Das Verwaltungsgericht München hat mit Urteil vom 10. März 2026 (Az. M 16 K 23.2653) entschieden, dass Betreiber von Co-Working-Spaces und Businesscentern unter Umständen Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz sein können.
Im konkreten Fall stellte die Klägerin nicht nur Büroflächen zur Verfügung, sondern bot zusätzlich unter anderem Geschäftsadressen, WLAN, Besprechungsräume, eingerichtete Arbeitsplätze und weitere Serviceleistungen an. Nach Auffassung des Gerichts reicht dieses Gesamtpaket aus, um unter § 2 Abs. 1 Nr. 13 lit. c GwG zu fallen.
Besonders relevant ist die Begründung des Gerichts: Solche Angebote könnten genutzt werden, um nach außen einen realen Geschäftsbetrieb vorzutäuschen und dadurch Geldwäsche zu erleichtern. Gerade hierin liege ein erhöhtes Risiko.


