RedFlag-Magazin 1/2026

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6. Februar 2026

RedFlag – Das Informationsportal für Geldwäschebeauftragte

1 Minute

Manchmal braucht es ein neues Format, um alte Probleme klarer zu sehen. RedFlag ist genau daraus entstanden: aus dem Wunsch, nicht nur über Geldwäscheprävention zu berichten, sondern sie einzuordnen, zu hinterfragen und weiterzudenken.

Die regulatorische Taktzahl hat sich spürbar erhöht. AML-VO, RTS, behördliche Orientierungshilfen, nationale Auslegungshinweise – hierzu noch sprachfähig zu sein, ist für Geldwäschebeauftragte nicht einfach. RedFlag setzt hier an. Wir wollen nicht bloß berichten, was gilt, sondern analysieren, warum es gilt, wo die Risiken liegen und wie Verpflichtete und Verantwortliche damit sinnvoll umgehen können.

RedFlag richtet sich an Geldwäschebeauftragte, Compliance-Verantwortliche, Juristinnen und Juristen sowie alle, die operative Realität und aufsichtsrechtliche Erwartungen miteinander in Einklang bringen müssen. Unser Anspruch ist fachliche Tiefe bei klarer Sprache, eine eigene Haltung auf Basis sorgfältiger Analyse und eine hohe Praxisnähe ohne inhaltliche Abstriche.

Diese erste Magazinausgabe markiert den Anfang. Künftig erwarten Sie fundierte Analysen, kommentierte Regulierungsentwicklungen, Arbeitshilfen, Einordnungen aktueller Aufsichtsmaßnahmen und Beiträge ausgewiesener Gastautorinnen und -autoren aus Praxis und Behörden. Getragen wird das Magazin von einer unabhängigen Redaktion erfahrender Praktikerinnen und Praktiker mit einem klaren Fokus auf fachliche Einordnung und Relevanz in der Praxis.

Dies wollen wir bereits mit dieser ersten Magazinausgabe unter Beweis stellen. Sie erwartet ein breites Spektrum an Beiträgen, von der AML-VO, über die ersten Regulatory Technical Standards der EBA bis hin zur Verdachtsmeldewesen und der organisatorischen Einordnung der 1,5-Linie.

Ich wünsche Ihnen eine spannende und erhellende Lektüre.

Willkommen bei RedFlag.

Ihr

Marcus Sonnenberg

P.S.: Bei Fragen und Anregungen freuen wir uns auf eine Nachricht von Ihnen: info@redflag-aml.de

Marcus Sonnenberg

Dr. Marcus Sonnenberg ist Jurist und berät seit 2015 Unternehmen des Finanzsektors, insb. in Fragen der Bekämpfung von Finanzkriminalität. Seine Arbeit konzentriert sich auf die praktische Umsetzung geldwäscherechtlicher Anforderungen in Organisationen: von der Gestaltung sicherer Prozesse und Systeme über die Kommunikation mit Aufsichtsbehörden bis hin zur Begleitung interner und externer Prüfungen. Als Autor zahlreicher Fachbeiträge kommentiert er regelmäßig aktuelle Entwicklungen in der Geldwäschebekämpfung. Zudem ist er als Dozent in Weiterbildungen und Fachveranstaltungen für Geldwäschebeauftragte und Compliance-Verantwortliche tätig.

Dr. Marcus Sonnenberg ist Jurist und berät seit 2015 Unternehmen des Finanzsektors, insb. in Fragen der Bekämpfung von Finanzkriminalität. Seine Arbeit konzentriert sich auf die praktische Umsetzung geldwäscherechtlicher Anforderungen in Organisationen: von der Gestaltung sicherer Prozesse und Systeme über die Kommunikation mit Aufsichtsbehörden bis hin zur Begleitung interner und externer Prüfungen. Als Autor zahlreicher Fachbeiträge kommentiert er regelmäßig aktuelle Entwicklungen in der Geldwäschebekämpfung. Zudem ist er als Dozent in Weiterbildungen und Fachveranstaltungen für Geldwäschebeauftragte und Compliance-Verantwortliche tätig.

29. Januar 2026

Praxisleitfaden für Umsetzung der Sorgfaltspflichten gemäß der AML-VO – Teil 1

14 Minuten

Einleitung

Die AML-Verordnung bringt ab Juli 2027 tiefgreifende Änderungen für alle Verpflichteten mit sich. Während die grundlegenden Prinzipien der Geldwäscheprävention bestehen bleiben, ändern sich die konkreten Umsetzungsanforderungen erheblich. Der vierteilige Praxisleitfaden von Hannah Keutmann und Ilka Brian zeigt auf, welche Anpassungen in der täglichen Compliance-Arbeit erforderlich werden, und gibt konkrete Handlungsempfehlungen für die Umsetzung.

Im ersten Teil behandeln wir die Grundlagen: Wann greifen die Sorgfaltspflichten und welche neuen Schwellenwerte gelten? Welche Rollen sind im Rahmen der Sorgfaltspflichten zu beachten und wie hat sich deren Definition geändert? Und wie sind die neuen Regeln zur Erfassung der Eigentums- und Kontrollstruktur und zur Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer in der Praxis konkret anzuwenden?

Alle Praxis-Tipps in diesem Leitfaden beziehen sich auf die AML-Verordnung und die finalen RTS-Entwürfe der EBA. Da sich Details noch ändern können und bis zum 10. Juli 2026 die RTS der AMLA veröffentlicht werden, empfehlen wir, die Entwicklungen bis zum Inkrafttreten der Verordnung weiter zu verfolgen.

1. Trigger für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten und der Begriff der Geschäftsbeziehung

1.1. Begründung einer Geschäftsbeziehung

Hauptauslöser bleibt die Begründung einer Geschäftsbeziehung. Allerdings gibt es einige wichtige Unterschiede im Detail, die nachfolgend beispielhaft dargestellt sind – jeweils mit einem Praxis-Tipp.

Drittsicherungsgeber / Bürgen: Drittsicherungsgeber (bspw. Bürgen oder Garantiegeber) unterliegen nach aktueller Einschätzung nicht mehr den KYC-Pflichten. Die Definition des Begriffs der Geschäftsbeziehung in der AML-Verordnung knüpft klar und ausschließlich an eine Beziehung zwischen dem „Verpflichteten“ und dem „Kunden“ an. Laut Erwägungsgrund 56 entsteht eine Geschäftsbeziehung zudem nur dann, wenn jemand aktiv Produkte oder Dienstleistungen in Anspruch nimmt oder mindestens daran Interesse bekundet. Das ist bei einem Drittsicherungsgeber definitionsgemäß nicht der Fall.

Praxis-Tipp: In der Praxis sollte dennoch geprüft werden, welche Maßnahmen zur wirksamen ML/TF-Prävention in Bezug auf einen Drittsicherungsgeber sinnvoll sind. So führen Kreditabteilungen häufig bereits eine Art „Mini-KYC“ durch – und sollten das auch weiterhin tun. Es empfiehlt sich zudem, wenigstens ein Sanktionsscreening sowie ein Adverse Media Screening bzgl. des Drittsicherungsgebers durchzuführen; darüber hinaus erscheint bei Inanspruchnahme der Sicherheit auch eine vorherige Prüfung der Mittelherkunft notwendig.

Sprachversionen: Im Gegensatz zur deutschen Begriffsdefinition ergibt sich aus der englischen Fassung der AML-Verordnung, dass eine dauerhafte Geschäftsbeziehung auch nachträglich durch wiederholte Handlungen entstehen kann („subsequently acquires an element of duration“). Dieser Zusatz fehlt in der deutschen Übersetzung. Der EuGH hat mehrfach betont, dass keine Sprachversion automatisch Vorrang hat.

Praxis-Tipp: Eine offizielle Korrektur offensichtlicher Übersetzungsfehler der verschiedenen Sprachfassungen der EU-AML-VO ist angekündigt. Bis dahin sollte bei Zweifeln die ‚ausführlichere‘ Begriffsdefinition in der englischen Fassung genutzt werden, die auch den Vorgaben der BaFin in den BaFin AuA AT, Kapitel 4.1. (Stand Juli 2025) entspricht.

1.2. Gelegentliche Transaktion

Die bereits aus dem Geldwäschegesetz bekannten Trigger für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten bei gelegentlichen Transaktionen ab Erreichen bestimmter Schwellenwerte bleiben erhalten. Während der Schwellenwert für gelegentliche Transaktionen in Geld oder Kryptowerten unverändert bei EUR 1.000 oder mehr bleibt, senkt die EU-AML-VO den Schwellenwert für sonstige gelegentliche Transaktionen von EUR 15.000 auf EUR 10.000 oder mehr ab.

Die AML-Verordnung enthält keine explizite Begriffsdefinition für den Begriff der gelegentlichen Transaktion. Aus der Systematik des EU-Rechts und der AML-Verordnung lässt sich allerdings nicht ableiten, dass der Begriff der gelegentlichen Transaktion im Vergleich zur 4. Geldwäscherichtlinie und Umsetzung im Geldwäschegesetz anders auszulegen ist. Auch in der 4. Geldwäscherichtlinie wurde lediglich der Begriff gelegentliche Transaktion verwendet, der in der Praxis ausschließlich als Transaktion außerhalb einer Geschäftsbeziehung ausgelegt wurde. Die zum Questionnaire des Entwurfs der technischen Regulierungsstandards zu Art. 40 (2) 6. EU-Geldwäscherichtlinie seitens der EBA erstmals am 30.10.2025 veröffentlichte „interpretive note“ (Annex 2) bestätigt dieses Verständnis (s. die „general explanation“ des Begriffs auf S. 195).

Praxis-Tipp: Wie bisher sollte man den Begriff der „gelegentlichen Transaktion “ bis auf Weiteres ausschließlich als eine Transaktion außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung verstehen. Eine Ausdehnung auch auf (gelegentliche) Transaktionen innerhalb einer Geschäftsbeziehung stände systematisch auch im Widerspruch zu dem EDD-Trigger für ungewöhnliche Transaktionen in Art. 34 Abs. 2 EU-AML-VO.

