RedFlag-Magazin 2/2026

31. März 2026

AMLA im Realitätscheck: Harmonisierung oder Kontrollillusion?

1 Minute

Da hat es gerappelt in der Kiste! Was als großer europäischer Wurf gedacht war, gerät ins Stolpern. Das erste Public Hearing der AMLA zu den Entwürfen der technischen Regulierungsstandards hat vor allem eines gezeigt: Die Lücke zwischen regulatorischem Anspruch und operativer Realität ist größer als viele wahrhaben wollten.

Mehr als 1.600 Teilnehmende, unzählige Rückfragen – und ein durchgehender Grundton: Unsicherheit. Nicht nur im Detail, sondern fundamental. Beispiel: Schon die Diskussion zur Definition der „business relationship“ geriet zur Grundsatzdebatte. Wann beginnt sie eigentlich? Beim ersten Kontakt? Beim ersten Euro? Oder nie, wenn nur ein Bonus genutzt wird? Wer hier keine klare Linie hat, kann auch keine einheitlichen Standards schaffen.

Noch deutlicher wurde es bei den geplanten CDD-Vorgaben. Allein die hohe Anzahl von Datenpunkte ist aus praktischer Sicht gewagt. Während Banken noch versuchen, bestehende Prozesse zu vereinheitlichen, sollen künftig selbst kleine Marktteilnehmer Prüfungsstandards erfüllen, die heute schon an die Grenzen der Umsetzbarkeit stoßen. Der Hinweis auf „Proportionalität“ wirkt dabei zunehmend wie ein regulatorisches Feigenblatt: formal vorhanden, praktisch kaum spürbar.

Die Reaktionen aus der Praxis sind entsprechend deutlich: Banken, Versicherer, Fondsindustrie, Anwaltschaft – selten war die Kritik so einhellig. Der Vorwurf: Die AMLA droht, den risikobasierten Ansatz durch eine starre Checklistenlogik zu ersetzen.

Das eigentliche Problem liegt tiefer: Ein „Single Rulebook“ erzeugt noch keine einheitliche Anwendung. Wenn selbst die ersten technischen Standards mehr Interpretationsspielraum eröffnen als schließen, bleibt Harmonisierung ein politisches Versprechen – kein operatives Ergebnis.

Die AMLA steht damit vor einer Richtungsentscheidung. Entweder sie schafft es, Pragmatismus, Proportionalität und Marktrealität ernst zu nehmen oder sie baut ein System, das formal perfekt ist, aber praktisch nicht funktioniert.

Marcus Sonnenberg

Dr. Marcus Sonnenberg ist Jurist und berät seit 2015 Unternehmen des Finanzsektors, insb. in Fragen der Bekämpfung von Finanzkriminalität. Seine Arbeit konzentriert sich auf die praktische Umsetzung geldwäscherechtlicher Anforderungen in Organisationen: von der Gestaltung sicherer Prozesse und Systeme über die Kommunikation mit Aufsichtsbehörden bis hin zur Begleitung interner und externer Prüfungen. Als Autor zahlreicher Fachbeiträge kommentiert er regelmäßig aktuelle Entwicklungen in der Geldwäschebekämpfung. Zudem ist er als Dozent in Weiterbildungen und Fachveranstaltungen für Geldwäschebeauftragte und Compliance-Verantwortliche tätig.

Dr. Marcus Sonnenberg ist Jurist und berät seit 2015 Unternehmen des Finanzsektors, insb. in Fragen der Bekämpfung von Finanzkriminalität. Seine Arbeit konzentriert sich auf die praktische Umsetzung geldwäscherechtlicher Anforderungen in Organisationen: von der Gestaltung sicherer Prozesse und Systeme über die Kommunikation mit Aufsichtsbehörden bis hin zur Begleitung interner und externer Prüfungen. Als Autor zahlreicher Fachbeiträge kommentiert er regelmäßig aktuelle Entwicklungen in der Geldwäschebekämpfung. Zudem ist er als Dozent in Weiterbildungen und Fachveranstaltungen für Geldwäschebeauftragte und Compliance-Verantwortliche tätig.

20. März 2026

AMLA legt den Fahrplan vor: Was das Single Programming Document 2026–2028 für die Geldwäscheprävention bedeutet

7 Minuten

Mit dem Single Programming Document 2026–2028 (SPD) hat die europäische Geldwäschebehörde AMLA erstmals einen zusammenhängenden Mehrjahresfahrplan vorgelegt. Das Dokument ist weit mehr als ein verwaltungsinternes Planungsinstrument. Es ist der bislang...

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Patrizia Trendler

Patrizia Trendler ist freie Journalistin und spezialisiert auf das Thema Wirtschaftskriminalität mit Schwerpunkt auf dem Finanzsektor. Sie schreibt regelmäßig für nationale und internationale Medien. Darüber hinaus berät sie als unabhängige Expertin Unternehmen und Finanzinstitute zu aktuellen Entwicklungen in der Geldwäscheprävention, insbesondere im Kontext neuer regulatorischer Anforderungen auf EU-Ebene.

Patrizia Trendler ist freie Journalistin und spezialisiert auf das Thema Wirtschaftskriminalität mit Schwerpunkt auf dem Finanzsektor. Sie schreibt regelmäßig für nationale und internationale Medien. Darüber hinaus berät sie als unabhängige Expertin Unternehmen und Finanzinstitute zu aktuellen Entwicklungen in der Geldwäscheprävention, insbesondere im Kontext neuer regulatorischer Anforderungen auf EU-Ebene.

Patrizia Trendler

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7. April 2026

DORA meets AMLR: Wenn ein Ausfall das ganze Institut trifft

2 Minuten

Montag morgen. Beschwerden prasseln ein: Überweisungen hängen, Online‑Banking tot. Wenig später die Diagnose: Der externe Screening‑Dienstleister ist ausgefallen. Keine Treffer, keine Alerts, kein Monitoring. Die IT ruft den Major Incident...

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Christian Brockhausen

Christian Brockhausen (MAB / Univ. of Wales) ist seit 2016 als Compliance Beauftragter für verschiedene Unternehmen aus dem Finanzbereich tätig. Als Autor berichtet er regelmäßig über aktuelle Entwicklungen rund um das Thema Compliance oder aber speziell zu den Themen AML und Sanctions.

Christian Brockhausen (MAB / Univ. of Wales) ist seit 2016 als Compliance Beauftragter für verschiedene Unternehmen aus dem Finanzbereich tätig. Als Autor berichtet er regelmäßig über aktuelle Entwicklungen rund um das Thema Compliance oder aber speziell zu den Themen AML und Sanctions.

Christian Brockhausen
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4. April 2026

Der Fall N26: Wenn Wachstum die Compliance überholt – Lehren für Geldwäschebeauftragte

5 Minuten

Einordnung und Zielsetzung des Beitrags

Kaum ein Institut steht so exemplarisch für den Spagat zwischen digitalem Wachstum und regulatorischer Kontrolle wie die 2013 gegründete N26 Bank. Als einer der bekanntesten und erfolgreichsten europäischen Neobanken gelang es ihr in kurzer Zeit, Millionen von Kundinnen und Kunden zu gewinnen – begleitet von einem Geschäftsmodell, das auf Skalierung, Automatisierung und schnelle Markterschließung setzt. Gleichzeitig rückte N26 wiederholt in den Fokus der Bankenaufsicht: unter anderem wegen erheblicher Defizite in der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Die aufsichtlichen Maßnahmen der BaFin – bis hin zur Bestellung eines Sonderbeauftragten und Begrenzung des Neukundengeschäfts – markieren dabei keinen Einzelfall, sondern stehen beispielhaft für strukturelle Herausforderungen moderner, digitaler Banken. Sie werfen grundlegende Fragen auf: Wie belastbar sind AML-Frameworks in Hochwachstumsphasen? Welche Rolle spielen Governance, personelle Ausstattung und IT-Architektur? Und wo liegen die Grenzen eines stark automatisierten Compliance-Ansatzes?

Der vorliegende Beitrag analysiert die öffentlich bekannten AML-Feststellungen und Aufsichtsmaßnahmen im Fall N26 und ordnet sie aus fachlicher und regulatorischer Perspektive ein. Ziel ist nicht eine rückblickende Skandalisierung, sondern eine sachliche Auseinandersetzung mit den Ursachen, Mustern und Lehren dieses Falls – insbesondere mit Blick auf andere Institute, die sich in einem ähnlichen Spannungsfeld zwischen Innovation, Wachstum und aufsichtsrechtlicher Verantwortung bewegen.

Aufsichtsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen im Zeitverlauf (2019–2025)

Zum besseren Verständnis der Thematik hier ein kurzer chronologischer Überblick:

2019: Öffentliche Rüge durch die BaFin wegen Mängeln in der Geldwäscheprävention

2021: Begrenzung des Neukundenwachstums auf 50.000 Kunden pro Monat, Bestellung eines Sonderbeauftragten, sowie Rekordbußgeld in Höhe von 4.250.000€ durch die BaFin

2022: Neukundenstopp durch die italienische Finanzaufsicht

2023: Verlängerung der Aufsichtsmaßnahmen Neukundenstopp und Sonderbeauftragter  durch die BaFin

2024: Rekordbußgeld in Höhe von 9.200.000€ durch die BaFin, Aufhebung des Neukundenstopps

2025: Ablösung des Managements wegen anhaltender Mängel, Bestellung eines Sonderbeauftragten sowie Bußgeld in Höhe von 15.000€ durch die BaFin aufgrund Mängeln in der Geschäftsorganisation (nach KWG)

Die beiden Bußgelder in Millionenhöhe sind für den Bereich Geldwäscheprävention im deutschen Kontext außergewöhnlich hoch und setzen aufgrund ihrer Höhe einen „schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß“ gegen das GwG voraus (GwG § 56 Abs. 3). 

Wichtig zu wissen ist, dass sich die festgestellten Verstöße immer auf die Vergangenheit beziehen. Darauf basierend kann keine Aussage getroffen werden, ob, wie und in welchem Umfang die Verstöße behoben wurden.

Wo lagen die Schwachstellen?

Unzureichende Personalausstattung: 

Anscheinend hat N26 das rasante Kundenwachstum nicht mit entsprechendem Compliance-Personal unterfüttert. Medienberichten zufolge war der Kundenservice unterbesetzt, und es gab einen Rückstau bei der Bearbeitung von Monitoringtreffern. Außerdem verlangte die BaFin die Herstellung einer angemessenen Personalaustattung zur Einhaltung der geldwäscherechtlichen Verpflichtungen, was auch auf Unterbesetzung der Geldwäsche-Abteilung schließen lässt.

Mangelhafte IT-Systeme: 

Die BaFin attestierte N26 Mängel im IT-Monitoring, die zu einer verspäteten Bearbeitung von Treffern führten. Dies deutet auf unzureichend kalibrierte Systeme hin, die entweder relevante Transaktionen übersahen oder nicht priorisieren konnten.

Verspätete Verdachtsmeldungen: 

N26 meldete wiederholt verdächtige Transaktionen verspätet an die FIU, dies wurde bei beiden durch die BaFin verhängten Bußgeldern als Begründung angegeben und von der BaFin bereits 2019 moniert. Dies lässt darauf schließen, dass die Problematik kein Einzelfall war, sondern systemisch – die internen Systeme konnten die hohe Anzahl an verdächtigen Transaktionen offenbar nicht angemessen bewältigen.  

Schwaches Kontoeröffnungsverfahren: 

Die genutzten Identifizierungsverfahren (Video-Ident sowie Foto-Ident in einigen Ländern) wiesen Sicherheitslücken auf. Betrüger konnten mit gefälschten Dokumenten oder mithilfe von Identitätsdiebstahl Konten eröffnen, die dann für betrügerische Aktivitäten oder Geldwäsche genutzt wurden.

Die Neobank hat in mehreren Stellungnahmen (so insb. vom 15. Dezember 2025vom 21. Mai 2024vom 28. Mai 2024vom 17. Juli 2023vom 22. Mai 2019) betont, die festgestellten Mängel behoben bzw. die hierfür notwendigen Maßnahmen eingeleitet zu haben.

Praktische Lehren für Geldwäschebeauftragte

In diesem Beitrag soll es nicht darum gehen, den Fall N26 rechtlich zu bewerten, dafür sind nicht alle entscheidenden Einzelheiten bekannt. Allerdings können GWBs aus dem Fall N26 konkrete Lehren ziehen, die kurz- bis mittelfristig umgesetzt werden können. Dies gilt insbesondere für FinTechs, bei denen die Wachstumszahlen in den ersten Jahren einen hohen Stellenwert haben.

Wachstum und Compliance ausbalancieren:

  • Erstellen Sie Szenarien zu den benötigten Compliance-Ressourcen für verschiedene Wachstumsraten, damit das Management eine klare Planungsgrundlage hat. Vergessen Sie dabei nicht, Recruiting- und Einarbeitungszeiten für neue Mitarbeitende zu berücksichtigen.
  • Vereinbaren Sie mit dem Management automatische Wachstumsbremsen bei Überlastung.

Strategie, Risikoappetit und Governance:

  • Die Balance zwischen Wachstum und Compliance ist letztlich kein operatives, sondern ein strategisches Thema. Der Risikoappetit eines Instituts – insbesondere im Hinblick auf schnelles Kundenwachstum, internationale Expansion oder stark automatisierte Prozesse – muss von der Geschäftsleitung klar definiert und regelmäßig überprüft werden.
  • Geldwäscheprävention ist daher nicht allein Aufgabe der Zentralen Stelle oder des Geldwäschebeauftragten, sondern Teil der Gesamt-Governance des Instituts. Wenn Geschäftsstrategie, Risikoappetit und Compliance-Ressourcen nicht miteinander im Einklang stehen, entstehen strukturelle Risiken, die sich operativ kaum noch kompensieren lassen.

Ressourcenplanung professionalisieren:

  • Planen Sie Compliance-Personal vorausschauend. Die angemessene Personalausstattung variiert erheblich je nach Geschäftsmodell, Automatisierungsgrad und Risikoprofil. Orientieren Sie sich beispielsweise an Hinweisen aus Geschäftsberichten vergleichbarer Institute, dem Austausch mit anderen GWBs oder lassen Sie sich im Zweifel von Extern unterstützen.
  • Definieren Sie KPIs für die maximale Bearbeitungszeit von Alerts und planen Sie Pufferzeiten ein, sodass Fristen auch bei hoher Arbeitsbelastung eingehalten werden können.

IT-Systeme skalierbar gestalten:

  • Investieren Sie frühzeitig in leistungsfähige Transaktionsmonitoring-Systeme und machen Sie sich ernsthafte Gedanken über die richtige Kalibrierung von Schwellenwerten (diese sollten Geschäftsmodell und Risikoappetit widerspiegeln). 
  • Überprüfen Sie die Kalibrierung verschiedener Szenarien regelmäßig. Die jährliche Risikoanalyse kann als Anlass hierzu dienen, bei Bedarf auch unterjährig. 
  • Die nachvollziehbare Dokumentation der Kalibrierung sowie Anpassungen dieser (inklusive Begründung) ist essentiell bei Prüfungen.

Eskalationsprozesse etablieren:

  • Definieren Sie Schwellenwerte für den Einbezug des Managements. Im Falle einer Eskalation sollten außerdem klare Reporting-Linien (inklusive Vertretung) etabliert sein.
  • Implementieren Sie ein Ampelsystem für Bearbeitungsrückstände. Die historischen Daten dieses Ampelsystems können Sie für Budgetverhandlungen heranziehen.
  • Falls nicht schon vorhanden, schaffen Sie eine direkte Berichtslinie zur Geschäftsleitung.

Mögliche Präventionsmaßnahmen

Ohne Einblick in das interne Risikomanagement von N26 lässt sich natürlich nicht eindeutig sagen, wo genau die Defizite lagen, die zu den zahlreichen Mängeln geführt haben. Auch ist nicht klar, wie sich der Status quo bei N26 gestaltet und welche Maßnahmen die Neobank gegen die Verstöße tatsächlich ergriffen hat. Nichtsdestotrotz finden Sie hier einige Präventionsmaßnahmen, deren Implementierung Sie als GWB langfristig anstoßen können, um sich vor ähnlichen Compliance-Defiziten zu schützen. 

Frühwarnsystem implementieren: 

Ein Dashboard (oder ein anderes standardisiertes Reportingformat) mit kritischen KPIs (bspw. durchschnittliche Bearbeitungszeiten von Verdachtsmeldungen, Anzahl der offenen Transaktionstreffer, Kalibrierung der False-Positive-Rate) kann Probleme frühzeitig sichtbar machen.

Stufenweises Wachstum: 

Anstatt exponentiell zu wachsen, sollten verpflichtete Institute bei Bedarf Wachstumsphasen mit Konsolidierungsphasen abwechseln können, um die Compliance-Infrastruktur inkrementell aufzubauen.

Externe Audits beauftragen: 

Unabhängige Prüfungen der Compliance-Prozesse sollten Schwachstellen aufdecken, bevor die BaFin darauf aufmerksam wird.

Compliance-First-Kultur: 

Die Geschäftsführung sollte Compliance als gleichberechtigtes Ziel neben Wachstum etablieren, nicht als nachgelagerte Pflichtübung.

Fazit

Der N26-Fall zeigt eindringlich: Digitale Geschäftsmodelle erfordern angemessene Compliance-Lösungen, und diese müssen mit dem Geschäftswachstum Schritt halten. Die BaFin toleriert keine Ausreden wie Wachstumsschmerzen oder Startup-Mentalität.

