhöhten Risikos bereits seit 2015 monatlich. Nach einem Spendenaufruf und der US-Einstufung der „Antifa Ost“ als Terrororganisation prüfte sie die Umsätze werktäglich und kündigte wegen des Mehraufwands. Nach Auffassung des OLG hatte sie jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, weshalb das Risiko nun weiter gestiegen sein sollte. Die US-Einstufung entfalte in Deutschland keine unmittelbare Wirkung; der Spendenaufruf habe der Unterstützung von Personen in Strafverfahren gegolten.
Für die Praxis: Ein erhöhter Prüfaufwand kann nur dann eine Kündigung tragen, wenn die zugrunde liegende Risikobewertung im Einzelfall nachvollziehbar ist. Einen anderen Fall behandelt unsere AML-Aktuell-Meldung „OLG Düsseldorf: Kontokündigung bei Geldwäsche-Risiko erneut bestätigt“. Die Grundlagen erläutert „Kündigungen bei Geldwäscheverdacht – Pflicht oder nicht?“.