Sollten Verpflichtete insb. sonstige gelegentliche Transaktionen anbieten, muss der Prozess in Bezug auf den gesetzten Schwellenwert als Trigger für die Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten angepasst werden. Der Begriff der sonstigen gelegentlichen Transaktion unter der EU-AML-VO ist ähnlich weit zu verstehen wie in § 1 Abs. 5 GwG.

Kreditinstitute werden unter der EU-AML-VO zudem verpflichtet, bei gelegentlichen Barzahlungen über Beträge im Wert von EUR 3.000 oder mehr wenigstens den Auftraggeber dieser Barzahlung zu identifizieren und zu verifizieren. Die sonstigen allgemeinen Sorgfaltspflichten müssen dagegen nicht erfüllt werden.

Praxis-Tipp: Wenn Kreditinstitute Bareinzahlungen über den genannten Schwellenwert weiterhin ermöglichen wollen, muss intern ein gesonderter „KYC light“-Prozess bzgl. des Auftraggebers geschaffen werden.

2. Wichtige Rollen im Rahmen der Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten

Neben dem Kunden und dem wirtschaftlich Berechtigten verlangt die EU-AML-VO auch die Identifizierung und Verifizierung der Person, die vorgibt, im Namen des Kunden zu handeln („person purporting to act on behalf“) sowie der natürlichen Person, in deren Namen oder zu deren Nutzen eine Transaktion durchgeführt wird („Veranlasser“).

2.1. „Person purporting to act on behalf“

Die AML-Verordnung enthält keine Definition dieser bereits über die 4. EU-Geldwäscherichtlinie eingeführten Rolle, die in den EU-Mitgliedstaaten recht unterschiedlich interpretiert wurde. In Deutschland erfolgte die nationale Umsetzung durch die Schaffung der sog. „auftretenden Person“, die nach den BaFin AuA AT, Kapitel 5.1.2 stets eine natürliche Person sein muss und in Bezug auf juristische Personen auch gesetzliche Vertreter (Organmitglieder) oder sonstige vertretungsberechtigte Mitarbeiter der juristischen Person, die der Kunde des Verpflichteten ist, erfasst. Nach dem Wortlaut der EU-AML-VO muss es sich indes nicht zwingend um eine natürliche Person handeln.

Ob die seitens der BaFin vorgegebene Interpretation der person purporting to act on behalf auch unter der EU-AML-VO weiter gilt, erscheint daher und auch mit Blick auf den Sinn und Zweck dieser Rolle und einer effektiven ML/TF-Prävention fraglich. Sinnvoller wäre eine einschränkende Auslegung auf Personen, die für eine juristische Person oder Gesellschaft gegenüber dem Verpflichteten auftreten, aber gerade keine Organmitglieder oder sonstige vertretungsberechtigte Mitarbeiter derselben sind. Ein ML/TF Risiko besteht in solchen Konstellationen eher bei handelnden Personen, die gerade nicht der Sphäre der juristischen Person / Gesellschaft und damit des Kunden zuzuordnen sind. Entsprechende einschränkende Auslegungsvorschläge für diese Rolle wurden gegenüber der EBA und der AMLA aus dem Markt bereits unterbreitet.Die EBA scheint mit dem in ihrem finalen Entwurf der technischen Regulierungsstandards zu Art. 28 EU-AML-VO vom 30.10.2025 neu eingefügten Art. 16 diesen im Markt vertretenen Ansatz aufgreifen zu wollen. Dies lässt sich aus der Vorgabe ableiten, neben dem Umfang der Vertretungsberechtigung auch die Existenz der person purporting to act zu überprüfen. In Bezug auf Mitarbeiter oder Organmitglieder des Kunden selbst erscheint eine solche Pflicht gekünstelt und wenig sinnvoll.

Praxis-Tipp: Solange durch die AMLA keine andere Rollendefinition zur Verfügung gestellt wird, empfiehlt es sich, die Rolle der person purporting to act on behalf einschränkend auszulegen und eher im Sinne einer Agentenrolle / handelnden Person außerhalb der Kundensphäre zu verstehen (Beispiel: Ein entsprechend bevollmächtigter Rechtsanwalt oder ein Vormund oder Betreuer tritt gegenüber dem Verpflichteten auf). Auch eine andere Gesellschaft kann diese Rolle ausfüllen. Die aktuelle BaFin-Auslegung, Mitarbeiter aus der Kundensphäre, die den ersten Vertrag mit dem Verpflichteten unterschreiben, als person purporting to act on behalf zu identifizieren, ist damit b.a.w. obsolet. Den Umfang der Vertretungsberechtigung kann man über die Vorlage einer entsprechenden Vollmacht oder durch Überprüfung des Status als Vormund oder Betreuer anhand einer entsprechenden Ernennungsurkunde feststellen.

2.2. „Veranlasser“

Die EU-AML-VO enthält keine weitere Konkretisierung der Rolle des Veranlassers. Der Wortlaut („natürliche Person, in deren Namen oder zu deren Nutzen eine Transaktion durchgeführt wird“) legt aber nahe, dass es sich um den heutigen sog. abweichend wirtschaftlich Berechtigten gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 GwG handelt. Dafür spricht auch, dass für den Identifizierungsdatensatz des Veranlassers nach der EU-AML-VO dieselben Verifizierungsmethoden wie für den wirtschaftlich Berechtigten (künftig als wirtschaftlicher Eigentümer bezeichnet) gelten. Zudem würde die EU-AML-VO ansonsten die Begriffsdefinition des wirtschaftlichen Eigentümers aus der FATF Recommendation nicht vollständig umsetzen, die den Veranlasser weiterhin als Ausprägung des wirtschaftlichen Eigentümers ansieht. Gem. dem Erwägungsgrund 4 will die EU-AML-VO den Empfehlungen der FATF Recommendation vollständig Rechnung tragen. 

Praxis-Tipp: Solange durch die AMLA keine Rollendefinition zur Verfügung gestellt wird, empfiehlt es sich, die Rolle des Veranlassers mit dem heutigen abweichend wirtschaftlich Berechtigten gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 GwG gleichzusetzen. Der Hauptanwendungsfall ist daher wie heute der Treugeber eines Treuhandkontos.

3. Sorgfaltspflichten bei einer juristischen Person als Kunde

3.1. Daten-Erhebung zum Zwecke der Identifizierung der juristischen Person

a) Die EU-AML-VO schreibt einen eigenen KYC-Datensatz für die Identifizierung der juristischen Person („legal entity“; s. Art. 22 (1) lit. b EU-AML-VO) als auch für „andere Organisationen, die nach nationalem Recht rechtsfähig“ sind (s. Art. 22 (1) lit. d EU-AML-VO) vor.

Auslegung des Begriffs der „juristischen Person“: Der Begriff ist in jedem Fall weit auszulegen; er umfasst aus deutscher Perspektive neben Kapitalgesellschaften wie der GmbH, der UG, der AG oder der KGaA auch Personengesellschaften wie die OHG, die KG (inkl. der GmbH & Co KG), die eingetragene GbR oder die Partnergesellschaft. Zudem wird man auch auf den eingetragenen Verein und die eingetragene Genossenschaft den KYC-Datensatz für die juristische Person anwenden können

Auslegung des Begriffs der „anderen Organisation, die nach nationalem Recht rechtsfähig“ ist: Der gesonderte KYC-Datensatz für die andere rechtsfähige Organisation ist als Auffangtatbestand anzusehen. Er gilt für alle sonstigen Rechtsformen mit Rechtsfähigkeit, die nicht unter den Begriff der juristischen Person fallen. Aus deutscher Perspektive zählen hierzu vor allem die juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Gebietskörperschaften wie Bund, Länder und Gemeinden, Körperschaften des öffentlichen Rechts (wie Kirchengemeinden und öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften), Innungen, Handwerkskammern sowie die Industrie- und Handelskammern und rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts), die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), der Einzelunternehmer (vor allem der eingetragene Einzelkaufmann) oder auch die nicht eingetragene GbR oder Parteien.

Offen ist der Umgang mit der rechtsfähigen Stiftung des Privatrechts bzw. des öffentlichen Rechts. Hier empfiehlt es sich mit Blick auf die Definition des Begriffs der „grundlegenden Informationen“ in Art. 2 (1) Nr. 33 EU-AML-VO, die KYC-Datensätze für die juristische Person bzw. die andere nach nationalem Recht rechtsfähige Organisation zu adaptieren und auf den besonderen Datensatz in Art. 2 (1) Nr. 33 lit. a EU-AML-VO abzustellen. Dies zeigt aber auch, dass die KYC-Datensätze in Art. 22 (1) lit. b und lit. d EU-AML-VO nicht immer starr anzuwenden sind.

Praxis-Tipp: Die Zuordnung nationaler und ausländischer Rechtsformen unter den KYC-Datensatz der juristischen Person oder der anderen Organisation, die nach nationalem Recht rechtsfähig ist, dürfte in der Praxis häufig schwierig sein. Daher empfiehlt sich ein sogenanntes Rechtsform-Mapping mit einer angemessenen Dokumentation der Zuordnungskriterien. Das gilt insbesondere für international tätige Verpflichtete. Verpflichtete sollten dabei die KYC-Datensätze in Art. 22 (1) lit. b und lit. d EU-AML-VO nicht „schwarz-weiß“ anwenden, sondern lediglich als Rahmen betrachten und im Einzelfall unter Beachtung der konkreten Rechtsform eigenständig angemessen adaptieren.

b) Verifizierung der KYC-Daten juristischer Personen und anderer nach nationalem Recht rechtsfähiger Organisationen: Die AML-Verordnung und auch der Draft RTS machen keine konkreten Vorgaben dazu, anhand welcher Quellen und Dokumente die zum Zwecke der Identifizierung erhobenen KYC-Daten zu verifizieren sind. Daher kann der Verpflichtete eigenständig unter Nutzung eines risikobasierten Ansatzes entscheiden, welche Dokumente ihm zur Verifizierung geeignet erscheinen und daher beigezogen werden. Einzige Voraussetzung ist, dass es sich um unabhängige und zuverlässige Quellen handelt.