Für GWBs bedeutet dies: Seien Sie Wachstumsbremser, wenn nötig. Besser ein kontrolliertes, compliance-konformes Wachstum als ein Sonderbeauftragter, der das Ruder übernimmt. Die Reputation und die Kosten einer solchen Maßnahme übersteigen bei Weitem die kurzfristigen Ertragseinbußen durch langsameres Wachstum.

Transparenzhinweis: Für diesen Beitrag ist zu beachten, dass in der Vergangenheit eine fachliche Tätigkeit bei der N26 Bank bestand. Der Beitrag basiert ausschließlich auf öffentlich zugänglichen Informationen sowie einer fachlichen Einordnung aus Compliance- und Aufsichtsperspektive.

Cameron Schulz

Die Autorin ist als Referentin für Geldwäscheprävention bei einer deutschen Genossenschaftsbank tätig und promoviert an einer europäischen Universität.

Die Autorin ist als Referentin für Geldwäscheprävention bei einer deutschen Genossenschaftsbank tätig und promoviert an einer europäischen Universität.

Cameron Schulz
Colleagues collaborating on data charts and discussing business strategies in an office setting.
12. Februar 2026

AMLA 2026: Der große Datentest beginnt

2 Minuten

Mit einem formellen Schreiben informiert die nationale Aufsicht derzeit ausgewählte Institute darüber, dass sie 2026 an einem verpflichtenden „Testing Exercise“ der neuen europäischen Geldwäscheaufsichtsbehörde AMLA teilnehmen müssen. Rechtsgrundlage sind Art...

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Alexander Buchner

Alexander Buchner ist Jurist und seit 2021 als Geldwäschebeauftragter für verschiedene Unternehmen aus dem Finanzbereich tätig. Als Autor berichtet er regelmäßig über aktuelle Entwicklungen rund um AML, TF und strafbareHandlungen.

Alexander Buchner ist Jurist und seit 2021 als Geldwäschebeauftragter für verschiedene Unternehmen aus dem Finanzbereich tätig. Als Autor berichtet er regelmäßig über aktuelle Entwicklungen rund um AML, TF und strafbareHandlungen.

Alexander Buchner

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A team of call center agents working in a modern office with headsets and computers.
7. April 2026

Auslagerungen in der Geldwäscheprävention: Was auf Verpflichtete mit der neuen AMLR zukommt

7 Minuten

Einleitung Die Anti-Money Laundering Regulation (AMLR, Verordnung (EU) 2024/1624) bringt viele Neuerungen für Verpflichtete in der Europäischen Union. Die Einrichtung einer einheitlichen Aufsichtsbehörde mit der Anti-Money Laundering Autority (AMLA), ein harmonisiertes...

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Daniel Schäfer

Daniel Schäfer ist Senior Manager bei KPMG im Geschäftsbereich Financial Services Regulatory & Compliance. Er befasst sich mit der Umsetzung regulatorischer Anforderungen im Bereich Anti-Financial Crime und IT-Compliance. Seine Schwerpunkte liegen in der Beratung & Optimierung von Geschäftsprozessen und Richtlinien innerhalb von Compliance-, Risiko- und IT-Organisationen sowie der Implementierung von AFC-Lösungen.

Daniel Schäfer ist Senior Manager bei KPMG im Geschäftsbereich Financial Services Regulatory & Compliance. Er befasst sich mit der Umsetzung regulatorischer Anforderungen im Bereich Anti-Financial Crime und IT-Compliance. Seine Schwerpunkte liegen in der Beratung & Optimierung von Geschäftsprozessen und Richtlinien innerhalb von Compliance-, Risiko- und IT-Organisationen sowie der Implementierung von AFC-Lösungen.

Daniel Schäfer
17. März 2026

Praxisleitfaden für Umsetzung der Sorgfaltspflichten gemäß der AML-VO – Teil 3

17 Minuten

Einleitung Die AML-Verordnung verändert nicht nur die Ermittlung wirtschaftlicher Eigentümer, sie greift auch tief in die operativen KYC-Prozesse ein. In den ersten beiden Teilen dieses Praxisleitfadens haben wir die Trigger für...

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Ilka Brian

Ilka Brian verfügt über mehrjährige Erfahrung als Rechtsanwältin und Unternehmensjuristin im Bereich der Geldwäscheprävention. Sie ist maßgeblich für die Festlegung von Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie für die entsprechende Beratung von Banken zuständig. Sie wirkt bei internationalen und nationalen Gesetzesinitiativen zur Verbesserung der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie zur Umsetzung neuer Standards in den AML-Richtlinien der Banken mit. Ilka Brian begleitet auch die operative und effektive Umsetzung von KYC- und anderen Anti-Geldwäsche-Anforderungen in den verschiedenen Geschäftsbereichen von Banken. Sie berät weltweit Unternehmen und begleitet Jahresabschlussprüfungen und BaFin-Audits rund um das Geldwäscherecht. Seit Januar 2024 ist Ilka Brian Mitherausgeberin und Mitautorin eines vom Beck-Verlag veröffentlichten Online-Kommentars zum Geldwäscherecht.

Ilka Brian verfügt über mehrjährige Erfahrung als Rechtsanwältin und Unternehmensjuristin im Bereich der Geldwäscheprävention. Sie ist maßgeblich für die Festlegung von Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie für die entsprechende Beratung von Banken zuständig. Sie wirkt bei internationalen und nationalen Gesetzesinitiativen zur Verbesserung der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie zur Umsetzung neuer Standards in den AML-Richtlinien der Banken mit. Ilka Brian begleitet auch die operative und effektive Umsetzung von KYC- und anderen Anti-Geldwäsche-Anforderungen in den verschiedenen Geschäftsbereichen von Banken. Sie berät weltweit Unternehmen und begleitet Jahresabschlussprüfungen und BaFin-Audits rund um das Geldwäscherecht. Seit Januar 2024 ist Ilka Brian Mitherausgeberin und Mitautorin eines vom Beck-Verlag veröffentlichten Online-Kommentars zum Geldwäscherecht.

Ilka Brian

Hannah Keutmann ist Co-Founder von consalty , einer Boutique-Beratung für AML-Compliance und Prozessdesign. Ihre Expertise liegt in der Operationalisierung regulatorischer Anforderungen, von KYB und KYC über Sanktionen bis hin zu Transaction Monitoring. Seit über 10 Jahren modelliert und implementiert sie Onboarding-, Update- und Monitoring-Prozesse für internationale B2B-Plattformen, Banken und FinTechs. Darüber hinaus berät sie beim Aufbau aufsichtskonformer Organisations- und Governance-Strukturen im AML-Umfeld – von klaren Rollen und Verantwortlichkeiten über wirksame interne Sicherungsmaßnahmen bis hin zu Management-Reporting und Steuerung. Dabei verbindet sie Compliance-Anforderungen mit Customer Experience, Automatisierung und Kosteneffizienz. Hannah Keutmann versteht sich als Übersetzerin an der kritischen Schnittstelle zwischen Regulierung, IT und Business - mit dem Anspruch, dass Compliance nicht ausbremst, sondern Effizienz schafft.

Hannah Keutmann
31. März 2026

Umsetzung des EU-AML-Paket – Chance für mehr Resilienz und Effektivität im Unternehmen

6 Minuten

Das EU-AML-Paket, bestehend im Wesentlichen aus der EU-Geldwäscheverordnung (AMLR), der Verordnung zur Errichtung der Anti-Money Laundering Authority (AMLAR) sowie der 6. Geldwäscherichtlinie (AMLD6), markiert einen operativen Wendepunkt für AML/CFT und...

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Shahanaz Müller

Mag. Shahanaz Müller, BA, CAMS, Partner, AML & Sanctions, Deloitte Österreich Shahanaz Müller leitet bei Deloitte Österreich den Bereich AML & Sanctions und zählt zu den führenden Expertinnen für AML-Transformation im österreichischen Raum. Als Certified Anti-Money Laundering Specialist bringt sie über 15 Jahre Erfahrung in der Neuausrichtung von AML- und Sanktions-Frameworks bei Banken und Versicherungen mit. 2022/2023 wurde sie in die Arbeitsgruppe der EBA berufen. Neben ihrer Rolle als Co-Herausgeberin der „Compliance Praxis“ ist sie regelmäßig als internationale Keynote-Speakerin tätig.

Mag. Shahanaz Müller, BA, CAMS, Partner, AML & Sanctions, Deloitte Österreich
Shahanaz Müller leitet bei Deloitte Österreich den Bereich AML & Sanctions und zählt zu den führenden Expertinnen für AML-Transformation im österreichischen Raum. Als Certified Anti-Money Laundering Specialist bringt sie über 15 Jahre Erfahrung in der Neuausrichtung von AML- und Sanktions-Frameworks bei Banken und Versicherungen mit. 2022/2023 wurde sie in die Arbeitsgruppe der EBA berufen. Neben ihrer Rolle als Co-Herausgeberin der „Compliance Praxis“ ist sie regelmäßig als internationale Keynote-Speakerin tätig.

