Die Anti-Money Laundering Authority (AMLA) hat die Entwürfe konsultiert, mit denen die direkt von der AMLA beaufsichtigten Unternehmen ermittelt werden sollen (Art. 12 Abs. 7 VO (EU) 2024/1620). Hierbei sollen Datenpunkte und Kriterien festgelegt werden, mittels derer die nationalen Aufsichtsbehörden die von ihnen beaufsichtigten Institute bewerten sollen. Auf diese Weise soll ein einheitliches Risikoverständnis sowie eine konsistentere Aufsicht gefördert werden (Art. 40 Abs. 2 RL (EU) 2024/1640).
Press Release: AMLA Takes Major Step in Preparing for Direct Supervision