Auch Erwägungsgrund 5 des finalen Entwurfs der technischen Regulierungsstandards zu Art. 28 EU-AML-VO der EBA vom 30.10.2025 („finaler Draft RTS zu Art. 28 EU-AML-VO“) unterstreicht diesen Ansatz: Entscheidend für die Kunden-Identifikation soll danach die Beschaffung von Daten und Dokumenten aus unabhängigen und zuverlässigen Quellen sein. Die EBA führt zudem konkrete Beispiele auf, welche die Anforderungen an die Unabhängigkeit & Zuverlässigkeit der Quelle erfüllen:

  • Originale Gründungsdokumente oder geprüfte Jahresabschlüsse oder
  • Eine aktuelle amtliche Abschrift dieser Dokumente, ausgestellt von den zuständigen öffentlichen Registern und Verzeichnissen oder
  • Eine nichtamtliche Abschrift, die von einem unabhängigen Berufsangehörigen oder einer öffentlichen Stelle beglaubigt wurde

Praxis-Tipp: Die Auswahl geeigneter Verifizierungsdokumente liegt im Ermessen des Verpflichteten. Voraussichtlich müssen dabei jedoch die Anforderungen aus Art. 8 des finalen Draft RTS zu Art. 28 EU-AML-VO beachtet werden. Dieser fordert das Ergreifen risikobasierter Maßnahmen auf Seiten der Verpflichteten, um zu prüfen, ob eine verwendete Quelle tatsächlich unabhängig und zuverlässig ist. Dazu bedarf es einer dokumentierten Prüfung der Quelle anhand von 4 festgelegten Kriterien (Glaubwürdigkeit, Aktualitätsgrad, Genauigkeit sowie Fälschungssicherheit der Quelle).  Das heißt: Verpflichtete müssen wahrscheinlich einen internen Prozess etablieren, der sicherstellt und dokumentiert, dass die verwendeten Quellen unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 8 des finalen Draft RTS zu Art. 28 EU-AML-VO unabhängig und zuverlässig sind. Grundsätzlich deutet sich insoweit eine Verschärfung insbesondere der Dokumentationspflichten im Vergleich zur aktuell geltenden Rechtslage in Deutschland an. Auf der anderen Seite scheint der Art. 8 des finalen Draft RTS zu Art. 28 EU-AML-VO die heutige Beibehaltung, unter Nutzung des risikobasierten Ansatzes, bereits getroffener Prozessschritte im Rahmen der Verifizierung zu ermöglichen. So kann es z. B. weiterhin möglich sein, risikobasiert einen von der zu verifizierenden Gesellschaft hochgeladenen Handelsregisterauszug ausreichen zu lassen, sofern der Verpflichtete entsprechend der Vorgaben dokumentiert hat, dass er einen einfachen und vom Kunden übermittelten Handelsregisterauszug als unabhängige und zuverlässige Quelle zum Zwecke der Verifizierung einstuft.

Verwendung von Datenquellen zur Verifizierung: Artikel 8 des finalen Draft RTS zu Art. 28 EU-AML-VO hat in der vorliegenden Fassung allerdings tiefgreifende Auswirkungen, die seitens der Verpflichteten nicht unterschätzt werden sollten. Wie ausgeführt, fordert die Regelung eine systematische und dokumentierte Bewertung der Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit jeder zum Zwecke der Verifizierung verwendeten Datenquelle. Wenn z. B. externe Anbieter wie Schufa, D&B oder Creditsafe genutzt werden, muss die Herkunft der Daten bis zur ursprünglichen Quelle – etwa ein Handelsregisterauszug – durch den Verpflichteten nachvollziehbar und angemessen dokumentiert sein. Zudem dürfte eine dokumentierte Quellenbewertung auch mindestens eine Überprüfung in regelmäßigen zeitlichen Abständen erfordern.  

In Art. 8 des finalen Draft RTS zu Art. 28 EU-AML-VO werden die risikobasiert durchzuführenden Prüfschritte je Quelle aufgeführt.

Der Verpflichtete muss eine Prüfung hinsichtlich der folgenden Kriterien vornehmen:

  1. die Glaubwürdigkeit der Quelle, einschließlich ihres Rufs
  2. der offizielle Status und die Unabhängigkeit der Informationsquelle;
  3. der Aktualitätsgrad der Informationen;
  4. die Genauigkeit der Quelle, gemessen daran, ob die bereitgestellten Informationen oder Daten vor der Bereitstellung überprüft wurden oder mit anderen Quellen übereinstimmen; und
  5. die Fälschungssicherheit der bereitgestellten Identitätsinformationen oder -daten

Praxis-Tipp: Verpflichtete sollten bei der Auswahl von Datenquellen mindestens stets folgende Fragen klären: Hat die genutzte Quelle einen bestimmten Status, wie z. B. sog. öffentlichen Glauben? Woher stammen die abrufbaren Daten? Wie wurden sie erhoben? Werden die abrufbaren Daten vor der Zuverfügungstellung in irgendeiner Form durch den Quellenbetreiber geprüft? Wie oft werden sie aktualisiert? Da viele Institute noch keinen strukturierten Prozess zur Bewertung von Datenquellen haben, besteht hier dringender Handlungsbedarf. Wesentliche Elemente eines solchen Prozesses sind: Dokumentation der Bewertung, regelmäßige Überprüfung, Stichprobenkontrollen und Anpassungen bei relevanten Änderungen. Der Umfang der Prüfung kann dabei je nach Größe und Komplexität des Instituts sowie unter Berücksichtigung der konkreten Quelle (z. B. öffentlich zugängliche Register mit öffentlichem Glauben versus Auskunftei) angepasst werden.

Zur Überprüfung der Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit bietet sich beispielhaft folgende Checkliste an:

Glaubwürdigkeit der Quelle – Verfügt die Quelle kraft Gesetzes über öffentlichen Glauben oder wenigstens über eine vertrauenswürdige Historie? Gibt es Erkenntnisse zur Markt- und Branchenreputation?

  • Sorgfaltspflicht gegenüber Daten-Anbietern (Vendor Due Diligence): Anforderung und Prüfung von Unterlagen der Datenanbieter (z. B. D&B, Creditsafe) wie ISO-Zertifizierungen und Prüfberichte
  • Regulatorische oder branchenspezifische Zulassung: Bestätigung, dass der Anbieter in offiziellen Registern aufgeführt ist
  • Referenzprüfungen: Bewertung, wie verbreitet die Nutzung des Anbieters bei Marktteilnehmern ist

Unabhängigkeit der Quelle – Ist die Quelle frei von Interessenkonflikten und offiziell anerkannt?

  • Überprüfung amtlicher Register: Bei Handelsregistern Überprüfung, dass diese von einer staatlichen Stelle geführt werden
  • Bei Daten-Anbietern: Anforderung einer Erklärung zu den Methoden der Datenerhebung

Aktualität der Informationen – Wie aktuell sind die Daten? Wann wurden sie zuletzt aktualisiert?

  • Zeitstempel-Überprüfung: Prüfung des Ausstellungsdatums von Registerauszügen
  • Prüfung der Aktualisierungsfrequenz von Anbietern: Daten-Anbieter auffordern zu dokumentieren, wie häufig sie ihre Datenbanken mit Unternehmensdaten aktualisieren
  • Fortlaufendes KYC (Perpetual KYC): Implementierung einer Registerüberwachung mit automatischen Benachrichtigungen bei Änderungen

Richtigkeit der Quelle – Stimmen die Daten mit anderen vertrauenswürdigen Quellen überein?

  • Überprüfung der Anbietermethodik: Daten-Anbieter auffordern zu erläutern, ob und wie sie Daten validieren
  • Interne Validierungsregeln: Implementierung automatisierter (Format-)Prüfungen (z. B. muss eine USt-IdNr. dem Format der Unternehmensregistrierungsnummer entsprechen)

Fälschungssicherheit – Wie schwierig ist es, Dokumente oder Daten zu manipulieren?

  • Verwendung offizieller elektronischer Auszüge: Bevorzugung digital signierter Registerdokumente (.pdf mit qualifizierter elektronischer Signatur) gegenüber eingescannten Dokumenten
  • Überprüfung von Sicherheitsmerkmalen: Schulung der Mitarbeitenden zur Prüfung von Wasserzeichen, Siegeln oder QR-Codes auf amtlichen Dokumenten
  • API-Zugriff auf Register: Sicherstellen, dass Dokumente direkt aus dem Register stammen und nicht vom Kunden oder einer verbundenen Partei bereitgestellt werden

Ende des 1. Teils

Im zweiten Teil der Reihe „Umsetzung der Sorgfaltspflichten gemäß der AML-VO“ werden folgende Themen behandelt:

3.2. Ermittlung und Verständnis der Eigentums- und Kontrollstruktur

a) Alle Methoden sind gleichrangig anzuwenden (Art. 51)

b) Eigentum (Art. 52) – Berechnung gemäß Akkumulationsmethode statt Dominanzmethode

c) Kontrolle (Art. 53)

a) Kombination aus Eigentum und Kontrolle (Art. 54)

b) Fazit für die Praxis

4.  Ausblick/Abschluss

Ilka Brian

Ilka Brian verfügt über mehrjährige Erfahrung als Rechtsanwältin und Unternehmensjuristin im Bereich der Geldwäscheprävention. Sie ist maßgeblich für die Festlegung von Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie für die entsprechende Beratung von Banken zuständig. Sie wirkt bei internationalen und nationalen Gesetzesinitiativen zur Verbesserung der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie zur Umsetzung neuer Standards in den AML-Richtlinien der Banken mit. Ilka Brian begleitet auch die operative und effektive Umsetzung von KYC- und anderen Anti-Geldwäsche-Anforderungen in den verschiedenen Geschäftsbereichen von Banken. Sie berät weltweit Unternehmen und begleitet Jahresabschlussprüfungen und BaFin-Audits rund um das Geldwäscherecht. Seit Januar 2024 ist Ilka Brian Mitherausgeberin und Mitautorin eines vom Beck-Verlag veröffentlichten Online-Kommentars zum Geldwäscherecht.