Shahanaz Müller

Yevgen Reznichenko, Senior Manager, Deloitte Deutschland
Mit über 18 Jahren Erfahrung im Finanzdienstleistungssektor treibt Yevgen Reznichenko die Transformation von Financial Crime & Compliance maßgeblich voran. Er verbindet tiefgehendes regulatorisches Know-how mit operativer und technischer Umsetzungskompetenz in den Bereichen AML/CFT, Sanktionen und Fraud und unterstützt Finanzinstitute dabei, aus Regulierung echte Wirksamkeit zu schaffen und Effektivitätspotenziale zu realisieren.

Yevgen Reznichenko
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10. März 2026

Ein Konzern, ein Risiko? Gruppenweite Geldwäscheprävention nach § 9 GwG

6 Minuten

A. Einleitung

Geldwäscheprävention wird in der Praxis häufig noch immer aus der Perspektive des einzelnen Instituts gedacht: Risikoanalyse, interne Sicherungsmaßnahmen, Verdachtsmeldungen und Schulungen werden zunächst innerhalb der eigenen Organisationseinheit organisiert. Diese institutsbezogene Betrachtung greift jedoch zu kurz, sobald ein Unternehmen Teil einer Unternehmensgruppe ist. Finanzströme, Geschäftsbeziehungen und Risikostrukturen enden nicht an der rechtlichen Grenze der einzelnen Gesellschaft.

Gerade international tätige Gruppen stehen daher vor der Herausforderung, geldwäscherechtliche Anforderungen nicht nur lokal, sondern konsistent über mehrere Gesellschaften und Jurisdiktionen hinweg zu organisieren. Unterschiedliche regulatorische Rahmenbedingungen, divergierende Risikoeinschätzungen sowie Fragen des gruppeninternen Informationsaustauschs können dabei schnell zu Lücken in der Präventionsarchitektur führen.

Welche praktischen Herausforderungen sich daraus ergeben können, zeigt das folgende Szenario aus der Perspektive eines Geldwäschebeauftragten:

Als Geldwäschebeauftragter eines nach deutschem Recht verpflichteten Unternehmens erhalten Sie am Freitagnachmittag einen Anruf: Die ausländische Tochtergesellschaft bittet um Zugriff auf zentrale KYC-Daten. Zudem erfahren Sie im Verlauf des Gesprächs, dass mehrere ausländische Tochtergesellschaften Geschäftsbeziehungen zu Vertragspartnern in Hochrisikodrittstaaten unterhalten. Diese Tochtergesellschaften sind selbst keine Verpflichteten nach dem GwG und verfügen daher weder über strukturierte KYC-Prozesse noch über ein systematisches Monitoring geldwäscherelevanter Risiken. Verdachtsmomente werden lokal bewertet, eine Weitergabe an die Konzernzentrale oder an Sie als Geldwäschebeauftragten erfolgt nicht. Zudem stellt der Datenschutzbeauftragte die Frage, ob Kundendaten überhaupt gruppenweit geteilt werden dürfen.

Kurz darauf kündigt die Aufsichtsbehörde eine Prüfung an – nicht nur Ihrer Gesellschaft, sondern ausdrücklich auch der gruppenweiten geldwäscherechtlichen Vorkehrungen. In der Vorbereitung wird deutlich, dass es weder eine konzernweite Risikoanalyse noch verbindliche gruppenweite Geldwäsche-Richtlinien oder geregelte Informationswege gibt. Risiken aus dem Ausland erreichen Sie allenfalls zufällig.

Spätestens jetzt wird klar: Geldwäscheprävention endet nicht an der rechtlichen Grenze des einzelnen Instituts – sie wird zur gruppenweiten Governance-Frage.

B. Gruppenweite Pflichten als konzernrechtliche Steuerungsaufgabe

1. Regelungsziel und systematische Einordnung

Ziel ist es, durch gruppenweite Geldwäschepflichten einen umfassenden Überblick des Mutterunternehmens über seine verpflichteten Unternehmen zu gewinnen und gruppenweite einheitliche Standards zu schaffen, sodass sich die einzelnen Unternehmen innerhalb einer Gruppe auf die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten verlassen können.

Dies betrifft insbesondere die Kundensorgfaltspflichten (§ 10 ff. GwG), die Meldepflicht (§ 43 GwG) sowie die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (§ 8 GwG). § 9 GwG fungiert damit als organisationsrechtliche „Klammernorm“, welche die institutsspezifischen Pflichten in eine gruppenweite Governance-Struktur überführt.

Ist ein Verpflichteter i.S.d. § 2 GwG zugleich Mutterunternehmen mit Hauptsitz in Deutschland, trifft ihn nach § 9 Abs. 1 S. 1 GwG eine originäre Verantwortung auf Gruppenebene. Diese Verantwortung ist keine bloße Koordinationspflicht, sondern eine eigenständige Organisationspflicht mit Steuerungs- und Überwachungselementen.

Voraussetzung ist das Vorliegen einer „Gruppe“ im Sinne des § 1 Abs. 16 GwG. Maßgeblich ist ein beherrschender Einfluss des Mutterunternehmens (§ 1 Abs. 25 GwG). Bei Mehrheitsbeteiligungen wird dieser regelmäßig angenommen (BaFin, AuA-AT, Z. 11.1). Entscheidend ist nicht die gesellschaftsrechtliche Feinzeichnung, sondern die tatsächliche Möglichkeit der einheitlichen Steuerung.

2. Gruppenweite Risikoanalyse

Liegt eine Gruppe vor, so hat das Mutterunternehmen zunächst eine Risikoanalyse i.S.d. § 5 GwG für alle gruppenangehörigen Unternehmen sowie Zweigstellen im In- und Ausland, die am Ort ihres Sitzes selbst geldwäscherechtlichen Pflichten unterliegen, durchzuführen, vgl. BaFin AuA-AT, Z. 11.3.1. Das Risiko ist jährlich zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.

Die gruppenweite Risikoanalyse muss insbesondere berücksichtigen:

  • Kundenstruktur (z.B. PEP-Anteil, Hochrisikodrittstaatenbezug),
  • Produkt- und Dienstleistungsportfolio,
  • Distributionskanäle (z.B. Online-Onboarding),
  • geografische Risikofaktoren und
  • Organisations- und Kontrollumfeld vor Ort.

Problematisch sind in der Praxis häufig uneinheitliche Bewertungsmethoden. Während eine deutsche Einheit mit einer fünfstufigen Skala arbeitet, verwendet eine Tochter möglicherweise eine dreistufige. Ohne Harmonisierung entsteht kein konsistentes Risikobild. § 9 GwG verlangt daher zumindest vergleichbare Bewertungsmaßstäbe.

3. Gruppenweite Maßnahmen

Aus der gruppenweiten Risikoanalyse sind Maßnahmen abzuleiten, vgl. BaFin AuA-AT, Z. 11.3.2.

Hiervon umfasst ist die Einrichtung einheitlicher interner Sicherungsmaßnahmen nach Vorgaben des § 6 Abs. 2 GwG. Hierbei ist jedoch klarzustellen, dass nicht zwingend gleiche Maßnahmen, sondern vergleichbare Maßnahmen anzustreben sind. Das heißt, dass z.B. Identifizierungs- und Identitätsüberprüfungsvorschriften nicht per se identisch sein müssen, vielmehr muss ein allgemein einheitliches Verfahren erarbeitet werden, welches jedoch Abweichungen zulassen darf (Maximalharmonisierung, vgl. BeckOK GwG, Brian/Pelz, 24. Edition).

Ein Beispiel wäre hier ein Führerschein, der zwar in anderen Ländern zur Identitätsüberprüfung herangezogen werden kann, in Deutschland jedoch nicht.

Mögliche gruppenweite Maßnahmen:

  • konzernweit einheitliche AML-Policy mit Mindeststandards
  • gruppenweites KYC-Framework
  • standardisierte Eskalations- und Meldeprozesse (insbesondere gruppenweite Verdachtsmelde-Strukturen)
  • zentrale Schulungsprogramme
  • IT-gestützte Monitoring-Standards

4. Tochterunternehmen in Europa und Drittstaaten

a) Tochterunternehmen mit Sitz in EU

Nach § 9 Abs. 2 GwG sollen EU-Tochtergesellschaften das jeweilige nationale Umsetzungsrecht zur einschlägigen EU-Geldwäscherichtlinie einhalten. Das Mutterunternehmen hat sicherzustellen, dass diese Umsetzung mit den gruppenweiten Standards kompatibel bleibt.

b) Zweigniederlassungen mit Sitz in Drittstaat (§ 9 Abs. 3 GwG)

Gemäß § 9 Abs. 3 GwG sollen die in diesem Staat (Drittstaat = Staat, der nicht Mitglied der EU sowie des europäischen Wirtschaftsraumes ist, vgl. § 1 Abs. 17 GwG) geltenden Regelungen zur Abwehr von GW/TF erfüllen, sofern diese nicht geringere Anforderungen stellen als die Mindestanforderungen des GwG. Zu diesen zählen mindestens die Erstellung einer Risikoanalyse, die Erfüllung der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten sowie Verdachtsmeldeverfahren, vgl. BeckOK GwG, Brian/Pelz, 24. Edition. Sind die Anforderungen geringer, muss sichergestellt werden, dass zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung von GW/TF ergriffen werden, wie etwa (vgl. BaFin AuA-AT, Z. 11.3.7):

  • Beschränkung von Art und Umfang der angebotenen Produkte
  • verstärkte kontinuierliche Überwachung
  • verschärfte interne Kontrollen

Reichen die zusätzlich getroffenen Maßnahmen nicht aus, kann die Aufsicht anordnen, dass keine Geschäftsbeziehungen begründet oder Transaktionen durchgeführt werden. Zudem besteht eine Informationspflicht gegenüber der zuständigen Behörde.

