Der besondere Kündigungsschutz eines Geldwäschebeauftragten nach § 7 Abs. 7 GwG entfällt nicht allein durch Insolvenz und vollständige Einstellung des Geschäftsbetriebs. Das hat das LAG Köln mit Urteil vom 26. Februar 2026 (3 SLa 509/25) entschieden.
Das Gericht erklärte sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche betriebsbedingte Kündigung eines Geldwäsche- und Compliancebeauftragten für unwirksam. Auch nach einer Betriebsstilllegung können geldwäscherechtliche Aufgaben fortbestehen, etwa Aufbewahrungs- und Kontrollpflichten, Auskunftspflichten gegenüber FIU und Aufsicht sowie Verdachtsmeldepflichten. Ein vollständiger Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit muss daher konkret dargelegt werden.
Interessant ist zudem: Die gleichzeitige Wahrnehmung von Geldwäsche- und Compliancefunktionen begründet nach Auffassung des LAG nicht automatisch einen unzulässigen Interessenkonflikt.