Ilka Brian verfügt über mehrjährige Erfahrung als Rechtsanwältin und Unternehmensjuristin im Bereich der Geldwäscheprävention. Sie ist maßgeblich für die Festlegung von Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie für die entsprechende Beratung von Banken zuständig. Sie wirkt bei internationalen und nationalen Gesetzesinitiativen zur Verbesserung der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie zur Umsetzung neuer Standards in den AML-Richtlinien der Banken mit. Ilka Brian begleitet auch die operative und effektive Umsetzung von KYC- und anderen Anti-Geldwäsche-Anforderungen in den verschiedenen Geschäftsbereichen von Banken. Sie berät weltweit Unternehmen und begleitet Jahresabschlussprüfungen und BaFin-Audits rund um das Geldwäscherecht. Seit Januar 2024 ist Ilka Brian Mitherausgeberin und Mitautorin eines vom Beck-Verlag veröffentlichten Online-Kommentars zum Geldwäscherecht.

Ilka Brian

Hannah Keutmann ist Co-Founder von consalty , einer Boutique-Beratung für AML-Compliance und Prozessdesign. Ihre Expertise liegt in der Operationalisierung regulatorischer Anforderungen, von KYB und KYC über Sanktionen bis hin zu Transaction Monitoring. Seit über 10 Jahren modelliert und implementiert sie Onboarding-, Update- und Monitoring-Prozesse für internationale B2B-Plattformen, Banken und FinTechs. Darüber hinaus berät sie beim Aufbau aufsichtskonformer Organisations- und Governance-Strukturen im AML-Umfeld – von klaren Rollen und Verantwortlichkeiten über wirksame interne Sicherungsmaßnahmen bis hin zu Management-Reporting und Steuerung. Dabei verbindet sie Compliance-Anforderungen mit Customer Experience, Automatisierung und Kosteneffizienz. Hannah Keutmann versteht sich als Übersetzerin an der kritischen Schnittstelle zwischen Regulierung, IT und Business - mit dem Anspruch, dass Compliance nicht ausbremst, sondern Effizienz schafft.

Hannah Keutmann

Inhaltsverzeichnis

23. Januar 2026

Die finalen EBA-Entwürfe zu technischen Regulierungsstandards unter der AMLR

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Sebastian Glaab

Sebastian Glaab ist Rechtsanwalt und Partner bei Annerton in Frankfurt am Main. Insbesondere in den Themenfeldern Geldwäscheprävention (Herausgeber des GwG-Kommentars „Zentes/Glaab“), Wertpapier-Compliance, MaRisk-Compliance und Sanktionen verfügt er über umfangreiches Wissen und ist aufgrund seiner 12-jährigen Tätigkeit als Compliance-Officer und Geldwäschebeauftragter in einem international tätigen Kreditinstitut bestens mit der Praxis vertraut. Sebastian Glaab ist regelmäßig Referent bei Fachvorträgen und Veranstaltungen im Finanzumfeld.

Sebastian Glaab ist Rechtsanwalt und Partner bei Annerton in Frankfurt am Main. Insbesondere in den Themenfeldern Geldwäscheprävention (Herausgeber des GwG-Kommentars „Zentes/Glaab“), Wertpapier-Compliance, MaRisk-Compliance und Sanktionen verfügt er über umfangreiches Wissen und ist aufgrund seiner 12-jährigen Tätigkeit als Compliance-Officer und Geldwäschebeauftragter in einem international tätigen Kreditinstitut bestens mit der Praxis vertraut.

Sebastian Glaab ist regelmäßig Referent bei Fachvorträgen und Veranstaltungen im Finanzumfeld.

Sebastian Glaab

Till Christopher Otto ist Rechtsanwalt bei Annerton am Standort Frankfurt am Main. Er berät allgemein zu regulatorischen Themen insbesondere in den Bereichen KWG, WpHG, ZAG und GwG.

Till-Christopher Otto
geopolitics, chess, map, globe, strategy, alliances, power, politics, global, diplomacy, history, art, international, world, relations, creative, concept, symbolic, leadership, decision, conflict, world map, governance, balance, influence, ai generated
23. Januar 2026

Sanktionsdurchsetzung im Zeitalter geopolitischer Fragmentierung

7 Minuten

Was Organisationen 2026 wirklich brauchen, um compliant zu bleiben

Warum Sanktionscompliance 2026 ein strategisches Kernthema ist

Die Durchsetzung von Sanktionen entwickelt sich für kleine und mittelständische deutsche Unternehmen (kurz KMU) sowie Banken zu einem strategischen Kernthema – nicht trotz, sondern gerade wegen ihrer begrenzten Ressourcen. Die geopolitische Lage ist geprägt von anhaltenden Konflikten, einer zunehmenden Blockbildung zwischen westlichen Staaten, China und weiteren Akteuren sowie einer stetigen Ausweitung und Verschärfung von EU-, US- und nationalen Sanktionsregimen. Für Unternehmen in Deutschland bedeutet dies: mehr Pflichten, kürzere Reaktionszeiten und ein deutlich erhöhtes Durchsetzungsrisiko, auch bei indirekten oder unbeabsichtigten Verstößen in den Fokus von Behörden zu geraten.

Gleichzeitig vollzieht sich ein klarer Paradigmenwechsel. Sanktionscompliance ist nicht länger eine rein regelbasierte Aufgabe einzelner Fachabteilungen. Behörden wie BAFA, Deutsche Bundesbank und europäische Aufsichtsstellen erwarten zunehmend eine risikoorientierte „Enforcement Readiness“: Unternehmen und Banken müssen zeigen, dass sie ihre spezifischen Sanktionsrisiken verstehen, priorisieren und organisatorisch angemessen steuern – proportional zu Größe, Geschäftsmodell und Risikoprofil.

Die zentrale These dieses Beitrags lautet daher:

Sanktionscompliance ist kein isoliertes Rechts- oder Exportkontrollthema mehr, sondern ein Bestandteil unternehmerischer Resilienz und verantwortungsvoller Geschäftsführung.

Die zentrale Frage für 2026 lautet daher nicht mehr:

„Sind wir formal compliant?“


sondern:


„Können wir unter Unsicherheit rechtssichere und nachvollziehbare Entscheidungen treffen?“


Geopolitische Fragmentierung und ihre Auswirkungen auf Sanktionen

Die globale Sanktionslandschaft ist zunehmend von geopolitischer Fragmentierung geprägt. Anstelle eines weitgehend abgestimmten internationalen Vorgehens sehen sich Unternehmen heute mit multipolaren Sanktionsregimen konfrontiert: EU, USA, Vereinigtes Königreich, aber auch Staaten wie China oder Russland verfolgen eigene politische und wirtschaftliche Interessen – und setzen diese über unterschiedliche Sanktionslogiken durch. Für deutsche KMU und Banken bedeutet das eine wachsende Komplexität, selbst wenn sie primär innerhalb der EU tätig sind. Geschäftspartner, Zahlungsströme oder IT-Dienstleister unterliegen häufig mehreren Rechtsräumen gleichzeitig.

Besonders herausfordernd ist die extraterritoriale Wirkung einzelner Sanktionsregime, allen voran der US-amerikanischen. Sie kann zu Konflikten zwischen Rechtsordnungen führen: Während EU‑Recht bestimmte Geschäftsbeziehungen erlaubt oder schützt, können US‑Sanktionen dieselben Aktivitäten faktisch einschränken – sofern ein relevanter US‑Anknüpfungspunkt besteht (z. B. USD‑Zahlungen, US‑Technologie, US‑Personen).

Dabei sind es weniger fragmentierte Regeln als vielmehr eine fragmentierte Durchsetzung, die den Druck auf Organisationen erhöht. Behörden in der EU, den USA und zunehmend auch auf nationaler Ebene (z. B. BAFA, Deutsche Bundesbank, Staatsanwaltschaften etc.) intensivieren ihre Zusammenarbeit, tauschen Informationen aus und fokussieren sich stärker auf Umgehungstatbestände, Drittlandkonstellationen und Kontrollversagen.

Vor diesem Hintergrund wird klar:

Sanktionscompliance 2026 erfordert ein realistisches Verständnis geopolitischer Machtverhältnisse und tatsächlicher Durchsetzungsrisiken – nicht nur Regelkenntnis.

Der neue Enforcement-Realismus: Wie Behörden 2026 vorgehen

Die Durchsetzung von Sanktionen folgt 2026 einem deutlich realistischeren und zugleich anspruchsvolleren Ansatz. Für den deutschen Mittelstand bedeutet dies vor allem eines: Behörden begnügen sich nicht mehr mit formalen Richtlinien, Organigrammen oder Schulungsnachweisen. Der Fokus hat sich klar von „Papier-Compliance“ hin zum Nachweis tatsächlicher Wirksamkeit verschoben.

Gefragt ist nicht, ob ein Compliance-System existiert, sondern ob es geeignet ist, konkrete Sanktionsrisiken zu erkennen, zu verhindern und im Ernstfall angemessen zu reagieren.

Mit den Sanktionsdurchsetzungsgesetzen (SDG I & II) verfügen Behörden über erweiterte Kontrollrechte, können Vermögenswerte sanktionierter Personen ermitteln, strafbewehrte Anzeigepflichten durchsetzen und enger über Bundesbank, BAFA, BaFin und weitere Stellen kooperieren. Für Unternehmen bedeutet das: Prüfpflichten müssen ernst genommen und nachvollziehbar dokumentiert werden.