5. Gruppengeldwäschebeauftragter (§ 9 Abs. 1 S. 4 GwG, § 7 Abs. 4 GwG)

Das Mutterunternehmen hat einen Gruppengeldwäschebeauftragten zu bestellen (§ 9 Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 7 Abs. 4 GwG).

Dieser hat:

  • sich fortlaufend über die Einhaltung geldwäscherechtlicher Pflichten in allen Gruppeneinheiten zu informieren,
  • regelmäßige und anlassbezogene Berichte an das benannte Mitglied der Leitungsebene (§ 4 Abs. 3 GwG) zu erstatten,
  • einen funktionierenden gruppenweiten Informationsaustausch sicherzustellen und
  • datenschutzrechtliche Anforderungen zu berücksichtigen.

Die bloße formale Benennung genügt nicht. Erforderlich sind tatsächliche Informationsrechte, Zugriffsrechte auf Daten und eine organisatorische Stellung sowie ausreichende Ressourcen, die unabhängige Berichterstattung ermöglichen. Das Mutterunternehmen hat sicherzustellen, dass der Gruppen-Geldwäschebeauftragte sowie die von ihm eingesetzten Mitarbeiter über die erforderlichen Informations- und Einsichtsrechte verfügen. Dazu gehört insbesondere die Befugnis, sich Prüfberichte der Internen Revision sowie Berichte externer Prüfer aus allen gruppenangehörigen Unternehmen übermitteln zu lassen, soweit diese Aussagen zur Einhaltung geldwäscherechtlicher Pflichten enthalten (Lang in: Zentes/Glaab, 2025,§ 9 Rn. 29).

Darüber hinaus ist dem Gruppen-Geldwäschebeauftragten und seinen Mitarbeitern ein gruppenweiter Zugang zu allen Informationen, Dokumenten und Daten einzuräumen, die für die Wahrnehmung der geldwäscherechtlichen Aufgaben erforderlich sind. Dies umfasst insbesondere Daten zu Kunden, Verfügungsberechtigten und wirtschaftlich Berechtigten sowie Informationen über Kundenkonten und Transaktionen. Der Gruppen-Geldwäschebeauftragte ist verpflichtet, das nach § 4 Abs. 3 GwG benannte Mitglied der Leitungsebene des Mutterunternehmens regelmäßig und schriftlich über den Stand der gruppenweiten Umsetzung und Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten zu unterrichten.

6. Rolle lokaler Geldwäschebeauftragter

Der Gruppengeldwäschebeauftragte kann seine Steuerungsfunktion nur wahrnehmen, wenn lokale Geldwäschebeauftragte beziehungsweise AML-Funktionen eng eingebunden sind. Diese fungieren als verlängerter Arm der Gruppe in den jeweiligen Jurisdiktionen und übersetzen gruppenweite Standards in lokale Prozesse. Klar definiertes Reporting, abgestimmte Weisungsrechte und regelmäßige Abstimmungen verhindern Zielkonflikte, insbesondere wenn lokale Regelungen über die Gruppenstandards hinausgehen. Die lokalen Geldwäschebeauftragten sollten ausreichende Kenntnis über ihre Pflichten nach dem GwG aber auch einen verlässlichen Ansprechpartner in dem Gruppen-Geldwäschebeauftragten haben. Wichtig ist ein transparentes Zusammenspiel: Lokale Besonderheiten werden respektiert, ohne die gruppenweite Mindestlinie zu unterlaufen.

7. Weitere Pflichten nach § 9 Abs. 4 und Abs. 5 GwG

§ 9 Abs. 4 GwG verpflichtet in Deutschland ansässige gruppenangehörige Unternehmen (§ 1 Abs. 16 GwG), die ihrerseits beherrschenden Einfluss auf nachgeordnete Gesellschaften ausüben, selbst zur Umsetzung gruppenweiter Pflichten. Die Verantwortung „verzweigt“ sich damit innerhalb komplexer Konzernstrukturen.

§ 9 Abs. 5 GwG konkretisiert ergänzend die Pflicht zum gruppeninternen Informationsaustausch, insbesondere hinsichtlich geldwäscherelevanter Sachverhalte und Verdachtsmeldungen.

8. Praktische Umsetzung und Governance

Gruppenweite Geldwäschepflichten entfalten ihre Wirkung erst dann, wenn sie klar in die bestehende Konzern-Governance eingebettet werden. Zentral ist die Verzahnung mit Compliance, Risikomanagement und Interner Revision im Sinne eines konsistenten Three-Lines-of-Defense-Modells. Konzernrichtlinien sollten Geldwäsche-Anforderungen ausdrücklich als Teil der Gesamtsteuerung definieren und Zuständigkeiten sowie Eskalationswege verbindlich regeln. So wird sichergestellt, dass geldwäscherelevante Risiken nicht isoliert, sondern als integraler Bestandteil des Gesamtrisikoprofils der Gruppe behandelt werden.

9. Datenschutz – was ist zu beachten?

Der gruppenweite Informationsaustausch nach § 9 GwG muss mit den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Einklang stehen und ist nur zulässig, soweit er der Prävention von Geldwäsche dient (vgl. § 11a GwG). Ein pauschaler Vollzugriff auf sämtliche Kundendaten ist regelmäßig unverhältnismäßig. Maßgeblich ist somit stets die Erforderlichkeit im Hinblick auf die gruppenweiten Geldwäsche-Pflichten.

10. Was, wenn Vorschriften nicht eingehalten werden?

Verstöße gegen § 9 GwG stellen gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 8-14 sowie Abs. 2 Nr. 4 GwG Ordnungswidrigkeiten dar. Nach § 56 Abs. 3 GwG können empfindliche Geldbußen verhängt werden. Hinzu kommen Reputationsrisiken sowie mögliche aufsichtsrechtliche Maßnahmen (z.B. Anordnungen, Sonderprüfungen).

C. Europarechtliche Perspektive

Die verabschiedete und ab dem 10.07.2027 unmittelbar geltende EU-Geldwäscheverordnung (künftiges Single Rulebook) wird die gruppenweiten Anforderungen voraussichtlich strukturell fortführen. Die Erwägungsgründe 43-46 betonen ebenfalls gruppenweite Strategien, harmonisierte Verfahren und effektiven Informationsaustausch. Nach Art. 11 EU-AML-VO bleibt es möglich, dass ein Geldwäschebeauftragter mehrere Gruppenunternehmen gleichzeitig betreut. Die in Art. 16 und 17 EU-AML-VO beschriebenen gruppenweiten Anforderungen entsprechen weitgehend den bisherigen nationalen Vorgaben.

Jedoch hebt Art. 16 EU-AML-VO die gruppenweiten Pflichten auf eine neue, unionsweit einheitliche Governance‑Ebene. Die Vorschrift verpflichtet das Mutterunternehmen, gruppenweit wirksame Strategien, Verfahren und Kontrollen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzurichten und laufend zu überwachen. Zugleich konkretisiert Art. 16 EU-AML-VO die Anforderungen an den internen Informationsaustausch innerhalb der Gruppe, einschließlich der Weitergabe von risikorelevanten Daten und Verdachtsinformationen, soweit dem keine aufsichts- oder strafrechtlichen Schranken entgegenstehen.

Ergänzende Regulatory Technical Standards (RTS), deren Veröffentlichung bis 10.07.2026 vorgesehen ist, werden Detailfragen konkretisieren.

D. Fazit

Im Eingangsszenario hätte eine sauber aufgesetzte gruppenweite AML-Governance bereits frühzeitig für Transparenz gesorgt. Eine zentrale Risikoanalyse hätte die Hochrisikodrittstaaten-Bezüge identifiziert und zu klaren Vorgaben für KYC-Prozesse und Monitoring in den betroffenen Einheiten geführt. Über definierte Informationswege wäre der Gruppengeldwäschebeauftragte laufend über risikorelevante Entwicklungen informiert worden, inklusive standardisierter Verdachtsmeldungen. Ein abgestimmtes Datenschutzkonzept hätte zudem geklärt, in welchem Umfang Kundendaten konzernweit geteilt werden dürfen, sodass der Zugriff auf KYC-Daten rechtssicher möglich wäre.

