Die Europäische Kommission hat ihre FAQ zur Erbringung von Zahlungsdiensten nach Art. 5b Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aktualisiert. Nach der Verordnung sind bestimmte Zahlungs- und E-Geld-Dienstleistungen für russische Staatsangehörige, in Russland ansässige natürliche Personen sowie in Russland niedergelassene Unternehmen verboten.
Von besonderer praktischer Bedeutung ist u.a. die Ausnahme in FAQ Nr. 2: Die Verbote gelten nicht für russische Staatsbürger mit einer befristeten oder unbefristeten Aufenthaltserlaubnis in der EU, im EWR oder in der Schweiz.
Die Kommission stellt außerdem klar, dass Inhaber eines langfristigen Visums vom Typ D regelmäßig als rechtmäßig aufhältig anzusehen sind, wenn sie die erforderlichen Meldeformalitäten an ihrem Wohnort erfüllt haben. Das kann etwa bei Visa zu Studien-, Beschäftigungs-, humanitären oder Familiennachzugszwecken der Fall sein – jeweils abhängig vom nationalen Recht.