In Prüfungen und Ermittlungen legen Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden zunehmend Wert auf Effektivitätsnachweise:

  • Wie werden Risiken identifiziert und priorisiert?
  • Wie funktionieren Eskalationswege in der Praxis?
  • Werden Warnhinweise aus Screening-Systemen konsequent bearbeitet oder routinemäßig „weggeklickt“?

Gerade bei KMU zeigt sich hier häufig eine Diskrepanz zwischen gut gemeinten Regelwerken und begrenzten operativen Ressourcen. Banken wiederum stehen unter besonderer Beobachtung, da sie als Finanzintermediäre eine Schlüsselrolle bei der Durchsetzung von Sanktionen einnehmen.

Aktuelle Enforcement-Fälle offenbaren dabei immer wieder typische Schwachstellen:

  • unzureichende Risikoanalysen,
  • fehlende Transparenz über Endkunden und wirtschaftlich Berechtigte,
  • mangelhafte Kontrolle von Drittlandsbeziehungen
  • eine zu starke Abhängigkeit von Standard-Tools ohne fachliche Einbettung
  • Ignorieren oder Bagatellisieren von Warnsignalen – etwa ungewöhnliche Zahlungsströme, Umgehungskonstellationen oder Hinweise aus der Lieferkette.

Ein weiterer Treiber ist die intensivierte Zusammenarbeit der Behörden. Nationale Stellen wie BAFA, Deutsche Bundesbank und Strafverfolgungsbehörden kooperieren enger mit europäischen und internationalen Partnern.

Gleichzeitig gewinnt Datenintelligenz massiv an Bedeutung:

Transaktionsdaten, Handelsinformationen, Registerdaten und externe Hinweise werden systematisch verknüpft, um Muster und Umgehungsstrategien zu identifizieren. Für Unternehmen heißt das: Die Wahrscheinlichkeit, dass Verstöße – auch zeitverzögert – erkannt werden, steigt erheblich.

Für KMU und Banken in Deutschland folgt daraus eine klare Konsequenz: Sanktionscompliance muss nachvollziehbar, risikoorientiert und belastbar sein. Nur wer zeigen kann, dass sein System im Alltag funktioniert, ist auf den neuen Durchsetzungsrealismus vorbereitet.

Warum klassische Sanktionsprogramme 2026 nicht mehr ausreichen

Viele Organisationen stützen ihre Sanktionscompliance noch immer auf Programme, die primär auf Checklisten, Standardprozesse und formale Vorgaben ausgerichtet sind. Diese Ansätze vermitteln zwar ein Gefühl von Sicherheit, erzeugen jedoch zunehmend eine Illusion der Compliance.

In einer fragmentierten geopolitischen Realität mit dynamischen Sanktionsregimen und komplexen Umgehungsstrategien reicht es nicht mehr aus, Anforderungen lediglich „abzuhaken“. Drei strukturelle Probleme treten besonders hervor:

  1. Isolierte Zuständigkeiten

    In vielen KMU ist Sanktionscompliance nebenbei bei einzelnen Mitarbeitenden angesiedelt, ohne ausreichende Anbindung an Einkauf, Vertrieb, Treasury oder IT. Banken kämpfen häufig mit Silostrukturen zwischen Compliance, Fachbereichen und operativem Geschäft.
  2. Fehlende End‑to‑End‑Transparenz

    Sanktionsrisiken entstehen zunehmend indirekt – über Lieferketten, Distributoren, Zahlungswege oder Drittlandbeziehungen. Klassische Programme erfassen diese Komplexität oft nicht. Informationen zu risikorelevanten Kunden, Lieferketten oder Zahlungsströmen werden nicht zusammengeführt, Warnsignale gehen verloren oder werden zu spät eskaliert.
  3. Konflikte zwischen Geschwindigkeit und Kontrolle

    Wirtschaftlicher Druck, digitale Geschäftsmodelle und Echtzeit-Zahlungen erhöhen das Tempo operativer Entscheidungen erheblich. Klassische Sanktionsprogramme sind jedoch häufig auf langsame, manuelle Prüfprozesse ausgelegt. Dieser strukturelle Widerspruch führt entweder zu Geschäftsverzögerungen – was insbesondere KMU belastet – oder zu riskanten Abkürzungen im Prüfprozess. Banken sehen sich zusätzlich mit dem Risiko konfrontiert, dass automatisierte Systeme zwar Geschwindigkeit liefern, aber ohne risikoorientierte Steuerung zu blinden Flecken führen.

Vor diesem Hintergrund wird deutlich: Sanktionsprogramme, die auf statischen Regeln, isolierten Zuständigkeiten und reiner Formalerfüllung beruhen, sind zukünftig nicht mehr tragfähig. Gefragt sind integrierte, adaptive und risikoorientierte Ansätze, die Geschwindigkeit ermöglichen, ohne die Kontrolle zu verlieren – und die Sanktionscompliance als Teil der unternehmerischen Steuerung verstehen.

Practical Takeaway I: Die strategischen Fähigkeiten für wirksame Sanktionscompliance 2026

Für den deutschen Mittelstand stellt sich weniger die Frage nach dem „perfekten“ Sanktionsprogramm, sondern nach den konkreten Fähigkeiten, mit denen sich reale Durchsetzungsrisiken beherrschen lassen. Aus der aktuellen Enforcement-Praxis lassen sich fünf zentrale Kompetenzen ableiten, die den Unterschied zwischen formaler Compliance und tatsächlicher Resilienz ausmachen.

  1. Geopolitische Risikointelligenz

    Organisationen müssen geopolitische Entwicklungen nicht in akademischer Tiefe analysieren, aber deren konkrete Auswirkungen auf das eigene Geschäftsmodell verstehen.
    Für KMU bedeutet dies, sensible Absatzmärkte, Lieferländer und Finanzierungspartner regelmäßig auf politische Risiken zu bewerten. Banken benötigen ein strukturiertes Verständnis dafür, welche Länder-, Branchen- und Kundenkonstellationen im Fokus der Sanktionsdurchsetzung stehen.
    Entscheidend ist vor allem die Relevanz: Welche Entwicklungen erhöhen jetzt das Risiko von Verstößen oder Umgehungstatbeständen?
  2. End-to-End-Transparenz in Liefer- und Wertschöpfungsketten

    Sanktionsrisiken entstehen zunehmend indirekt. Transparenz muss entlang des gesamten Prozesses gedacht werden – proportional zum Risiko.
    Für KMU heißt das: realistische Transparenz über Vorlieferanten, Distributoren und Endverwendung, angepasst an Größe und Risiko. Banken benötigen belastbare Informationen zu wirtschaftlich Berechtigten, Zahlungswegen und Drittlandbezügen. Punktuelle Prüfungen reichen nicht mehr aus – Transparenz muss entlang des gesamten Prozesses gedacht werden.
  3. Entscheidungsfähige Compliance-Strukturen

    Ein zentrales Defizit vieler Organisationen liegt nicht im Wissen, sondern in der Entscheidungsfähigkeit. Klare Verantwortlichkeiten und abgestimmte Entscheidungsmodelle sind entscheidend, um Unsicherheiten handhabbar zu machen.
    Für KMU ist klar definierte Verantwortung entscheidend, um operative Lähmung zu vermeiden. Banken benötigen abgestimmte Entscheidungsmodelle zwischen Compliance, Fachbereichen und Management. Behörden erwarten nachvollziehbare Entscheidungen – auch dann, wenn Risiken bewusst akzeptiert oder Geschäfte abgelehnt werden.
  4. Technologische Mindeststandards – realistisch, nicht visionär

    Es geht nicht um High‑End‑KI, sondern um funktionale, zuverlässige und angemessene Systeme.
    Für KMU müssen Lösungen skalierbar und bedienbar sein, für Banken integrierbar in bestehende Systeme. Technologie ist kein Ersatz für fachliche Bewertung, sondern ein Werkzeug zur Risikosteuerung.
  5. Governance, die Verhalten steuert

    Schließlich entscheidet die gelebte Governance über die Wirksamkeit von Sanktionscompliance. Anreizsysteme, Zielvorgaben und Führungshandeln müssen regelkonformes Verhalten unterstützen – nicht untergraben.
    Für KMU bedeutet das, wirtschaftlichen Druck und Compliance-Anforderungen offen auszubalancieren. Banken müssen sicherstellen, dass Umsatz- und Risikoziele nicht in strukturellem Widerspruch stehen. Behörden bewerten zunehmend, ob Governance tatsächlich Verhalten lenkt oder nur auf dem Papier existiert.

Diese fünf Fähigkeiten bilden zusammen das Fundament für pragmatische, belastbare Sanktionscompliance im Jahr 2026.

Practical Takeaway II: Die operative Umsetzung: Wie diese Fähigkeiten im Alltag bestehen

Neben den grundlegenden Fähigkeiten aus dem vorangegangenen Abschnitt zeigt die Durchsetzungspraxis deutlich, dass KMU und Banken vor allem dort scheitern, wo Sanktionscompliance nicht in den operativen Alltag übersetzt wird.

Entscheidend sind drei weitere Fähigkeiten, die den Übergang von formaler Regelbefolgung zu wirksamer Steuerung ermöglichen.