E. Checkliste gruppenweiter Geldwäschepflichten

  • Etablierung einer gruppenweiten Risikoanalyse mit harmonisierten Bewertungsmaßstäben und regelmäßiger Aktualisierung.
  • Einführung konzernweit verbindlicher AML-Richtlinien mit Mindeststandards für KYC, Monitoring, Meldewesen (insbesondere bzgl. Verdachtsmeldungen) und Schulungen.
  • Bestellung eines wirksam eingebundenen Gruppengeldwäschebeauftragten mit klaren Informations- und Zugriffsrechten.
  • Definition strukturierter Informations- und Eskalationswege, einschließlich Verfahren für Verdachtsmeldungen und Drittstaatenkonflikte.
  • Implementierung eines abgestimmten Datenschutz- und Datenaustauschkonzepts, das Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit und Dokumentation sicherstellt.

Jakob Schoenfelder

Jakob Schönfelder studierte Jura und Soziologie in Göttingen, Straßburg und Würzburg und arbeitet seit 2024 bei der HUK-COBURG als Jurist im Team der Geldwäscheprävention. Dort ist er für die Überwachung gesetzlicher Regulatorik, Erstellung von Risikoanalysen für alle verpflichteten Gesellschaften (quer durch den § 2 Abs. 1 GwG), die Abgabe von Verdachtsmeldungen sowie KYC-Prüfungen und Sanktionslistenscreening zuständig. Jakob Schönfelder ist Redakteur bei RedFlag und regelmäßiger Autor praxisorientierter Beiträge.

Jakob Schönfelder studierte Jura und Soziologie in Göttingen, Straßburg und Würzburg und arbeitet seit 2024 bei der HUK-COBURG als Jurist im Team der Geldwäscheprävention.
Dort ist er für die Überwachung gesetzlicher Regulatorik, Erstellung von Risikoanalysen für alle verpflichteten Gesellschaften (quer durch den § 2 Abs. 1 GwG), die Abgabe von Verdachtsmeldungen sowie KYC-Prüfungen und Sanktionslistenscreening zuständig.
Jakob Schönfelder ist Redakteur bei RedFlag und regelmäßiger Autor praxisorientierter Beiträge.

Jakob Schoenfelder
12. März 2026

Zoll reloaded: Neuer Anlauf im Kampf gegen Geldwäsche und Finanzkriminalität

4 Minuten

Mit dem am 3. März 2026 veröffentlichten Referentenentwurf eines „Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität“ (Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz) will das Bundesfinanzministerium die Architektur der...

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Alexander Buchner

Alexander Buchner ist Jurist und seit 2021 als Geldwäschebeauftragter für verschiedene Unternehmen aus dem Finanzbereich tätig. Als Autor berichtet er regelmäßig über aktuelle Entwicklungen rund um AML, TF und strafbareHandlungen.

Alexander Buchner ist Jurist und seit 2021 als Geldwäschebeauftragter für verschiedene Unternehmen aus dem Finanzbereich tätig. Als Autor berichtet er regelmäßig über aktuelle Entwicklungen rund um AML, TF und strafbareHandlungen.

Alexander Buchner
a group of police officers standing next to each other
25. Februar 2026

„Follow the Money“: Neuer Aktionsplan soll Kampf gegen Organisierte Kriminalität verbessern

2 Minuten

Am 25. Februar 2026 hat die Bundesregierung einen neuen Aktionsplan zur Bekämpfung Organisierter Kriminalität (OK) beschlossen, der auf eine weitreichende Neujustierung der Strafverfolgung, insbesondere in den Bereichen Finanz-, Geldwäsche- und Rauschgiftkriminalität, zielt. Der Aktionsplan wurde vom Bundesfinanzministerium gemeinsam mit dem Bundesinnen- und dem Bundesjustizministerium vorgelegt und benennt eine Reihe konkreter struktureller, rechtlicher und technologischer Maßnahmen.

Zentraler Gedanke des Plans ist die Ausrichtung der Ermittlungen auf das finanzielle Fundament krimineller Netzwerke: „Follow the Money“ – also das systematische Aufspüren, Analysieren und Abschöpfen illegaler Vermögenswerte, um kriminelle Strukturen zu schwächen.

Kerninhalte des Aktionsplans

Der veröffentlichte 4-Seiten-Plan listet eine Reihe von strategischen Bausteinen, die über eine klassische Polizeiarbeit hinausgehen:

  1. Verbesserter Informations- und Daten­austausch:
    Zoll und Bundeskriminalamt (BKA) sollen künftig „zweckgebundene und rechtssichere direkte Zugriffe“ auf Daten erhalten und gemeinsam digitale Auswertungen nutzen – von automatisierter Datenanalyse bis zum biometrischen Internetabgleich.
  2. Gezielte Finanzermittlungen:
    Neben traditionellen Ermittlungen sollen Finanzströme konsequenter aufgeklärt, verschleierte Vermögenswerte schneller identifiziert und eingezogen werden – auch mittels einer Beweislastumkehr bei auffälligen Vermögens-Einkommens-Diskrepanzen, die es Ermittlern erleichtern soll, den Ursprung von Vermögen nachzuweisen.
  3. Rechtliche und organisatorische Neuausrichtung:
    Der „All-Crime-Ansatz“ soll erlauben, finanzielle Ermittlungen unabhängig von der Art des Delikts fortzuführen. Gleichzeitig werden neue Kompetenz- und Analysezentren für Geldwäsche und Rauschgiftkriminalität aufgebaut, um Fachwissen zu bündeln.
  4. Personelle und technische Stärkung:
    Zoll, BKA und weitere Behörden erhalten zusätzliche Stellen, moderne Analysewerkzeuge und bessere Koordinierungsstrukturen.

Dieser Maßnahmenkatalog folgt dem Ziel, kriminelle Netzwerke schon in ihrer wirtschaftlichen Grundlage zu treffen.

Warum dieser Ansatz wichtig ist

Traditionelle Ermittlungsansätze konzentrieren sich häufig auf einzelne Straftaten oder Täter. Doch vor allem bei gut vernetzten kriminellen Organisationen reichen der Einsatz einzelner Kräfte oder klassische Fahndungsmethoden nicht aus. Laut Berichten der Strafverfolgungsbehörden verursacht organisierte Kriminalität Milliardenschäden pro Jahr, nicht zuletzt durch Drogenhandel und Geldwäsche.

Die gezielte Analyse von Finanzflüssen gilt international als besonders effektives Mittel: Wird das finanzielle Rückgrat organisierten Verbrechens angegriffen, verliert es seine operative Schlagkraft und seine Attraktivität als Geschäftsmodell. Dies ist auch ein Grundsatz internationaler Strategien zur Kriminalitätsbekämpfung.

Einschätzung der Erfolgsaussichten

Die Ambition des Plans ist groß, aber seine Umsetzung steht vor erheblichen Herausforderungen:

1. Rechtsstaatliche Grenzen vs. Effektivität

Die im Plan enthaltene Beweislastumkehr und vereinfachte Einziehungsregeln – ähnlich wie im italienischen Mafia-Kontext – sollen Ermittlungen beschleunigen. Kritiker warnen jedoch, dass solche Mechanismen die Grundprinzipien des Strafrechts berühren könnten: Sie fordern einen Ausgleich zwischen Effizienz der Strafverfolgung und rechtsstaatlicher Fairness.

2. Daten- und Technologienutzung

Der Einsatz künstlicher Intelligenz und automatisierter Analysewerkzeuge kann große Datenmengen nutzbar machen, aber er stellt zugleich Anforderungen an Qualität, Transparenz und Kontrolle der Algorithmen – sowohl technisch als auch datenschutzrechtlich.

3. Koordination und Ressourcenausstattung

Zoll, BKA und weitere Behörden sollen enger verzahnt werden. Ob diese interinstitutionelle Zusammenarbeit im Praxisalltag genauso effektiv funktioniert wie geplant, hängt von klaren Prozessen, ausreichenden Ressourcen und einer gemeinsamen Kultur ab – also nicht nur von gesetzlichen Befugnissen. Gerade die mangelnden Zugriffe der Financial Intelligence Unit (FIU) auf polizeiliche Datenbanken sind bisher ein großes Hindernis gewesen.

4. Internationale Dimension

Organisierte Kriminalität ist oft transnational. Ohne abgestimmte europäische und internationale Zusammenarbeit werden nationale Maßnahmen allein nicht greifen. Der Plan berücksichtigt diesen Aspekt, setzt aber auf langfristige Kooperationen, deren Wirkung erst mittelfristig einzuschätzen ist.