  1. Vom Policy-Dokument zur operativen Steuerung

    Richtlinien müssen handlungsleitend sein – nicht nur formal existieren.
    Für KMU bedeutet das, Policies auf wenige, risikorelevante Kernaussagen zu fokussieren und diese direkt in Einkaufs-, Vertriebs- oder Zahlungsprozesse zu integrieren. Banken müssen sicherstellen, dass Vorgaben nicht nur in Compliance-Handbüchern existieren, sondern in IT-Systemen, Freigabeprozessen und Kompetenzregelungen abgebildet sind. Behörden prüfen zunehmend, ob Mitarbeitende wissen, was sie konkret tun müssen, nicht ob ein Dokument formal existiert.
  2. „Red-Flag-Management“ als durchgängiger Prozess

    Warnsignale müssen erkannt, bewertet und dokumentiert werden. Nicht jede Red Flag ist ein Verstoß, aber jede erfordert eine Entscheidung.
    Für KMU ist entscheidend, solche Signale zu erkennen und systematisch zu bewerten. Banken müssen ein „Red-Flag-Management“ als durchgängigen Prozess etablieren, der Screening, Monitoring und fachliche Bewertung verbindet.
  3. Vorbereitung auf den Ernstfall

    Organisationen müssen wissen, wie sie im Verdachtsfall handeln – mit klaren Abläufen für Untersuchungen, Dokumentensicherung und Behördenkommunikation.
    Für KMU heißt das: klare Abläufe für interne Untersuchungen, Dokumentensicherung und Behördenkommunikation – auch ohne eigene Rechtsabteilung. Banken benötigen belastbare Incident-Response- und Eskalationskonzepte, die auch internationale Sachverhalte abdecken.
    Wer erst im Ermittlungsfall beginnt, Zuständigkeiten zu klären, verliert wertvolle Zeit und Glaubwürdigkeit.

Zusammengefasst: Sanktionscompliance zeigt sich nicht in umfangreichen Regelwerken, sondern in der Fähigkeit, Risiken operativ zu steuern, Warnsignale ernst zu nehmen und im Ernstfall handlungsfähig zu bleiben.

Der Faktor Mensch: Warum Schulung und Kultur entscheidend bleiben

Trotz zunehmender Regulierung, technischer Systeme und datengetriebener Durchsetzung bleibt der Mensch der entscheidende Faktor in der Sanktionscompliance. Die meisten Verstöße entstehen nicht aus Vorsatz, sondern aus Unsicherheit, Fehlannahmen oder Zeitdruck im operativen Alltag. Genau hier entscheiden Schulung und Unternehmenskultur über Wirksamkeit oder Scheitern von Compliance-Strukturen.

Schulungen müssen praxisnah, rollenbezogen und verständlich sein. Mitarbeitende müssen konkret verstehen, wo Sanktionsrisiken in ihrem Arbeitsbereich entstehen – etwa im Vertrieb, Einkauf, Zahlungsverkehr oder Kundenmanagement.

Ebenso wegweisend ist die gelebte Compliance-Kultur. Mitarbeitende müssen Warnsignale ansprechen dürfen, ohne negative Konsequenzen befürchten zu müssen. Gerade in KMU, wo persönliche Nähe und wirtschaftlicher Druck hoch sind, fällt es oft schwer, Geschäfte zu hinterfragen oder zu stoppen. Banken stehen vor der Herausforderung, Umsatz- und Risikoziele glaubwürdig auszubalancieren. Führungskräfte spielen hier eine Schlüsselrolle: Ihr Verhalten signalisiert, ob regelkonformes Handeln tatsächlich gewünscht ist.

Ausblick: Sanktionscompliance als strategischen Vorteil?

In Zukunft entscheidet sich Sanktionscompliance in Deutschland nicht mehr nur an der Vermeidung von Bußgeldern oder Ermittlungen. Richtig verstanden und umgesetzt wird sie zunehmend zu einem strategischen Vorteil. Unternehmen, die ihre (Sanktions-) risiken realistisch einschätzen und steuern, gewinnen Handlungssicherheit in einem fragmentierten geopolitischen Umfeld – während andere zögern oder Märkte ganz meiden müssen.

Für KMU bedeutet wirksame Sanktionscompliance vor allem Geschäftsfähigkeit: belastbare Prozesse ermöglichen stabile Lieferketten, verlässliche Kundenbeziehungen und schnellere Entscheidungen auch in unsicheren Regionen. Banken profitieren von höherem Vertrauen bei Aufsichtsbehörden, Geschäftspartnern und Kunden, wenn sie Risiken transparent steuern und konsistent handeln. In beiden Fällen stärkt glaubwürdige Compliance die Reputation – ein zunehmend knappes Gut.

Der Ausblick ist klar: Sanktionscompliance wird damit Teil unternehmerischer Resilienz und strategischer Positionierung – und ein wesentlicher Faktor nachhaltiger Wettbewerbsfähigkeit.

Noras Jennifer

Jennifer Noras LLM. ist Abteilungsleiterin für Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Sanktionen sowie Geldwäschebeauftragte. Sie verfügt über langjährige Erfahrung in den Bereichen Governance und Compliance mit besonderem Fokus auf Anti-Money-Laundering (AML), Verhinderung von Terrorismusfinanzierung (VTF), Sanktionen und Fraud. Jennifer Noras LLM. beschäftigt sich zudem intensiv mit Leadership und Transformation und begleitet Organisationen bei der Weiterentwicklung wirksamer Compliance- und Kontrollsysteme. Sie ist Autorin von Fachbeiträgen und eine gefragte Referentin zu regulatorischen und strategischen Fragestellungen im Financial-Crime-Umfeld.

Jennifer Noras LLM. ist Abteilungsleiterin für Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Sanktionen sowie Geldwäschebeauftragte. Sie verfügt über langjährige Erfahrung in den Bereichen Governance und Compliance mit besonderem Fokus auf Anti-Money-Laundering (AML), Verhinderung von Terrorismusfinanzierung (VTF), Sanktionen und Fraud.
Jennifer Noras LLM. beschäftigt sich zudem intensiv mit Leadership und Transformation und begleitet Organisationen bei der Weiterentwicklung wirksamer Compliance- und Kontrollsysteme. Sie ist Autorin von Fachbeiträgen und eine gefragte Referentin zu regulatorischen und strategischen Fragestellungen im Financial-Crime-Umfeld.

Noras Jennifer

Inhaltsverzeichnis

9. Februar 2026

Praxisleitfaden für Umsetzung der Sorgfaltspflichten gemäß der AML-VO – Teil 2

8 Minuten

Die AML-Verordnung bringt ab Juli 2027 tiefgreifende Änderungen für alle Verpflichteten mit sich. Während die grundlegenden Prinzipien der Geldwäscheprävention bestehen bleiben, ändern sich die konkreten Umsetzungsanforderungen erheblich. Der vierteilige Praxisleitfaden...

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Hannah Keutmann

Hannah Keutmann ist Co-Founder von consalty , einer Boutique-Beratung für AML-Compliance und Prozessdesign. Ihre Expertise liegt in der Operationalisierung regulatorischer Anforderungen, von KYB und KYC über Sanktionen bis hin zu Transaction Monitoring. Seit über 10 Jahren modelliert und implementiert sie Onboarding-, Update- und Monitoring-Prozesse für internationale B2B-Plattformen, Banken und FinTechs. Darüber hinaus berät sie beim Aufbau aufsichtskonformer Organisations- und Governance-Strukturen im AML-Umfeld – von klaren Rollen und Verantwortlichkeiten über wirksame interne Sicherungsmaßnahmen bis hin zu Management-Reporting und Steuerung. Dabei verbindet sie Compliance-Anforderungen mit Customer Experience, Automatisierung und Kosteneffizienz. Hannah Keutmann versteht sich als Übersetzerin an der kritischen Schnittstelle zwischen Regulierung, IT und Business – mit dem Anspruch, dass Compliance nicht ausbremst, sondern Effizienz schafft.

Hannah Keutmann ist Co-Founder von consalty , einer Boutique-Beratung für AML-Compliance und Prozessdesign. Ihre Expertise liegt in der Operationalisierung regulatorischer Anforderungen, von KYB und KYC über Sanktionen bis hin zu Transaction Monitoring. Seit über 10 Jahren modelliert und implementiert sie Onboarding-, Update- und Monitoring-Prozesse für internationale B2B-Plattformen, Banken und FinTechs. Darüber hinaus berät sie beim Aufbau aufsichtskonformer Organisations- und Governance-Strukturen im AML-Umfeld – von klaren Rollen und Verantwortlichkeiten über wirksame interne Sicherungsmaßnahmen bis hin zu Management-Reporting und Steuerung. Dabei verbindet sie Compliance-Anforderungen mit Customer Experience, Automatisierung und Kosteneffizienz. Hannah Keutmann versteht sich als Übersetzerin an der kritischen Schnittstelle zwischen Regulierung, IT und Business - mit dem Anspruch, dass Compliance nicht ausbremst, sondern Effizienz schafft.

Hannah Keutmann

Ilka Brian verfügt über mehrjährige Erfahrung als Rechtsanwältin und Unternehmensjuristin im Bereich der Geldwäscheprävention. Sie ist maßgeblich für die Festlegung von Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie für die entsprechende Beratung von Banken zuständig. Sie wirkt bei internationalen und nationalen Gesetzesinitiativen zur Verbesserung der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie zur Umsetzung neuer Standards in den AML-Richtlinien der Banken mit. Ilka Brian begleitet auch die operative und effektive Umsetzung von KYC- und anderen Anti-Geldwäsche-Anforderungen in den verschiedenen Geschäftsbereichen von Banken. Sie berät weltweit Unternehmen und begleitet Jahresabschlussprüfungen und BaFin-Audits rund um das Geldwäscherecht. Seit Januar 2024 ist Ilka Brian Mitherausgeberin und Mitautorin eines vom Beck-Verlag veröffentlichten Online-Kommentars zum Geldwäscherecht.

Ilka Brian
9. Februar 2026

Orientierungshilfe und Haftungsrisiko: Geldwäschebeauftragte im Spannungsfeld – BaFin und FIU mit Update der Hinweise zum GwG-Verdachtsmeldewesen

11 Minuten

Die Finanzaufsicht BaFin und die Financial Intelligence Unit (FIU) haben ihre gemeinsame Orientierungshilfe zu Verdachtsmeldungen im November 2025 aktualisiert. Mit praxisnahen Hinweisen und Beispielsfällen soll den Verpflichteten im Rahmen einer...

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H. Renz

RA Hartmut T. Renz ist Partner Regulatory, Risk & Compliance Advisory bei der STRATECO GmbH, Bad Homburg v.d.Höhe. Er war zuvor in verantwortlichen Leitungsfunktionen unter anderem bei der DZ Bank AG, Helaba, LBBW und Citigroup tätig.

RA Hartmut T. Renz ist Partner Regulatory, Risk & Compliance Advisory bei der STRATECO GmbH, Bad Homburg v.d.Höhe. Er war zuvor in verantwortlichen Leitungsfunktionen unter anderem bei der DZ Bank AG, Helaba, LBBW und Citigroup tätig.

23. Januar 2026

Kündigungen bei Geldwäscheverdacht – Pflicht oder nicht?

7 Minuten

Geldwäscheverdachtsmeldungen gehören zu den Kernaufgaben der Geldwäscheprävention. Insbesondere im Finanzsektor sind sie regelmäßiger Bestandteil der operativen Compliance-Arbeit. Während die Entscheidung, ob eine Verdachtsmeldung abzugeben ist, aufgrund der niedrigen Meldeschwelle in...

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Marcus Sonnenberg

Dr. Marcus Sonnenberg ist Jurist und berät seit 2015 Unternehmen des Finanzsektors, insb. in Fragen der Bekämpfung von Finanzkriminalität. Seine Arbeit konzentriert sich auf die praktische Umsetzung geldwäscherechtlicher Anforderungen in Organisationen: von der Gestaltung sicherer Prozesse und Systeme über die Kommunikation mit Aufsichtsbehörden bis hin zur Begleitung interner und externer Prüfungen. Als Autor zahlreicher Fachbeiträge kommentiert er regelmäßig aktuelle Entwicklungen in der Geldwäschebekämpfung. Zudem ist er als Dozent in Weiterbildungen und Fachveranstaltungen für Geldwäschebeauftragte und Compliance-Verantwortliche tätig.

Dr. Marcus Sonnenberg ist Jurist und berät seit 2015 Unternehmen des Finanzsektors, insb. in Fragen der Bekämpfung von Finanzkriminalität. Seine Arbeit konzentriert sich auf die praktische Umsetzung geldwäscherechtlicher Anforderungen in Organisationen: von der Gestaltung sicherer Prozesse und Systeme über die Kommunikation mit Aufsichtsbehörden bis hin zur Begleitung interner und externer Prüfungen. Als Autor zahlreicher Fachbeiträge kommentiert er regelmäßig aktuelle Entwicklungen in der Geldwäschebekämpfung. Zudem ist er als Dozent in Weiterbildungen und Fachveranstaltungen für Geldwäschebeauftragte und Compliance-Verantwortliche tätig.

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26. Januar 2026

Die 1,5-Linie im Internen Kontrollsystem: Brückenbauer zwischen Geschäft und Compliance

5 Minuten

Von Daniela Krainz und Sandra Leicht Executive Summary Das klassische Drei-Linien-Modell im Kontext von Governance, Risk & Compliance (GRC) hat sich als Referenzrahmen für eine wirksame Kontrollorganisation etabliert. In der praktischen Umsetzung...

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Inhaltsverzeichnis

assorted notepads
10. Februar 2026

AMLA startet erste Konsultationen zu RTS

1 Minute

Die neue EU-Geldwäschebehörde AMLA hat Konsultationen zu drei zentralen Regulierungsbausteinen gestartet, die unmittelbar für den privaten Sektor und die harmonisierte Aufsicht relevant sind. Im Fokus stehen

  • die Abgrenzung von Geschäftsbeziehungen, gelegentlichen Transaktionen und verknüpften Transaktionen,
  • konkrete Anforderungen an die kundenbezogenen Sorgfaltspflichten (CDD) sowie
  • Kriterien für eine einheitliche Aufsicht und Durchsetzung von AML/CFT-Pflichten.

Bemerkenswert ist dabei, dass zu den beiden letztgenannten Themen – CDD-Standards und aufsichtliche Durchsetzung – bereits Konsultationen durch die EBA durchgeführt wurden. AMLA knüpft hieran an, führt die Inhalte jedoch unter ihrem eigenen Mandat fort und überführt sie in den künftigen, zentral gesteuerten EU-Aufsichtsrahmen. Ziel ist es insbesondere, auch Verpflichteten aus dem Nicht-Finanzsektor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Die Konsultation läuft noch bis zum 8. Mai 2026.

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10. Februar 2026

CPI 2025: Korruptionswahrnehmung weltweit auf dem Rückzug

1 Minute

Der Corruption Perceptions Index (CPI) 2025 von Transparency International zeigt eine klare Tendenz: Die weltweite Wahrnehmung von Korruption im öffentlichen Sektor verschlechtert sich weiter. Der Index bewertet 182 Länder und Territorien auf einer Skala von 0 bis 100. Der globale Durchschnittswert ist auf 42 Punkte gesunken und erreicht damit den niedrigsten Stand seit mehr als zehn Jahren.

An der Spitze des Rankings stehen weiterhin Länder mit stabilen rechtsstaatlichen und institutionellen Strukturen. Dänemark führt den Index erneut an, gefolgt von Finnland und Singapur. Am unteren Ende finden sich Staaten wie Somalia, Südsudan und Venezuela.

Die USA erreichen mit 64 Punkten ihren niedrigsten Wert seit Einführung der aktuellen Methodik. Deutschland bleibt zwar im oberen Drittel des Rankings, zeigt jedoch ebenfalls keine positive Dynamik.

6. Februar 2026

EuGH stärkt AML-Sanktionen: Banken haften auch ohne benannten Täter

1 Minute

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 29. Januar 2026 (C-291/24) klargestellt, dass Kreditinstitute wegen Verstößen gegen geldwäscherechtliche Pflichten sanktioniert werden dürfen, ohne dass zuvor eine konkrete natürliche Person formell als Beschuldigte benannt oder verurteilt wurde. Nationale Regelungen, die eine solche Individualisierung verlangen, verstoßen gegen die EU-Geldwäscherichtlinie, da sie die Wirksamkeit und Abschreckungswirkung von Aufsichtssanktionen beeinträchtigen. Die Verantwortung juristischer Personen besteht eigenständig und knüpft insbesondere an Organisations-, Aufsichts- und Kontrollmängel an.

6. Februar 2026

EuG bestätigt: Schwere AML-Verstöße rechtfertigen den Entzug der Banklizenz

1 Minute

Das Gericht der Europäischen Union hat mit Urteil vom 4. Juni 2025 den Entzug der Banklizenz der Baltic International Bank durch die Europäische Zentralbank bestätigt. Kern der Entscheidung ist die Klarstellung der Zuständigkeitsverteilung im Einheitlichen Aufsichtsmechanismus zwischen nationalen Aufsichtsbehörden und der EZB.

Nationale Behörden sind für die Feststellung tatsächlicher Verstöße gegen AML/CFT-Vorgaben zuständig, während die EZB ausschließlich darüber entscheidet, ob diese Verstöße einen Lizenzentzug rechtfertigen.
Die EZB darf sich dabei auf nationale Feststellungen, Inspektionsberichte und Sanktionsentscheidungen stützen, ohne alle Tatsachen selbst erneut zu ermitteln.

Schwerwiegende und fortdauernde Verstöße gegen Geldwäschevorschriften genügen nach Auffassung des Gerichts bereits für sich genommen, um die Zulassung eines Kreditinstituts zu entziehen.
Dass einzelne nationale Entscheidungen noch gerichtlich angegriffen waren, steht dem nicht entgegen.
Zusätzlich bestätigte das Gericht die Bedeutung von funktionierenden internen Kontrollsystemen und eines tragfähigen Risikomanagements. Auch Mängel in der Geschäfts- und Risikostrategie können den Lizenzentzug eigenständig tragen.

Gegen das Urteil hat Klägerin Rechtmittel eingelegt. Es ist demnach noch nicht rechtskräftig.

Die Entscheidung unterstreicht damit deutlich, dass AML-Defizite keine bloßen Compliance-Randthemen sind, sondern existenzielle aufsichtsrechtliche Risiken für Kreditinstitute darstellen.

person holding pencil near laptop computer
6. Februar 2026

Western Union Retail Services Germany GmbH: BaFin ordnet Maßnahmenpaket an

1 Minute

Aus einer in 2025 abgeschlossenen Sonderprüfung ergab sich, dass die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation in den geprüften Bereichen nicht gegeben ist. Hieraus resultieren nun Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln in der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Massnahmen/60b_KWG_84_WpIG_und_57_GwG/neu/meldung_2026_02_05_western_union_retail_services_germany.html?cms_expanded=true

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5. Februar 2026

AMLA veröffentlicht Single Programming Document 2026-2028

1 Minute

Die Authority for Anti-Money Laundering (AMLA) hat am 4. Februar das Single Programming Document (SPD, Einheitliches Programmplannungsdokument) veröffentlicht. Darin werden strategische Ziele, Arbeitsprogramme und Zeitpläne für den Aufbau der Behörde vorgestellt.

https://www.amla.europa.eu/amla-sets-strategic-priorities-2026-28-single-programming-document_en

blue flag on pole near building
2. Februar 2026

EU verhängt neue Sanktionen gegen Iran

1 Minute

Die EU-Außenminister haben neue Sanktionen gegen Iran beschlossen. Die Maßnahmen richten sich gegen Personen und Organisationen, die daran beteiligt waren, die Proteste im Iran niederzuschlagen, darunter auch Innenminister Eskandar Momeni. Zudem wird erwartet, dass es auch eine Grundsatzeinigung darauf geben wird, die iranische Revolutionsgarde als Terrororganisation einzustufen.