Fazit

Der neue Aktionsplan gegen Organisierte Kriminalität ist ein strategisch klares Signal: Deutschland will den Kampf gegen schwerste Kriminalität nicht mehr nur klassisch polizeilich, sondern systematisch über finanzielle und datengetriebene Strategien führen. Durch modernere Instrumente und rechtliche Anpassungen könnte dies zu einer spürbaren Verbesserung der Strafverfolgung beitragen.

Ob der Plan jedoch sein volles Potenzial entfaltet, hängt maßgeblich von der praxisgerechten Umsetzung, dem Ausgleich rechtsstaatlicher Prinzipien und einer effektiven internationalen Kooperation ab. Allein die rechtliche Neuordnung ist kein Selbstläufer – sie muss mit operativer Exzellenz und dauerhaftem politischen Rückhalt verbunden werden.

Alexander Buchner

Alexander Buchner ist Jurist und seit 2021 als Geldwäschebeauftragter für verschiedene Unternehmen aus dem Finanzbereich tätig. Als Autor berichtet er regelmäßig über aktuelle Entwicklungen rund um AML, TF und strafbareHandlungen.

Alexander Buchner ist Jurist und seit 2021 als Geldwäschebeauftragter für verschiedene Unternehmen aus dem Finanzbereich tätig. Als Autor berichtet er regelmäßig über aktuelle Entwicklungen rund um AML, TF und strafbareHandlungen.

Alexander Buchner

Inhaltsverzeichnis

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8. April 2026

FinCEN will AML neu denken – weniger Bürokratie, mehr Wirkung

1 Minute

Mit einem neuen Regelvorschlag will das US-Finanzministerium über das Financial Crimes Enforcement Network (FinCEN) die Geldwäscheprävention grundlegend umbauen. Ziel: weg von formaler „Tick-the-box“-Compliance, hin zu tatsächlich wirksamen AML/CFT-Programmen.

Kern der Reform ist ein klarer Paradigmenwechsel: Künftig soll nicht mehr die Menge an Dokumentation entscheidend sein, sondern die Fähigkeit von Instituten, reale Risiken zu erkennen und zu steuern. Banken sollen stärker eigenverantwortlich risikobasierte Programme entwickeln und ihre Ressourcen gezielt auf Hochrisikobereiche konzentrieren.

Gleichzeitig werden die Aufsichtsmaßstäbe angepasst: Sanktionen sollen primär bei „signifikanten oder systemischen“ Mängeln greifen – nicht mehr bei rein technischen Defiziten. Zudem wird die Rolle von FinCEN gestärkt, insbesondere durch eine engere Abstimmung mit anderen Aufsichtsbehörden bei wesentlichen Maßnahmen.

30. März 2026

BaFin: Rundschreiben 03/2026 (GW) zu Länderrisiken

1 Minute

Die BaFin hat mit Rundschreiben 03/2026 (GW) ihre Aussagen zu Länderrisiken angepasst. Die Liste betrifft Drittstaaten, die bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen.

Die Anpassungen orientieren sich an den jüngsten Änderungen in den Auflistungen der FATF. Auf der Liste der Länder der Kategorie 3 sind neu hinzugekommen: Kuwait und Papua-Neuguinea.

Die Russische Föderation wird gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 vom 14.07.2016 in ihrer gültigen Fassung als Drittland mit hohem Risiko aufgeführt.

Zudem ist die Liste der Maßnahmen gegen die Bedrohung durch Terrorismusfinanzierung und Proliferationsfinanzierung aus dem Iran erweitert worden.

Die Frankfurter Skyline. In der Mitte befindet sich der Sitz der AMLA.
27. März 2026

AMLA resümiert erste Hearings zu RTS-Entwürfen

1 Minute

Am vergangenen Dienstag veranstaltete die Anti-Money Laundering Authority (AMLA) zwei öffentlich im Internet verfolgbare Hearings, in denen Vertreter von Interessengruppen, darunter Verpflichtete aus dem Finanz- und Nichtfinanzsektor sowie zivilgesellschaftliche Organisationen, Stellung zu den Entwürfen der Regulatory Technical Standards (RTS-E) nehmen konnten.

Die Hearings waren mit über 1600 Teilnehmern sehr gut besucht und die AMLA attestiert einen konstruktiven Austausch. Eine Fortsetzung dieser Dialogform ist geplant.

https://www.amla.europa.eu/amla-concludes-first-public-hearing-draft-regulatory-technical-standards_en

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25. März 2026

OLG Düsseldorf: Kontokündigung bei Geldwäsche-Risiko erneut bestätigt

1 Minute

Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 17.01.2026 – 37 W 2/26) hat entschieden, dass Unternehmen keinen Anspruch auf die Fortführung eines gekündigten Girokontos im Wege der einstweiligen Verfügung haben, wenn der Kündigungsgrund erhöhte Geldwäscherisiken sind. Eine solche Leistungsverfügung setzt eine akute Notlage oder Existenzgefährdung voraus – daran fehlte es im konkreten Fall.

Das Gericht bestätigt ausdrücklich, dass erhöhte geldwäscherechtliche Risiken (§ 15 GwG) einen sachgerechten Kündigungsgrund darstellen können. Bereits der Umstand, dass eine Geschäftsbeziehung einen Bezug zu einem Hochrisikostaat (hier: Iran) aufweist und damit verstärkte Sorgfaltspflichten auslöst, reicht aus.

Zugleich stellt das OLG klar, dass kein allgemeiner Kontrahierungszwang gegenüber Unternehmen besteht – auch nicht für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute. Banken dürfen daher eigenständig entscheiden, ob sie erhöhte Risiken und den damit verbundenen Aufwand tragen wollen.

Vergleiche ausführlich zu diesem Thema der RedFlag-Beitrag Kündigungen bei Geldwäscheverdacht – Pflicht oder nicht?

Detailed view of assorted cryptocurrency coins including Bitcoin, Ethereum, and Ripple.
25. März 2026

FATF: Stablecoins dominieren illegale Krypto-Transaktionen

1 Minute

Die Financial Action Task Force (FATF) warnt in einem aktuellen Bericht vor wachsenden Geldwäscherisiken durch Stablecoins und unhosted Wallets. Demnach entfielen 2025 rund 84 % des illegalen Krypto-Transaktionsvolumens auf Stablecoins – ein deutlicher Bedeutungszuwachs.

Besonders im Fokus stehen Peer-to-Peer-Transaktionen über unhosted Wallets, bei denen klassische AML-Kontrollen häufig ins Leere laufen. Auch Cross-Chain-Strukturen erschweren die Nachverfolgbarkeit.

Die FATF sieht vor allem Umsetzungsdefizite: Viele Staaten haben noch keine klaren Regeln für Stablecoin-Ökosysteme etabliert. Gefordert wird daher eine konsequentere Anwendung bestehender Standards – insbesondere auf alle beteiligten Akteure entlang der Wertschöpfungskette.

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25. März 2026

Global Terrorism Index 2026: Rückgang global – neue Risiken für Europa

1 Minute

Der Global Terrorism Index 2026 zeigt einen deutlichen Rückgang terroristischer Gewalt: Die Zahl der Todesopfer sank 2025 um rund 28 %, auch die Anschläge gingen spürbar zurück. Gleichzeitig bleibt der Terrorismus stark regional konzentriert – insbesondere die Sahel-Zone ist weiterhin globaler Schwerpunkt.

Für Europa und den Westen ergibt sich jedoch ein gegenläufiger Trend: Die Zahl der Opfer ist hier deutlich gestiegen. Treiber sind vor allem Einzeltäter, Online-Radikalisierung und jüngere Täterprofile. Das Bedrohungsbild verschiebt sich damit weg von komplexen Netzwerken hin zu schwer vorhersehbaren Einzelhandlungen.

Deutschland bleibt im internationalen Vergleich auf einem niedrigen Risikoniveau. Dennoch zeigen sich auch hier die neuen Muster: diffuse Bedrohungslagen, digitale Radikalisierung und fragmentierte Finanzierungswege.

Fazit: Global nimmt Terrorismus statistisch ab – operativ wird er unberechenbarer. Für Deutschland bedeutet das vor allem eine qualitative Verschärfung der Risiken, nicht zwingend eine quantitative.

24. März 2026

trigeko veröffentlicht Studie zu transnationalen Geldwäscheströmen

1 Minute

Geldwäsche macht nicht vor Ländergrenzen halt: Besonders in der organisierten Kriminalität werden Erträge aus kriminellen Aktivitäten regelmäßig ins Ausland verschoben, um sie dem Zugriff nationaler Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. Vor diesem Hintergrund untersucht das Trierer Institut für Geldwäsche- und Korruptions-Strafrecht (TrIGeKo) in einer neuen Studie systematisch die transnationale Dimension von Geldwäscheströmen aus und nach Deutschland. Grundlage sind anonymisierte statistische Daten aus Geldwäscheverdachtsmeldungen der Jahre 2020–2024.

https://trigeko.uni-trier.de/aktuelles

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23. März 2026

Neue AuA für Steuerberater

1 Minute

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat ihre Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (GwG) mit Stand 1. Januar 2026 umfassend überarbeitet. Die Änderungen sind im Dokument selbst gelb hervorgehoben.

EU flags waving in front of the European Commission building in Brussels, Belgium.
23. März 2026

EU-Kommission präzisiert Ausnahmen bei Zahlungsdiensten unter Russland-Sanktionen

1 Minute

Die Europäische Kommission hat ihre FAQ zur Erbringung von Zahlungsdiensten nach Art. 5b Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aktualisiert. Nach der Verordnung sind bestimmte Zahlungs- und E-Geld-Dienstleistungen für russische Staatsangehörige, in Russland ansässige natürliche Personen sowie in Russland niedergelassene Unternehmen verboten.

Von besonderer praktischer Bedeutung ist u.a. die Ausnahme in FAQ Nr. 2: Die Verbote gelten nicht für russische Staatsbürger mit einer befristeten oder unbefristeten Aufenthaltserlaubnis in der EU, im EWR oder in der Schweiz.

Die Kommission stellt außerdem klar, dass Inhaber eines langfristigen Visums vom Typ D regelmäßig als rechtmäßig aufhältig anzusehen sind, wenn sie die erforderlichen Meldeformalitäten an ihrem Wohnort erfüllt haben. Das kann etwa bei Visa zu Studien-, Beschäftigungs-, humanitären oder Familiennachzugszwecken der Fall sein – jeweils abhängig vom nationalen Recht.

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21. März 2026

DLT Securities: Bußgeld wegen Verstößen gegen das GwG

1 Minute

Die Finanzaufsicht BaFin hat gegen die DLT Securities GmbH drei Bußgelder in Höhe von insgesamt 140.000 € festgesetzt. Grund waren Verstöße gegen das Geldwäschegesetz: Das Wertpapierinstitut hatte keine angemessenen internen Sicherungsmaßnahmen geschaffen und diese weder überwacht noch hinreichend aktualisiert. 

Man presenting charts on a large screen to audience.
18. März 2026

AMLA erklärt ihre Data Collection Exercise

1 Minute

In einem aktuellen Webinar erläutert die neue europäische Geldwäscheaufsicht AMLA die Anforderungen an die laufende Datenerhebungs- und Testphase zur künftigen Aufsichtssystematik. Im Zentrum steht eine umfassende Data Collection Exercise, mit der AMLA die Grundlage für ihre zukünftige risikobasierte Aufsicht legt.

Hier geht es zur Aufzeichnung des Webinars.

16. März 2026

AMLA: Testhafte Datenerhebung zur Kalibrierung des Risikomodells

1 Minute

AMLA hat eine Datenerhebungsübung gestartet, um ihre Risikomodelle zu testen und zu kalibrieren. RedFlag AML hatte hierüber berichtet. Die Risikomodelle werden dann Grundlage für die Auswahl von bis zu 40 Instituten für die direkte AMLA-Aufsicht ab 2028 sein. Die Verpflichteten, die für die Übung Daten einreichen sollen, wurden bereits benachrichtigt und haben bis zum 22. April 2026 Zeit, ihre Daten einzureichen. 

Pen and money scattered on documents
12. März 2026

FATF veröffentlicht Bericht zu Gefahren von Betrug sowie Geldwäsche durch offshore Virtual Asset Service Providers (oVASPs)

1 Minute

Ein neuer Bericht der Financial Action Task Force (FATF) beleuchtet, wie Aufsichtslücken bei Offshore-Anbietern von Dienstleistungen im Bereich virtueller Vermögenswerte (oVASPs) ausgenutzt werden, um groß angelegten Betrug, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermöglichen. Der Bericht stellt zudem bewährte Verfahren zur Erkennung, Lizenzierung, Registrierung und Überwachung von oVASPs sowie zur Sanktionierung nicht konformer Anbieter vor.

https://www.fatf-gafi.org/en/publications/Virtualassets/Understanding-Mitigating-Risks-Offshore-VASPs.html

white and red flag
3. März 2026

MBaer Merchant Bank wird wegen Geldwäsche abgewickelt.

1 Minute

Die Schweizer Finanzaufsicht Finma wickelt die MBaer Merchant Bank ab. Sie soll neben Geldwäsche Ihren Kunden aktiv geholfen haben, Vermögenssperren und Sanktionen zu umgehen

Es gab derart gravierende Mängel in Risikomanagement und Organisation, dass eine Liquidation unumgänglich sei. Das Verfahren wurde bereits 2024 eingeleitet, als es Auffälligkeiten im Bezug zu Russland-Sanktionen gab.

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24. Februar 2026

FIU: Hinweis zum aktualisierten XSD-Schema

1 Minute

Nach Auskunft der FIU wurde im Hinblick auf das Inkrafttreten der GwGMeldV ab dem 1. März 2026 im Rahmen fortlaufender Qualitätssicherungsmaßnahmen das vorab veröffentlichte XSD-Schema um fehlende Katalogwerte ergänzt. Die Verwendung der nun bereitgestellten XSD-Datei (Version 1.2) sei zwingend erforderlich und stehe unter „Software goAML“ zum Abruf bereit. Die FIU bittet darum, die zuvor veröffentlichte Version gegen die aktuelle Datei auszutauschen.

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24. Februar 2026

Bundesrechtsanwaltskammer veröffentlicht Auslegungshinweise zum EU-Geldwäschepaket

1 Minute

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat ein neues Auslegungspapier zu den Auswirkungen des EU-Geldwäschepakets auf die Anwaltschaft veröffentlicht. Im Fokus stehen die Unterschiede zwischen dem derzeit geltenden deutschen Geldwäschegesetz (GwG) und den künftig unmittelbar anwendbaren Pflichten aus der EU-Anti-Geldwäscheverordnung (AMLR).

Das Dokument arbeitet zentrale Änderungen strukturiert heraus und zeigt auf, an welchen Stellen Kanzleien ihre internen Sicherungsmaßnahmen, Risikoanalysen und Mandatsannahmeprozesse anpassen müssen. Hintergrund ist, dass die neuen Vorgaben ab dem 10. Juli 2027 für alle Verpflichteten in den Mitgliedstaaten verbindlich gelten werden – ohne weiteren nationalen Umsetzungsspielraum im Verordnungsbereich.

Das Auslegungspapier der BRAK kann als erste Orientierung dienen, um Lückenanalysen vorzubereiten und die künftigen Anforderungen frühzeitig in Kanzleiorganisation und Schulungskonzepte zu integrieren.

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19. Februar 2026

BMI: Zulassung der ukrainischen ID-Card nochmals verlängert

1 Minute

Seit dem 11. März 2022 ist die ukrainische ID-Card als Passersatz zur Eröffnung von Basiskonten von der BaFin zugelassen. Danach wurde die Zulassung vom Bundesministerium des Innern mittels einer Allgemeinverfügung wiederholt befristet. Nunmehr erfolgte durch das BMI eine erneute Verlängerung dieser Anerkennung der Identitätskarte der Ukraine (ID-Card Modell 2015) als Passersatz um ein weiteres Jahr bis zum 23. Februar 2027.

a padlock on a red, blue, and pink background
16. Februar 2026

EU-Kommission: Vorschlag für 20. Sanktionspaket

1 Minute

Die EU-Kommission hat einen Vorschlag für das 20. Sanktionspaket gegen Russland vorgelegt, welches Maßnahmen in den Bereichen Energie, Finanzdienstleistungen und Handel umfasst. Im Finanzsektor werden 20 weitere russische Regionalbanken gelistet und umfassende Maßnahmen gegen Kryptowährungen, Krypto-Handelsunternehmen und -Plattformen ergriffen, um Sanktionsumgehung zu verhindern. Das Paket zielt zudem auf 43 weitere Schiffe der „Schattenflotte“ ab und führt neue Import- und Exportverbote im Wert von insgesamt über 930 Millionen Euro ein.

people on beach near high rise buildings during daytime
16. Februar 2026

FATF erweitert grey list um Papua-Neuguinea und Kuwait

1 Minute

Im Rahmen seiner 5. Plenary vom 13. – 15. Februar 2026 in Mexiko hat die Financial Action Task Force (FATF) Papua-Neuguinea und Kuwait der Liste der Jurisdictions under Increased Monitoring (grey list) hinzugefügt.

https://www.fatf-gafi.org/content/fatf-gafi/en/publications/Fatfgeneral/outcomes-FATF-plenary-february-2026.html

https://www.fatf-gafi.org/content/fatf-gafi/en/publications/High-risk-and-other-monitored-jurisdictions/increased-monitoring-february-2026.html

Die Liste der High-Risk Jurisdictions (black list) blieb mit Nordkorea, Iran und Myanmar unverändert.

https://www.fatf-gafi.org/content/fatf-gafi/en/publications/High-risk-and-other-monitored-jurisdictions/Call-for-action-february-2026.html

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