https://www.tagesschau.de/ausland/asien/iran-eu-sanktionen-102.html

Auch die USA haben neue Sanktionen gegen iranische Politiker sowie gegen Kommandeure der Revolutionsgarden verhängt

https://www.handelsblatt.com/dpa/iran-usa-verhaengen-neue-sanktionen-gegen-iranische-politiker/100196300.html

a padlock on a red, blue, and pink background
2. Februar 2026

Internationale Ermittlungen wegen des Verdachts der Umgehung von EU-Sanktionen

1 Minute

Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) hat in Zusammenarbeit mit nationalen Behörden eine komplexe grenzüberschreitende Untersuchung zur mutmaßlichen Umgehung von EU-Sanktionen gegen Russland im Zusammenhang mit dem Export von über 760 Transportfahrzeugen aus der EU koordiniert.

https://anti-fraud.ec.europa.eu/media-corner/news/olaf-coordinates-international-investigation-suspected-circumvention-eu-sanctions-involving-over-760-2026-01-26_en

A wooden block spelling data on a table
2. Februar 2026

AMLA kündigt Datenerhebung im März an

1 Minute

Die Anti-Money Laundering Authority (AMLA) startet im März 2026 in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Aufsichtsbehörden eine Datenerhebung, um ihre Risikobewertungsmodelle zu testen und zu kalibrieren. Dies stellt einen vorbereitenden Schritt dar und soll zwei Zwecke erfüllen: Sie sollen die Auswahl von bis zu 40 Instituten für die ab 2028 bestehende direkte Aufsicht der AMLA im Jahr 2027 unterstützen und sicherstellen, dass die Geldwäscherisiken von Finanzinstituten in der gesamten EU einheitlich bewertet werden.

Die Datenerhebung umfasst zwei Gruppen von Finanzinstituten: solche, die für die direkte Aufsicht der AMLA in Frage kommen könnten, und eine repräsentative Stichprobe von Instituten, die voraussichtlich weiterhin unter nationaler Aufsicht stehen werden. Die nationalen Aufsichtsbehörden haben der AMLA Listen beider Gruppen übermittelt, und die AMLA hat sie über die für die Datenerhebung ausgewählten Institute informiert.

https://www.amla.europa.eu/amla-launch-data-collection-exercise-test-risk-assessment-models-financial-sector_en

28. Januar 2026

Risiken im Fokus: BaFin verschärft 2026 Blick auf Geldwäsche

1 Minute


Der Bericht „Risiken im Fokus der BaFin 2026“ skizziert zentrale Gefahren für die Stabilität und Integrität des deutschen Finanzsystems und macht deutlich, dass Aufsichtsschwerpunkte zunehmend risikoorientiert gesetzt werden. In Punkt 6 stellt die Finanzaufsicht klar, dass Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weiterhin ein hohes und dynamisches Risiko darstellen. Besonders kritisch sind dabei neue Geschäftsmodelle, der Einsatz von Kryptowerten, komplexe internationale Strukturen sowie unzureichende Risikoanalysen und Kontrollen in Instituten. Die BaFin fordert daher eine konsequente Stärkung der Präventionsmaßnahmen, insbesondere bei Governance, Kundenidentifizierung, Transaktionsüberwachung und Verdachtsmeldungen.

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28. Januar 2026

Razzia bei der Deutschen Bank wegen Geldwäscheverdacht

1 Minute

Die Frankfurter Staatsanwaltschaft hat am Mittwoch die Zentrale der Deutschen Bank sowie weitere Standorte in Berlin durchsucht, weil der Verdacht der Beihilfe zur Geldwäsche im Raum steht. Ermittler prüfen mögliche Versäumnisse der Bank bei der fristgerechten Meldung verdächtiger Transaktionen, unter anderem im Zusammenhang mit früheren Geschäftsbeziehungen zu Firmen des russischen Oligarchen Roman Abramowitsch, wie die Süddeutsche Zeitung berichtete. Die Razzia erfolgt nur einen Tag vor der Bilanzpressekonferenz, bei der hohe Gewinne präsentiert werden sollen, und wirft erneut Fragen zur Wirksamkeit der internen Kontrollsysteme auf. Die Deutsche Bank erklärte, sie kooperiere vollständig mit den Behörden, äußerte sich aber nicht zu Details der Ermittlungen.

a person holding a stack of cash
22. Januar 2026

EU verschärft den Kampf gegen Korruption: Einigung auf neue Mindeststandards

1 Minute

Rat und Europäisches Parlament haben sich auf ein neues EU-Gesetz zur Stärkung der Korruptionsbekämpfung geeinigt. Künftig sollen europaweit einheitliche Mindeststandards gelten, insbesondere bei der Definition und Bestrafung von Korruptionsdelikten wie Bestechung, Veruntreuung, Amtsmissbrauch oder unerlaubter Einflussnahme – im öffentlichen wie im privaten Sektor.

Ziel der Neuregelung ist es, Strafbarkeitslücken zu schließen und die grenzüberschreitende Verfolgung von Korruption zu erleichtern. Der Richtlinienentwurf muss nun noch förmlich beschlossen und im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden. Wenn die Richtlinie dann in Kraft tritt, folgt die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten in nationales Recht. Erst dann werden die neuen Regel verbindlich.

22. Januar 2026

Sanktionstreffer – Keine Straffreiheit innerhalb der ersten zwei Tage mehr

1 Minute

Der Bundestag hat am 15. Januar 2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union verabschiedet. Das Gesetz sieht unter anderem die Streichung des in § 18 Abs. 11 AWG enthaltenen Strafausschließungsgrundes der zweitägigen Karenzzeit vor. Sanktionslisten sind damit ab dem Moment ihrer Veröffentlichung zu beachten.

Darüber hinaus regelt der Entwurf eine Verschärfung der Sanktionsvorschriften bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union.

AMLA TV competition in an entertainment show
20. Januar 2026

EBA und AMLA schließen Übergabe der AML/CFT-Mandate ab.

1 Minute

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und die Behörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA) haben die Übertragung aller Zuständigkeiten im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche (AML) und Terrorismusfinanzierung (CFT) von der EBA auf die AMLA abgeschlossen.

Dieser Übergang ist ein wichtiger Schritt in den Bemühungen der Europäischen Union zur Bekämpfung der Finanzkriminalität und beendet das unabhängige AML/CFT-Mandat der EBA, das 2020 begann.
Die Übergabe ist Teil einer umfassenderen AML/CFT-Initiative der EU, die die AMLA an die Spitze eines einheitlichen europäischen Aufsichtssystems stellt.

EBA AMLA transition factsheet

high-rise building
20. Januar 2026

BaFin Maßnahme gegenüber VR-Bank Bad Salzungen Schmalkalden eG

1 Minute

Das Kreditinstitut hatte eine Prozessschwäche die zu einer systematischen Verspätung von Geldwäscheverdachtsmeldungen führte.

Damit hat die Geschäftsleitung ihre Aufsichtspflicht bei internen Prozessen zur Abgabe von Geldwäscheverdachtsmeldungen schuldhaft verletzt und die Bank muss ein Bußgeld in Höhe von 325.000 Euro zahlen.

BaFin – Mitteilungen – Bekanntmachung zur VR-Bank Bad Salzungen Schmalkalden eG

bokeh photography of open book
15. Januar 2026

Egmond Group veröffentlicht Horizontal Analysis of AML/CFT Effectiveness in Europe II

1 Minute

Die Studie zur „Verbesserung der Effektivität des AML/CFT-Mechanismus durch eine horizontale Analyse der gegenseitigen Evaluierungsberichte“ umfasst die Untersuchung der operativen Effektivität der FIUs in 23 Jurisdiktionen der Regionalgruppe Europa II.

New Publication: Horizontal Analysis of AML/CFT Effectiveness in Europe II (IO2, IO6, R29 and R40) – Egmont Group

a house made out of money on a white background
14. Januar 2026

Neuer technischer Hinweis zur GwG-Meldeverordnung

1 Minute

Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) weist im Hinblick auf das Inkrafttreten der GwGMeldV am 1. März 2026 auf die Vorgehensweise und die technischen Anforderungen bei der Abgabe von Verdachtsmeldungen hin. Hierzu wird eine Dokumentation sowie ein Handbuch im geschützten Bereich der FIU bereitgestellt.

Zoll online – Aktuelles – Technischer Hinweis zur GwG-Meldeverordnung (GwGMeldV) zum 1. März 2026

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9. Januar 2026

Russland als EU-Risikoland eingestuft

1 Minute

Mit den VO (EU) 2026/46 und 2026/83 wurden Russland, Bolivien und die British Virgin Islands in die Liste der Drittländer mit hohem Risiko aufgenommen.

Gleichzeitig wurden Burkina Faso, Mali, Mosambik, Nigeria, Südafrika und Tansania von der EU-Liste entfernt.

Diese Änderungen treten 20 Tage nach Verkündung im EU-Amtsblatt, also am 29.01.2026, in Kraft.

Delegierte Verordnung – EU – 2026/46 – DE – EUR-Lex

Delegierte Verordnung – EU – 2026/83 – DE – EUR-Lex

Die Frankfurter Skyline. In der Mitte befindet sich der Sitz der AMLA.
18. Dezember 2025

AMLA stellt Entwürfe zur Auswahl der 40 direkt beaufsichtigten Finanzinstitute zur Konsultation

1 Minute

Die Anti-Money Laundering Authority (AMLA) hat die Entwürfe konsultiert, mit denen die direkt von der AMLA beaufsichtigten Unternehmen ermittelt werden sollen (Art. 12 Abs. 7 VO (EU) 2024/1620). Hierbei sollen Datenpunkte und Kriterien festgelegt werden, mittels derer die nationalen Aufsichtsbehörden die von ihnen beaufsichtigten Institute bewerten sollen. Auf diese Weise soll ein einheitliches Risikoverständnis sowie eine konsistentere Aufsicht gefördert werden (Art. 40 Abs. 2 RL (EU) 2024/1640).

Press Release: AMLA Takes Major Step in Preparing for Direct Supervision

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